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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0923,
von Landesachtbis Landeshoheit |
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921
Landesacht - Landeshoheit
welches ertragsfähiger ist und Chalosse genannt !
wird. 1892 wurden in dem Departement auf!
35000 Ka 546000 kl Weizen und auf 52 800 ba z
528000dl Roggen, ferner auf 18811 Kg. mit Reben
bepflanztem Boden
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40% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0450,
von Landeshauptmannbis Landeskultur-Rentenbanken |
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.
Landesherr, in Monarchien das Staatsoberhaupt, der Inhaber der Landeshoheit (s. d.), der Monarch (s. Monarchie).
Landeshoheit (Landesherrlichkeit, Superioritas territoriales), zur Zeit des ehemaligen Deutschen Reichs die Regierungsgewalt der Reichsstände
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 1025,
Korrespondenzblatt zum neunten Band |
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Schutzbrief erteilt, durch welchen ihr gegen die Verpflichtung, die von ihr übernommenen staatlichen Einrichtungen zu treffen und zu erhalten, die Rechte der Landeshoheit zugleich mit dem ausschließlichen Recht, in dem Schutzgebiet herrenloses Land
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0014,
von Solmonabis Solms |
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. Den ansehnlichsten zusammenhängenden Teil der Ländereien des Hauses besitzt Georg, Fürst von S.-Braunfels (geb. 18. März 1836; succedierte 7. März 1880 seinem Bruder, dem Fürsten Ernst), nämlich unter preußischer Landeshoheit die Ämter Braunfels
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0127,
von Jagdgöttinbis Jagdzeug |
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und ihre Wandlungen (Amsterd. und Leipz. 1884).
Jagdgöttin, s. v. w. Artemis (s. d.).
Jagdhoheit, ein Ausfluß der Landeshoheit, besteht in dem Recht, landesherrliche Vorschriften über die Ausübung der Jagd, insoweit sie aus allgemeinen
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Schönborn (Friedrich, Graf)bis Schönburg |
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der ältern Landeshoheit durch Herkommen erlangt und außer den böhm. Lehen viele altmeißnischen Rittergüter erworben hatten, so entstanden daraus bei der völligen Ausbildung der Landeshoheit der meißnischen Fürsten verwickelte Verhältnisse
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0206,
Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte |
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Steinigung
Stigma
Indulgentia
Deutsche Rechtsgeschichte.
Landeshoheit
Grundherrschaft
Atzung
Bentinck'scher Erbfolgestreit
Gefolge
Geleit
Dienstgefolge, s. Geleit
Freies Geleit, s. Geleit
Salvus conductus, s. Geleit
Schutzbrief
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Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0612,
Die Kunst des 17. und 18. Jahrhunderts |
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verfolgten. Die unumschränkte Landeshoheit - der "Absolutismus" - kam vielmehr den Interessen der großen Volksmasse und der inneren Kraft der Staatswesen zu gute. Die Zusammenfassung der ganzen staatlichen Gewalt in einer Hand und die Einrichtung
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0039,
von Dolzflötebis Domäne |
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. Dagegen hatten sich schon frühzeitig Landesdomänen mit der sich mehr entwickelnden Landeshoheit der Reichsfürsten gebildet. Die erste Grundlage für die Entstehung der Landeshoheit war allerdings der eigne große Grundbesitz der fürstlichen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0040,
Domäne |
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haben doch die Domänen der jetzigen größern Staaten viel zu sehr einen öffentlich-rechtlichen Charakter gewonnen, sind auch viel zu wenig auf rein private Erwerbstitel zurückzuführen, als daß die praktische Politik einer Familie, die ihre Landeshoheit
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0792,
Fürst (Zuname) |
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Reichsverfassung ist diese Sonderung von keiner Bedeutung mehr, da auch die ehemals mit Stimmrecht auf den Reichstagen ausgestatteten Fürsten großenteils mediatisiert und ihrer Landeshoheit verlustig gegangen sind. Souveräne Fürsten im Gegensatz zu
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0324,
von Stiftebis Stigel |
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(Ellwangen, Berchtesgaden etc.) und gefürstete Abteien (Fulda, Korvei, Kempten etc.) Landeshoheit und Stimmrecht auf dem Reichstag, daher sie auch reichsunmittelbare Stifter hießen und den Fürstentümern gleich geachtet wurden. In andern Ländern
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0600,
von Terrassierte Werkebis Tersteegen |
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der Staatsgewalt in Bezug auf das Staatsgebiet zukommen; im frühern Deutschen Reich s. v. w. Landeshoheit im Gegensatz zu der Reichshoheit.
