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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Oblation - Oboe

Oblation (lat.), freiwillige Gabe, die der Kirche oder dem Pfarrer bei besondern kirchlichen Anlässen dargebracht wird. (S. Oblaten.) - Über das Recht der O. beim Pfande (Ablösungsrecht) s. Ius offerendi.

Obligat (lat.; ital. obbligato, "verbindlich", "unentbehrlich") heißen in der Musik die konzertierend behandelten Begleitstimmen. Sologesänge mit obligatem Instrumente (und Begleitung von Orgel, Cimbeln, Klavier oder auch Orchester) sind besonders im 17. und 18. Jahr. zahlreich geschrieben worden.

Obligation (lat.), Bezeichnung für die Forderung des Gläubigers, die Verbindlichkeit des Schuldners und das beide in sich begreifende Schuldverhältnis. (S. Forderungsrecht.) O. bezeichnet aber auch die Schuldurkunde, im Börsenverkehr namentlich die mit Coupons über feste Zinsen ausgefertigten Anteilscheine (Partialobligationen, Teilschuldverschreibungen) an größeren Anleihen, welche von dem Reich, von Einzelstaaten, Provinzen, Kreisen, Städten, Eisenbahnen oder andern industriellen Gesellschaften, Bergwerken, Einzelpersonen u. s. w. aufgenommen sind. (S. Effekten.) Dieselben sind in der Regel von seiten des Gläubigers unkündbar; von seiten des Schuldners erfolgt die Tilgung durch Auslosung, Ankauf oder infolge einer bisweilen hinausgeschobenen Kündigung. Eine besondere Klasse bilden die fundierten, d. h. sichergestellten O. Die Sicherstellung erfolgt teils durch solidarische Haft oder Bürgschaft, teils durch Hypothek. Beides wird namentlich bezweckt bei den Pfandbriefen der Landschaften (s. d.) und der Bodenkreditbanken (s. d.) wie den Rentenbriefen der Bodenrentenbanken (s. d.) und den Hypothekencertifikaten, wenn für das gesamte Anlehen Hypothek bestellt und Anteilscheine ausgegeben werden. Doch ist die Gewährleistung dieser Sicherstellung nur mit großen Schwierigkeiten und kaum anders durchzuführen, als daß ein Staatskommissar oder ein Vertreter (Kurator) der Gläubiger zwischen die Inhaber der Partialobligationen und den Schuldner oder das Pfandbriefinstitut eingeschoben wird, so daß diese Zwischenperson über die Sicherheit verfügt, wenn eine Hypothek getilgt wird, auch die Sicherheit im Konkurs des Schuldners im Interesse der Gläubiger realisiert. Diesen Weg haben die österr. Gesetze vom 24. April 1874 und das ungar. Gesetz vom 19. Juni 1876 eingeschlagen; auf ihn hat das Einführungsgesetz zur Deutschen Konkursordn. §. 17 die Landesgesetzgebung verwiesen. Auf diese Weise behilft man sich zur Zeit in Deutschland auch mit den Hypothekenanteilscheinen, indem die Hypothek von einer die Anteilscheine ausgebenden Bank bestellt wird, während die Bank befugt bleibt, über die Hypothek im Interesse der Gläubiger zu verfügen. (Vgl. den vom Reichsgericht beurteilten Rechtsfall in Bolzes "Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen", Bd. 16, Nr. 80.) Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich §§. 1187-1189 will eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber gestatten (also auch auf die Inhaber der Anteilscheine), bei welcher für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter bestellt werden kann.

Obligationenrecht, ein Teil des Bürgerlichen Rechts, der die Gesamtheit der Rechtsgrundsätze, welche sich auf die Schuldverhältnisse, die Obligationen, beziehen, umfaßt. (S. Forderungsrecht.)

Obligatorisch (lat.), von verbindlicher Kraft, verpflichtend (Gegensatz: fakultativ).

