Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

235

Stadtpfeifer - Stadttelegraph

Kirche war in ihrer ursprünglichen Anlage eine kreuzförmige Basilika; der jetzige Chor wurde 1355-66 ausgeführt. Schon im Mittelalter war das Kloster sehr berühmt. 1568 trat der letzte kath. Abt Steinhauer zum Protestantismus über.

Stadtpfeifer, s. Pfeifer.

Stadtphysikus, Stadtarzt, s. Physikus.

Stadtpost, die Annahme und Bestellung von Briefen innerhalb desselben Ortes. Die erste S. trat 1760 zu Paris ins Leben; zu Anfang des 19. Jahrh. wurden in den großen Städten des Kontinents und Englands S. eingerichtet. Die Postämter an einem Orte (Stadtpostämter) werden durch arab. Ziffern unterschieden, z. B. "Leipzig 2", "Leipzig 3" u. s. w.; die Hauptpostanstalt hat die Zahl 1. über das Porto der Stadtbriefe s. Postortssendungen, über deren Beförderung s. Straßenposten.

Stadtprozelten, Stadt im Bezirksamt Marktheidenfeld des bayr. Reg.-Bez. Unterfranken, am Main, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Aschaffenburg) und Forstamtes, hat (1895) 817 E., darunter 21 Evangelische, Post, Telegraph, Burgruine, Spital; Weinbau und Schiffahrt.

Stadtrat, eine städtische Kollegialbehörde, welche die städtischen Angelegenheiten zu verwalten hat, während das vollziehende Organ ihrer Beschlüsse der Magistrat (das Bürgermeisteramt) ist. Andererseits dient aber S. auch zur Bezeichnung des Magistratskollegiums und als Titel für die Mitglieder desselben. (S. Gemeinderat.)

Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht, s. Abrogieren.

Stadtrechte. Mit der Entstehung oder Wiederbelebung und dem Wachstum der deutschen Städte seit dem 11. Jahrh. entwickelte sich ihr Recht. Durch ein vom Kaiser dem Herrn der Stadt (z. B. dem Bischof), später vom Kaiser oder dem Landesherrn der Stadt selbst erteiltes Privileg wird sie als solche (Weichbild) anerkannt mit ihrem Weichbildrecht. Der Ort wird aus dem Gau als Gemeinde mit eigener Obrigkeit und eigenem Recht ausgeschieden; er soll mit Mauern umgeben, in ihm ein Markt abgehalten werden, er erhält Befreiungen vom Zoll; es werden Bestimmungen über den Handel fremder Kaufleute getroffen, die Einwohner werden von den Lasten der Hörigkeit befreit, der Zweikampf als Gottesurteil wird abgeschafft, den Bürgern wird das Recht verliehen, über ihr Vermögen von Todes wegen zu verfügen u. s. w. Diese Privilegien, welche auch Bestimmungen über die Verfassung der Stadt, das Gemeindevermögen, die Rechte der einzelnen Beamten, das Handwerk, Einzelnes vom Straf- und Polizeirecht enthielten, wurden dann beim Wechsel in der Regierung bestätigt. Neu gegründeten Städten wurde auch vom Landesherrn das Recht einer andern Stadt, z. B. das von Magdeburg, verliehen; die neue Stadt erhielt dann von dort eine Niederschrift ihres Rechts. Als die Städte erstarkten, entwickelte sich für viele das Recht der Autonomie (s. d.), so daß sie sich ihre Satzungen selbst gaben. Die Willküren des Rats erstreckten sich vornehmlich auf die Markt-, Straßen- und Fremdenpolizei; die Willküren der Gemeinde wurden mit dem Privileg im Stadtbuch zusammengeschrieben. Dazu traten dann noch bemerkenswerte Urteile des Stadtgerichts, in denen das städtische Recht fortgebildet wurde; ferner die Urteile, welche die Schöffen der Stadt in zweifelhaften Fällen von ihrem Oberhof eingeholt hatten, und die Rechtsbelehrungen (Weistümer), welche eine Stadt einer andern erteilte oder von ihr erhielt. Seit der Mitte des 13. Jahrh. wurden in den einzelnen Städten Kommissionen gebildet, welche aus diesen Materialien und unter Benutzung der Landrechte das Stadtrecht zusammenstellten, das dann wieder dem Kaiser zur Bestätigung vorgelegt, von den Bürgern beschworen, auch wohl jährlich einmal der versammelten Bürgerschaft vorgelesen wurde. So entstand das Stadtrecht von Magdeburg, welches in Schlesien, der Lausitz, der Mark Brandenburg, dem preuß. Ordenslande, in Polen und Mähren, Halle a. S., Dresden und Naumburg Geltung gewann, während es in Pommern bald von dem Stadtrecht von Lübeck verdrängt wurde (s. Lübisches Recht). Andere S. waren die von Hamburg, Dortmund, Soest, Münster, Lüneburg, Goslar, Eisenach, Köln, Frankfurt a. M., Nürnberg u. s. w.