Territorialprinzip (lat.), Rechtsgrundsatz, wonach der Erwerb eines Territoriums den Erwerb der Souveränität
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0592,
von Wiebebis Wied |
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Grafschaft W.-Neuwied (606 qkm). Sämtliche Lande verloren 1806 ihre Reichsunmittelbarkeit, wurden teils unter nassauische, teils unter bergische Landeshoheit gestellt und kamen durch die Wiener Kongreßakte als Standesherrschaften unter preußische
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0658,
von Dynastbis Dysmenorrhöe |
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die unmittelbare Freiheit unter dem Reiche für sich und ihre Besitzungen sowie die Reichsstandschaft behauptet, aber nicht gleich den Fürsten und andern erblichen Grafschaftsinhabern die Landeshoheit, d. h. alle Regierungsrechte an des Kaisers Statt
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0427,
Fürst (staatsrechtlich) |
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dem Interregnum tritt
die Landeshoheit der F. in ihren Gebieten immer
mebr an die Stelle der königl. Gewalt und wird zur
eigentlichen Regierungsgewalt. Die Zusammen-
gehörigkeit der Territorien und ihre Unterordnung
unter das Neich
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0428,
von Fürst (Hermann Heinrich)bis Fürstbischof |
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426
Fürst (Hermann Heinrich) - Fürstbischof
breitetem Grundbesitz, die aber nicht reichsunmittel-
bar, sondern einer Landeshoheit unterworfen wa-
ren. Nach dem Neichsdeputationshanptschlusi (1803)
wurde ferner der Fürstentitel allen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0731,
von Reichsschatzamtbis Reichsstände |
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. d.) teils durch kaiserl. Verleihung, teils durch Gewalt und Vertrag, indem sie sich seit der Mitte des 13. Jahrh. von der entstehenden Landeshoheit der Fürsten, meist der Bischöfe oder Äbte, befreiten. Von ihnen zu unterscheiden sind die seit dem 14
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0359,
von Stift (bischöfl. Sprengel)bis Stiftshütte |
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. Konfession unverträglichen bischöfl. Würde und der Landeshoheit, welche evang. Fürsten zufiel. Nur das ganz prot. Bistum Lübeck und das gemischte, aus kath. und prot. Kapitularen zusammengesetzte Domkapitel zu Osnabrück, dessen Bischof abwechselnd ein
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0467,
Waldeck (Fürstentum) |
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auf die Landeshoheit über W. Veranlassung gab und erst durch die Rheinbundsakte faktisch, durch einen Schiedsspruch des Bundestags 1847 auch rechtlich beseitigt wurde. Während der Regierung des Grafen Philipp Ⅳ., der auch später dem Schmalkaldischen Bunde beitrat
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0695,
von Widukind (Geschichtschreiber)bis Wied |
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der wetterauischen Kuriatstimme im Reichsfürstenrate. Sämtliche Lande verloren durch die Begründung des Rheinbundes, dem sie nicht beitraten, 1806 ihre Reichsunmittelbarkeit und wurden teils unter herzogl. nassauische, teils unter großherzogl. bergische Landeshoheit
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Grundgerechtigkeitenbis Grundkux |
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die Bevorrechtigten diese Rechte selbst auch über alle freien Leute und unmittelbaren Unterthanen des Königs innerhalb solcher Gebiete für sich in Anspruch. So entstanden unter der Landeshoheit die geschlossenen guts- und gerichtsherrlichen Territorien
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Reichsämterbis Reichsbehörden |
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Kreuz, die beide mit Edelsteinen geziert sind.
Reichsarchiv, s. Archiv.
Reichsarmee, die Truppenmacht des ehemaligen Deutschen Reichs in den letzten Jahrhunderten desselben. Nachdem die Reichsfürsten und Reichsstädte die Landeshoheit erlangt
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0958,
von Zollordnungswidrigkeitenbis Zollverein |
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. 955.