Obligieren (frz., spr. -lisch-), zu Dank verpflichten, verbinden; obligeant (spr.-lischäng), verbindlich, gefällig, dienstbeflissen.

Obligo (eigentlich Obbligo, ital.), Verbindlichkeit, Gewähr, Garantie; O. stehen, soviel wie Gewähr stehen. Es kommen diese Ausdrücke vorzüglich im kaufmännischen Verkehr vor. Namentlich sagt der Acceptant bei Annahme eines für dritte Rechnung auf ihn gezogenen Wechsels, worüber er von dem betreffenden Dritten noch keinen Bericht (Avis) hat, daß er ihn unter eigenem O. acceptiert habe. Oder man giebt eine Auskunft über die Qualität einer Firma ohne sein O., was freilich nicht ausschließt, daß man im Falle einer böswilligen oder fahrlässigen Handlungsweise haftpflichtig ist. Beim Indossament kann der Indossant seine Regreßpflicht durch die sog. Obligoklausel: "ohne O.", oder "ohne Gewährleistung", "ohne Garantie", "ohne mein Präjudiz", "ohne Vertretung (o. V.)", aufheben (s. Frei von Obligo). Der Aussteller des Wechsels kann dagegen seine Haftung als solcher nicht dadurch ausschließen, daß er, wenn der Wechsel an seine Order gezogen ist, seinem ersten Indossament die Obligoklausel beifügt. Anders die engl. Wechselordnung. (S. Indossament und Wechselaussteller.)

Oblimieren (lat.), mit Schlamm überziehen, verschlammen.

Oblitteration (lat.), das Auslöschen, Tilgen (zunächst von Buchstaben); in der Anatomie Verschließung eines Gefäßes; oblitterieren, ausstreichen, tilgen.

Oblomowismus (russ. Oblomovscina), ein nach dem Roman "Oblomov" von Gontscharow (s. d.) gebildetes Wort zur Bezeichnung von Charakteren, denen es bei aller Befähigung und Bildung doch an Thatkraft mangelt, ihre guten Vorsätze zu verwirklichen, und die deshalb ihre Kräfte in einem träumerischen Hinbrüten verkümmern lassen.

Oblongum (lat.), soviel wie Rechteck (s. d.).

Obmann, eine Person, welcher in einer Rechtsangelegenheit eine tonangebende Stellung oder ein Recht zur Stichentscheidung eingeräumt ist. So nennt man O. denjenigen, welcher in einem schiedsrichterlichen Verfahren seitens der Parteien oder der von denselben gewählten Schiedsrichter zu dem Zwecke erwählt wird, um für den Fall, daß die Schiedsrichter sich nicht einigen können, durch sein Votum den Ausschlag zu geben. (S. Schiedsvertrag.) Ferner wird im Strafverfahren von den Geschworenen mittels schriftlicher Abstimmung nach Mehrheit der Stimmen ein O. gewählt, welcher die Beratung und Abstimmung zu leiten, den Spruch niederzuschreiben, zu unterzeichnen und dann im Sitzungszimmer kundzugeben hat (§§. 304, 307, 308 der Reichsstrafprozeßordnung; §. 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes; §§. 326 fg. der Österr. Strafprozeßordnung). (S. auch Schwurgericht.)

Obnoxiation (vom lat. obnoxius, verfallen, unterthan), im Mittelalter die Ergebung in Knechtschaft, sei es wegen Schulden oder in anderer Notlage.

Obodriten, Volksstamm, s. Obotriten.

Oboe oder Hoboe (frz. hautbois, "hohes Holzblasinstrument"), ein Holzblasinstrument, sowohl als Soloinstrument wie im Orchester und in der Militärmusik gebräuchlich und bis zu Ende des 18. Jahrh. von allen Holzinstrumenten das üblichste. Die O. besteht aus einer Röhre, die, nach unten zu konisch sich erweiternd, in einen Schallbecher (Trichter, Stürze) ausläuft und mit Tonlöchern und Klap-^[folgende Seite]