Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Handlungsbücher; Handlungsgehilfe; Handlungsreisender

113

Handlungsbücher - Handlungsreisender.

Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, und bedarf nur zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einer besondern Vollmacht. Dagegen ist der Umfang der Vollmacht des Handlungsbevollmächtigten durch das Gesetz nicht festgestellt, bestimmt sich vielmehr in jedem einzelnen Fall nach der hierauf gerichteten Willenserklärung des Prinzipals. Sofern keine besondern Einschränkungen beigefügt wurden, berechtigt die dem Handlungsbevollmächtigten erteilte Vollmacht allerdings zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb des betreffenden Handelsgewerbes oder die Ausführung der dem Bevollmächtigten speziell übertragenen Geschäfte mit sich bringt; er ist jedoch zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. Hiernach gilt namentlich der in einem Laden oder einem Magazin oder Warenlager Angestellte für ermächtigt, daselbst die hier gewöhnlichen Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen. Handlungsreisende (s. d.) insbesondere gelten für befugt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder Zahlungsfristen zu verwilligen. Die Vollmacht dieser Handlungsbevollmächtigten wird in das Handelsregister nicht eingetragen. Sie kann sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb oder nur auf bestimmte Geschäfte oder auf einen gewissen Kreis solcher Geschäfte beziehen. Im ersten Fall wird der Handlungsbevollmächtigte auch Disponent genannt. Weder der Prokurist noch ein zum Betrieb eines ganzen Handelsgewerbes bestellter H. darf ohne Einwilligung des Prinzipals für eigne Rechnung oder für Rechnung Dritter Handelsgeschäfte machen. Den Gegensatz zu den juristischen Vertretern des Kaufmanns, den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, bilden die nur zur thatsächlichen Beihilfe des Kaufmanns bestellten Personen, die vom Handelsgesetzbuch sogen. Handlungsgehilfen (s. d.). Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 41-56.

Handlungsbücher (Handelsbücher), s. Buchhaltung.

Handlungsgehilfe (Kommis, Handlungsdiener), der gegen eine bestimmte Besoldung (Salär) angestellte Gehilfe eines Handlungshauses. Er unterscheidet sich vom Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten (s. d.) dadurch, daß er ohne jeweilige besondere Vollmacht des Prinzipals nicht ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung desselben vorzunehmen. Der H. ist dem Handelsgesetzbuch unterstellt, während der Gewerbsgehilfe in einem kaufmännischen Geschäft, welcher mit gewerblichen, industriell-technischen Arbeiten für das Geschäft betraut ist, unter der Gewerbeordnung steht, selbst dann, wenn das Geschäft des Prinzipals ein Handelsgeschäft ist. So sind z. B. die Fabrikarbeiter in einer Fabrik Gewerbsgehilfen, während der Korrespondent H. ist. Ebenso sind die Personen, welche in einem kaufmännischen Geschäft Gesindedienste verrichten, wie Hausknechte u. dgl., von den Handlungsgehilfen zu unterscheiden. Für diese bewendet es bei den für das Gesindedienstverhältnis geltenden Bestimmungen. Für die Natur der Dienste und für die Ansprüche der Handlungsgehilfen auf Gehalt und Unterhalt ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 57 ff.) der diesbezügliche Vertrag, in Ermangelung eines solchen aber der Ortsgebrauch und richterliches Ermessen, nötigen Falls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, maßgebend. Das Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen kann von jedem Teil mit dem Ablauf eines jeden Kalenderjahrs nach vorgängiger sechswöchiger Kündigung aufgehoben werden, unbeschadet einer vertragsmäßigen Kündigungsfrist von kürzerer oder längerer Dauer. Aus wichtigen Gründen kann jedoch auch vor der bestimmten Zeit von jedem Teil die Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangt werden. Die Beurteilung der Wichtigkeit der Grunde ist dem richterlichen Ermessen überlassen; doch zählt das Handelsgesetzbuch verschiedene Gründe auf, in welchen insbesondere gegen den Handlungsgehilfen die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden kann, nämlich dann, wenn der H. im Dienst untreu ist; wenn er ohne Einwilligung des Prinzipals für eigne Rechnung oder für Rechnung Dritter Handelsgeschäfte macht; wenn derselbe die Leistung seiner Dienste verweigert oder ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund unterläßt; wenn er durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; wenn sich derselbe thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletzungen gegen den Prinzipal schuldig macht; endlich auch, wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel ergibt. Auf der andern Seite geht ein H., welcher durch unverschuldetes Unglück an der Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch. Gegen den Prinzipal insbesondere kann die Aufhebung des Dienstverhältnisses dann ausgesprochen werden, wenn derselbe dem Gehilfen den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehilfen schuldig macht. Übrigens erscheint nach dem Handelsgesetzbuch auch der Handlungslehrling (s. d.) als H. Handlungslehrling, jeder, der bei einem Handlungsherrn die Geschäftsführung erlernen will. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Lehrherrn und dem Lehrling richtet sich nach dem Lehrvertrag und, soweit dieser nichts bestimmt, nach dem Ortsgebrauch. Nötigen Falls entscheidet richterliches Ermessen nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen. Auf den Lehrvertrag, welcher als zweiseitiger Vertrag anzusehen ist, finden insbesondere auch die Art. 57, 61, 62-64 des deutschen Handelsgesetzbuchs Anwendung. Nach letzterm erscheint der H. als Handlungsgehilfe (s. d.).

Handlungsreisender (Handelsreisender, Reisediener, franz. Commis voyageur, jetzt gebräuchlicher Voyageur de commerce), ein Handlungsbevollmächtigter (s. d.), welcher vom Prinzipal zum Abschluß von Geschäften an auswärtigen Orten verwendet wird. Bezieht der H. keinen festen Gehalt, sondern nur Provision von den abgeschlossenen Geschäften, so wird er Provisionsreisender genannt. Ein H., welcher nicht nur bei Wiederverkäufern Bestellungen sucht, sondern der sich mit seiner Nachfrage nach Bestellungen unmittelbar an den Konsumenten wendet, heißt Detailreisender. Der Handlungsreisende gilt für ermächtigt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen zu besorgen, welche bei Vermittelung und Erledigung auswärtiger Geschäfte vorzukommen pflegen; insbesondere kann er auch den Kaufpreis aus den von ihm, bez. seinem Vorgänger abgeschlossenen Verkäufen einziehen oder dafür Zahlungsfristen bewilligen. Sein Verhältnis zum