Zollverein. Das alte Deutsche Reich hatte als solches keine selbständige Handelspolitik getrieben. Einzelne Bestimmungen, insbesondere Verbote, zu denen es sich gelegentlich aufraffte, wurden nicht ausgeführt. Die Ausbildung der Landeshoheit
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1025,
Korrespondenzblatt zum sechzehnten Band |
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die durch Jesus Christus geheiligten Orte und Gebäude in Palästina, von denen das Heilige Grab am wichtigsten ist; die Heiligen Stätten bilden unter türkischer Landeshoheit einen gemeinschaftlichen Besitz (Kondominium) von sechs Kirchen, der Römisch-Katholiken
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1006,
von Zollkreuzerbis Zollstrafrecht |
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eigenen Gebiete und Übertragung desselben auf andere, das Recht, Grundherren die Zollerhebung auf ihrem Grunde zu gestatten, und schließlich das Recht, Zollfreiheiten zu gewähren. Mit der Entwicklung der Landeshoheit ging das Z. vom Kaiser an
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0109,
von Untersuchungsmaximebis Unterwalden |
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Vollbürgertums, und die Gutsunterthänigkeit lieferte ebenfalls ein bis in neuere Zeiten herabreichendes Beispiel des gleichen Verhältnisses. Nach der Ausbildung der Landeshoheit wurden überhaupt diejenigen, welche in ein fürstl. Territorium gehörten
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0108,
von Adduktorenbis Adel (Deutschland) |
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, Titulaturen etc. des deutschen Adels.
Die staats-, kirchen- und privatrechtlichen Privilegien des Adels zur Zeit des ehemaligen Deutschen Reichs waren von sehr bedeutendem Umfang. Außer der dem hohen A. ausschließlich zukommenden Landeshoheit
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0588,
Anhalt (Geschichte) |
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der Landeshoheit Bernburgs, entschädigt werden sollte. So wurde Leberecht der Stifter der Nebenlinie Bernburg-Hoym, welche sich später, nachdem sie die Herrschaften Schaumburg und Holzapfel im Nassauischen erworben, A.-Bernburg-Schaumburg-Hoym nannte
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0781,
von Arecibobis Arenberg |
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. Ludwig Engelberts Sohn Prosper Ludwig trat 1806 als souveränes Mitglied dem Rheinbund bei, 1810 wurde er durch französischen Senatsbeschluß der Landeshoheit beraubt und sein Land vom Königreich Westfalen verschlungen. Auch erlangte der Herzog seine
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Bauer (Emanzipation des Bauernstandes)bis Bauer (Personenname) |
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vorteilhaften Bedingungen Aufnahme und vermehrten die Zahl der freien Landleute. Endlich war auch die wachsende Landeshoheit der Fürsten, welche mit den Anmaßungen des Adels unverträglich war, in mancher Beziehung dem Emporkommen des Bauernstandes
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0565,
von Bayrische Kronebis Bazaine |
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in den Markgrafschaften Ansbach und Baireuth zugestanden und die Ansprüche Sachsens mit 12 Mill. Mk. und der Landeshoheit über die Schönburgschen Herrschaften abgekauft wurden. Ein Nachspiel zu diesem Krieg war der 1785 gemachte Versuch Josephs II
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0059,
von Blutauffrischungbis Blutbewegung |
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besonders verliehen werden, bis er mit der Erstarkung der Landeshoheit den
Reichsunmittelbaren allgemein eingeräumt ward.
Blutbaum , s. Haematoxylon
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0355,
von Braune Erde von Sienabis Braunfels |
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erhielten die Grafen von Solms-B. zu der Landeshoheit noch die fürstliche Würde, wurden aber 1806 mediatisiert und unter die Oberhoheit des Herzogs von Nassau gestellt; 1815 kamen sie unter preußische Oberhoheit.
