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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Notauslässe; Notbedarf; Notbede; Notbettung; Notbodmerei; Note; Notec; Noteid; Noteltage; Noten

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Notauslässe – Noten

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Notar'

Gesetz über das Notariatswesen (Stuttg. 1887); Weißler, Das preuß. Notariat (Berl. 1888); Sydow und Hellweg, Preuß. Gesetze betreffend das Notariat (3. Aufl., ebd. 1895); Artikel Notariat im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, Bd. 5 (Jena 1893) und im «Österreichischen Staatswörterbuch», Bd. 2 (1896); Artikel Nichtstreitige Gerichtsbarkeit in von Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts», 2. Ergänzungsband (Freib. und Lpz. 1893); Rudorff, Freiwillige Gerichtsbarkeit und Notariat in Bayern und Baden (Berl. 1895).

Notauslässe, Anlagen bei der Kanalisation größerer Städte, welche bezwecken, daß bei außerordentlichen Regenfällen ein Teil des Kanalwassers in den nächsten natürlichen Wasserrecipienten abgeführt wird, bevor es zu den Pumpen gelangt. Die N. bestehen aus Überfallschwellen, die an geeigneten Stellen der Kanäle in bestimmter, von den örtlichen Verhältnissen abhängiger Höhe angebracht sind. Die Überfallschwellen müssen möglichst breit angelegt werden, um viel Wasser bei der meist beschränkten Höhe der N. abführen zu können; in den Fällen, wo die Höhe der Schwelle Schritt halten muß mit der Höhe des Wasserstandes des Recipienten, so eingerichtet sein, daß bewegliche, hölzerne oder eiserne Dammbalken dies ermöglichen. Diese Anlagen müssen zugänglich sein, besonders in letzterm Falle.


Figur 1 und 2:

Vorstehende Fig. 1 zeigt eine Anlage mit fester Überfallschwelle und drei Öffnungen a, Fig. 2 eine Anlage mit Erhöhung der Überfallschwelle durch eiserne Balken, welche in den angebrachten eisernen Führungen F zu bewegen sind. In beiden Figuren ist der Kanal mit K, der Notauslaß mit N bezeichnet. Auf Tafel: Kanalisation, Fig. 22, 23, sind N. in Kreuzung mit einem Gasrohr dargestellt.

Notbedarf. Nach Gemeinem Recht genießen gewisse Schuldner die Rechtswohlthat des N. (beneficium competentiae), d. h. der Gläubiger muß dem Schuldner lassen, was dieser zur Notdurft des Lebens gebraucht. Solches Recht haben z. B. die Ehegatten gegeneinander, Ascendenten gegen Forderungen der Descendenten, der Schenkgeber gegen den Beschenkten, der Gemeinschuldner, welcher sein Vermögen abgetreten hat, wegen des Neuerworbenen gegen seine bisherigen Gläubiger, nach der Praxis des Gemeinen Rechts und einigen Partikularrechten der Besitzer eines Lehns wegen einer Kompetenz aus ↔ den Lehnsfrüchten, der Fideïkommißbesitzer wegen der Früchte des Fideïkommisses. Das Preuß. Allg. Landrecht hat die Kompetenz des Schenkgebers dahin erweitert, daß ihm der Beschenkte bis zu 6 Proz. von dem Werte der geschenkten Sachen jährlich zu leisten hat (Ⅰ,11, §§. 1123 fg.). Die übrigen neuern Gesetze haben die Rechtswohlthat nicht aufgenommen; sie ist aber durch die Deutsche Civilprozeßordnung, welche andere Beschränkungen der Zwangsvollstreckung (s. d.) eingeführt hat, nicht beseitigt. Dagegen hat die Deutsche Konkursordnung die Rechtswohlthat des Gemeinschuldners bezüglich der seit 1. Okt. 1879 eröffneten Konkurse aufgehoben.

Notbede, die in außerordentlichen Fällen geforderte und erhobene Bede (s. d.).

Notbettung, s. Bettung.

Notbodmerei, s. Bodmerei.

Note, s. Noten; im Sinne von Schlußnote, s. Schlußzettel.

Noteč (spr. -tetzsch), poln. Name der Netze (s. d.).

Noteid, im frühern Civilprozesse der vom Richter auferlegte Eid, im Gegensatz zu dem zugeschobenen, also auf dem Parteiwillen beruhenden. (S. Eid.)

Noteltage, s. Lostage.

Noten (lat.), Zeichen, in der Musik die Zeichen der Tonschrift. Man bediente sich ihrer schon im Altertum. Die Hebräer hatten Accente oder dynamische Angaben als Tonzeichen, die Griechen Buchstaben in zwei Formen, nämlich umgelegte Buchstaben für Instrumental- und aufrecht stehende für Vokalmusik. Aus beiden Elementen, den hebräischen und griechischen, erwuchs unser Notensystem. Die Accente ergaben nach und nach unsere N., die Buchstaben lieferten die Namen. Die in Rom gebräuchlichen Accente, Neumen (s. Neuma) genannt, wurden erst, gleich den morgenländ. Accenten, frei über die zu singenden Worte geschrieben, später mit Linien durchzogen, die die Tonhöhe genauer bestimmten; vor die Linie schrieb man den Buchstaben als Name des betreffenden Tons und hieraus entstanden die verschiedenen Notenschlüssel (s. d.). Zur selben Zeit, im 11. Jahrh., führte Guido (s. d.) von Arezzo die wahrscheinlich schon früher bekannte Solmisation (s. d.) allgemein beim Gesangunterricht ein, wodurch die Töne nach den sechs Silben ut re mi fa sol la eine Benennung erhielten, die die Buchstabennamen beseitigte und die noch jetzt in Italien, Frankreich und England gebräuchlich ist. Das letzte, was sich in der Notenschrift ausbildete, war die Angabe der Zeitdauer der Töne, die sog. Mensur oder Tonmessung. Diese hing zusammen mit der Entstehung der Harmonie oder Mehrstimmigkeit, die deshalb anfangs auch Mensuralmusik hieß. Vom 10. bis 15. Jahrh. wurde an der Ausbildung der musikalischen Mensur gearbeitet. Zur Zeit der Erfindung der Buchdruckerkunst war die Notenschrift nahezu vollendet, in der Folge ist sie nur nach einzelnen Seiten hin reicher und freier ausgebildet. Diese Notenschrift, gegründet auf anschauliche dynamische Zeichen, nicht auf Buchstaben, nimmt die Mitte ein zwischen Buchstabenschrift und Bild und ist ein Gebäude von solcher Festigkeit, daß keiner der vielen spätern Versuche, eine andere Aufzeichnung der Musik zur Geltung zu bringen, sie hat verdrängen können. (S. Musiknotendruck.) – Vgl. Riemann, Studien zur Geschichte der Notenschrift (Lpz. 1878).

Im diplomatischen Verkehr sind N. die von einer Regierung der andern gemachten formellen Mitteilungen oder Eröffnungen. Solche N. können entweder direkt an die betreffende Regierung gerichtet

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 458.