Mit der 2. Hälfte des 15. Jahrh. wird die Gesetzgebung lebendiger; nun wird auch das Römische Recht (s. d.) herangezogen und mit dem einheimischen verarbeitet. Für die Landstädte wurde nun größtenteils die landesherrliche Gesetzgebung maßgebend. Wo diese unthätig blieb, wurde das einzelne Institute betreffende Recht, namentlich das eheliche Güterrecht und Erbrecht und einzelne prozessuale Bestimmungen, in Statuten gesammelt, neben welchen Polizeiordnungen treten. In den Reichsstädten, wie Köln, Nürnberg, Worms, Frankfurt, Hamburg, und in bedeutendern Landstädten, wie Braunschweig, Lüneburg, Rostock, unternahm man in größerm Stile eine Verarbeitung des geltenden Rechts mit dem röm. Recht, die man meistenteils Reformation nannte. Dieselben erstrecken sich auf das Privatrecht, einzelne auch auf Strafrecht und Polizei. - Vgl. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen (Braunschw. 1860 -64); Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte (2. Aufl., Lpz. 1894); Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (ebd. 1895), §. 9.

Stadtreisender, s. Handlungsreisender.

Stadtremda, s. Remda.

Stadtsteinach. 1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Oberfranken, hat 228,20 qkm und (1895) 17 824 (8590 männl., 9234 weibl.) E. in 34 Gemeinden mit 174 Ortschaften, darunter 2 Städte. - 2) Bezirksstadt im Bezirksamt S., an der Steinach, am südwestl. Fuß des Frankenwaldes, Sitz des Bezirksamtes und eines Amtsgerichts (Landgericht Bayreuth), hat (1895) 1498 E., darunter 101 Evangelische, Post, Telegraph, Eisensteingruben und wird als Luftkurort besucht.

Stadtsulza, Stadt im Verwaltungsbezirk Apolda des Großherzogtums Sachsen-Weimar, an der Ilm und den Linien Halle-Bebra und Großheringen-Straußfurt der Preuß. Staatsbahnen, hat (1895) 2301 E., darunter etwa 30 Katholiken, Postamt zweiter Klasse, Telegraph, 6 Solquellen, Solbadeanstalten, Kurhaus, Kinderheilbad, Gradierwerke, Mädchenschule, Baugewerken- und Tischlerschule, Wasserleitung, städtische Sparkasse; Woll-, Schuh- und Wurstwarenfabrikation. S. bildet mit den anliegenden Orten Dorfsulza und Ober-Neusulza (meining. Enklave mit Saline) das Solbad Sulza. Nahebei das Dorf Bergsulza. - Vgl. Beyer, Bad Sulza, seine Geschichte und Heilquellen (Jena 1861).

Stadtsynode, s. Synodalverfassung.

Stadttelegraph, Telegraphenanlagen, welche Bewohner einer und derselben Stadt in telegr. Ver-^[folgende Seite]