Braunfels, Ludwig, Schriftsteller, geb
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0443,
von Brixenthalbis Broadwood and Sons |
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. als reichsunmittelbares geistliches Fürstentum galt, welches schon seit Herzog Rudolf IV. (gest. 1365), besonders aber seit 1511 mit dem Haus Österreich als Besitzer von Tirol ein enges Bündnis schloß. B. verlor 1803 die Landeshoheit und wurde mit Tirol vereinigt
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0659,
von Bürgerausschußbis Bürgermeister |
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dadurch selbständig da, frei vom Einfluß landesherrliche Behörden, bis mit der Ausbildung der Landeshoheit in neuerer Zeit die Landesregierungen wieder Einfluß gewannen und die Stadträte samt Bürgermeistern als Unterbehörden sich unterordnete. In den
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0893,
von Centaureabis Centime |
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der Gerichtsbarkeit der Gaugrafen zu entziehen wußten, und mit der Entwickelung und völligen Ausbildung der Landeshoheit im 12. und 13. Jahrh. ward ihr gänzlicher Verfall herbeigeführt. Der Ausdruck C. wurde jedoch als gleichbedeutend
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0579,
von Daunusbis Dauphiné |
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Händel hatte und 1269 starb. Das Bestreben der Dauphins, die Landeshoheit zu erringen, blieb zwar wegen der Macht der fünf Bischöfe des Landes teilweise vergeblich; doch erfreuten sie sich fast durchgehends der Gunst der deutschen Kaiser, bei denen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Eichrodtbis Eichstätt |
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Fürstentum in Bayern, das 1817 der vormalige Vizekönig von Italien, Eugen Beauharnais, nach Verzichtleistung auf das durch den Wiener Kongreß ihm in Italien zugesicherte Fürstentum unter bayrischer Landeshoheit als eine freie Standesherrschaft erhielt
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0502,
von Elbassanbis Elbe |
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kam E. 1815 wieder an ihre frühern Besitzer unter toscanischer Landeshoheit und ging mit Toscana an das Königreich Italien über. Vgl. Simonin, La Toscane et la mer Tyrrhénienne (Par. 1868); Pullé, Monografia agraria del circondario dell' E. (Porto
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 1017,
Fahne |
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der Landeshoheit. Eine "Storia delle bandiere da guerra di tutti i popoli e nazioni" veröffentlichte neuerdings Crollalanza im "Giornale Araldico".
Fahne, in der Botanik das nach hinten gerichtete Blumenblatt der Schmetterlingsblüte (s. Blüte, S. 70
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0125,
von Femelschlagbetriebbis Femgerichte |
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Eigentümlichkeiten dieses Landstrichs und der Eigenart seiner Bewohner, welche uns in Immermanns "Münchhausen" so trefflich geschildert ist, namentlich daraus, daß sich in Westfalen die Landeshoheit langsamer als in andern deutschen Ländern entwickelte
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0126,
Femgerichte |
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sich sehr natürlich aus dem Umstand, daß mit der erstarkenden Landeshoheit der Territorialherren auch allenthalben bessere Rechtspflege eingeführt wurde, während sich in die F. mit der Zeit manche Mißbräuche eingeschlichen hatten. Die Justizanordnungen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0732,
Friesen (Volk) |
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und des Rheins erstreckte (s. die "Geschichtskarte von Deutschland I"). In der Folge trennte sich das Geschick von Westfriesland von dem des übrigen Friesland. Dort entwickelte sich schon früh die Landeshoheit; neben den Grafen von Holland, deren
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0791,
von Furobis Fürst |
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nach zunächst unter den Herzögen stehen. Neben den eigentlichen Fürsten mit Landeshoheit gab es schon frühzeitig Titularfürsten, deren Ernennung ein Reservatrecht des Kaisers war, die aber nicht ohne weiteres die Teilnahme an den rechtlichen Be
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0996,
Gefängniswesen (Geschichtliches) |
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oder Besserungsanstalten. In Deutschland ließ, da von Reichs wegen nichts geschehen konnte, die Landeshoheit sich die Einrichtung der Zuchthäuser angelegen sein. Lübeck (1613) und Hamburg (1618) scheinen zuerst das in Amsterdam gegebene Beispiel (1595) nachgeahmt
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0065,
Gemeinde (Gesetzgebung, Gemeinderecht, Gemeindeverfassung) |
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Gemeinde (Gesetzgebung, Gemeinderecht, Gemeindeverfassung).
Landeshoheit der Dynasten untergruben jedoch die städtische Freiheit und Gemeindeselbständigkeit. Dieselbe Erscheinung findet sich auch in andern Staaten des europäischen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0331,
von Giebelreiterbis Gierke |
Öffnen |
1564 Thurnau, ward 1663 durch Kaiser Leopold I. in den Reichsgrafenstand erhoben und teilte sich 1695 in die beiden Linien Buchau und Thurnau, die sich gemeinschaftlich die Landeshoheit über Thurnau und andre Ortschaften erkauften, worauf sie 1726
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0598,
von Grafbis Gräf |
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deutschen Kaisern kraft der wenigen ihnen gebliebenen Reservatrechte verliehenen Grafen- und Fürstentitel erhoben zwar die damit Ausgezeichneten in den Herrenstand, befreiten aber weder Personen noch Güter von der Landeshoheit, wie sie auch keine
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0687,
Griechenland (Alt-G.: Geschichte der kleinasiatischen Kolonien bis 498 v. Chr.) |
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Lydiens von Osten her den Küstenstädten einige Ruhe. Krösos (560-548) vollendete die Unterwerfung, welche Ephesos und Smyrna hart betraf, den übrigen Städten aber nur Anerkennung seiner Landeshoheit und einen mäßigen Tribut auferlegte. Der Sturz des
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0755,
von Gröningenbis Grönland |
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, eine Synagoge, Zucker- und Papierfabrikation, Acker- und Flachsbau u. (1885) 3152 meist evang. Einwohner. Daselbst bestand von 936 bis ins 16. Jahrh. ein Benediktinerkloster.
Grönland, großes, teilweise unter dän. Landeshoheit stehendes
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0855,
Grumbach |
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, die sich der Landeshoheit der Fürsten entgegenzusetzen strebte. Als er 1548 den Markgrafen an den Hof des Herzogs Albrecht von Preußen begleitete, ließ er sich von dem Bischof aller seiner Lehnspflichten entbinden. Allein während Grumbachs Abwesenheit
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0194,
von Harzbeulenbis Harze |
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Anteil an der Landeshoheit des gemeinschaftlichen oder Kommunion-Oberharzes gegen drei Siebentel aller braunschweigischen Forste am H. ab, und es blieben nur Berg- und Hüttenwerke des deshalb sogenannten Kommunion-Unterharzes (besser Kommunion
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0272,
Heer (Ritterheere im Mittelalter; Heerwesen im Orient; neuere Zeit) |
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Anführer schufen sich so nach und nach ihre Landeshoheit, der Heerbann ging in den Landesheeren auf, und der Heerdienst ward bald durch Lehnsverträge auf Züge außer Landes und auf längere Zeiten als früher ausgedehnt; Landeskriegsfronen (Vorspann
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0477,
von Hessenbis Hessen-Kassel |
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eines mit Hessen-Darmstadt abgeschlossenen Vergleichs die vorher sehr beschränkte Landeshoheit in H. erhielt. Als er 1746 ohne männliche Erben starb, folgte ihm sein Neffe Friedrich IV. Karl Ludwig Wilhelm, der schon 1751 starb und seinen unmündigen Sohn
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0900,
von Immanenzbis Immermann |
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.
Immediatisierte Fürsten, früher die sogen. reichsunmittelbaren Fürsten, daher Immediatisieren, das Verleihen der Reichsunmittelbarkeit durch den Kaiser; dann Bezeichnung für diejenigen Fürsten, welche sich mit der Zeit die vollständige Landeshoheit
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0366,
von Kairosbis Kaiser (Titel) |
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und Territorialherren, welche sich schließlich zu einer wirklichen Landeshoheit umgestaltete. Seit Maximilian I. (1508) führten die deutschen Könige den Kaisertitel auch ohne Krönung durch den Papst. Karl V. war der letzte K., welcher (1530) vom Papst, aber nicht in Rom
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0959,
von Kolonisationbis Kolonne |
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die Landeshoheit verliehen haben (vgl. Kolonialrecht). Näheres über die deutschen K. enthält das Textblatt zu den beifolgenden Übersichtskarten der K.
Die Anschauungen über die Bedeutung und die Vorteile der K. sind geteilt, wenn auch in neuerer Zeit sich
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Landpflegerbis Landsassen |
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Landrechts sind der "Sachsenspiegel" und der "Schwabenspiegel", welche beide auch einen lehnrechtlichen Teil enthalten. Mit der Ausbildung der Landeshoheit wurden verschiedene Partikulargesetzgebungen L. genannt, wie das österreichische L. aus dem 13
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0625,
von Legionärbis Legitimität |
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ausweisen (s. Legitimation).
Legitimisten (franz. Légitimistes), die Anhänger des Legitimitätsprinzips (Legitimismus) oder "Gottesgnadentums", d. h. des Grundsatzes, daß die Landeshoheit ein gleich Privatrechten vererbliches, vom Volkswillen
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0631,
von Lehnrechtbis Lehnswesen |
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Macht entwickelte sich dann aus dem L. die Landeshoheit der Reichsfürsten, so daß die schließliche Auflösung des Deutschen Reichs zumeist durch das mittelalterliche L. herbeigeführt worden ist. Übrigens blieb das L. keineswegs auf das Gebiet des
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0924,
Lothringen (Geschichte) |
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zum Zweikampf herausforderte (1055). In den folgenden Jahrhunderten verminderte sich der Territorialbesitz der Herzöge, indem manche Gebietsteile an jüngere Söhne gegeben wurden, welche dann nach und nach Landeshoheit erwarben. Seitdem
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0395,
von Mediastinumbis Medicago |
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.
Mediation (lat.), Vermittelung, s. Mediateur; Mediationsakte, s. Schweiz, Geschichte.
Mediatisieren (lat., "mittelbar machen"), einen bisher selbständigen Staat der Landeshoheit des Souveräns eines andern Staatswesens unterwerfen. Der Ausdruck
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0567,
von Ottobis Ottokar |
Öffnen |
Landeshoheit. 1203 ward er zwar von Philipp abgesetzt, weil er parteiflüchtig wurde und seine Gemahlin Adela von Meißen verstieß, erlangte aber dafür Anerkennung seiner Herrschaft durch Innocenz IV. und Otto von Braunschweig; 1204 versöhnte er sich wieder
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0611,
von Pairsschubbis Paisley |
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und höchste Rechtsgenossenschaft. Während nun in Deutschland aus dem ursprünglichen Vasallentum der Großen des Reichs sich mit der Zeit die Landeshoheit der deutschen Reichsfürsten entwickelte, verblieb der englische hohe Adel, welcher sich teils
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0689,
Papst (Geschichte des Papsttums bis 858) |
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und Ancona unter päpstliches Regiment. Die weltliche Herrschaft des Bischofs von Rom war begründet (s. Kirchenstaat). Die Landeshoheit zwar behielt sich Pippin unter dem Titel eines Patriziers der Stadt Rom vor, und auch sein großer Sohn betrachtete
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0217,
Pommern (Geschichte) |
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, nämlich Stettin mit Hinterpommern und Johann Friedrich als Regenten, und Wolgast mit Vorpommern und Ernst Ludwig als Landesherrn; die jüngern drei Brüder wurden mit kleinern Gebieten ohne Landeshoheit abgefunden, und Barnim XI. reserviert sich
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0685,
von Reichsministerienbis Reichsschulden |
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charitativa), die sie von ihren Unterthanen erhob. Auf ihren Besitzungen stand den Reichsrittern eine der Landeshoheit ähnliche Regierungsgewalt, insbesondere auch die Gerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz und der Blutbann, zu. Die Appellation
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0686,
von Reichsschulkommissionbis Reichsstände |
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, im ehemaligen Deutschen Reich die Städte, welche unmittelbar unter Kaiser und Reich standen, Landeshoheit in ihrem Gebiet und Sitz und Stimme auf dem Reichstag hatten. Zuerst führen jenen Namen die Pfalzstädte, d. h. die Städte auf den königlichen Gütern
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0688,
von Reichsthalerbis Reichsverweser |
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, welche keiner Landeshoheit, sondern lediglich dem Kaiser und Reich unterworfen waren. S. Adel, S. 108.
Reichsverfassung, s. Deutschland, S. 836 ff.
Reichsversicherungsamt, deutsche Reichsbehörde in Berlin für die Ausführung
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0149,
Sachsen-Koburg-Gotha (Geschichte) |
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) mit Saalfeld vereinigt und so das
Herzogtum Sachsen-Koburg-Saalfeld begründet, doch behielt
Gotha durch den sogen. Nexus Gothanus die Landeshoheit in Saalfeld
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0002,
von Sodenbis Sofala |
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Entscheidung damit, daß S. mit der Börde 1449 unter die Landeshoheit des neuen Herzogs von Kleve, Johannes, kam. Vgl. Barthold, S., die Stadt der Engern (Soest 1855); Schmitz, Denkwürdigkeiten aus Soests Vorzeit (Leipz. 1873); Hansen, Die Soester Fehde
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0015,
von Solnhofenbis Solombala |
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unter königlich sächsischer Landeshoheit im Großherzogtum Hessen und in Sachsen-Weimar Besitzungen hat, ist erbliches Mitglied der Ersten Kammer des Königreichs Sachsen. Das Haupt der Baruther Linie, Graf Friedrich Hermann Karl Adolf, geb. 29. Mai
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0344,
von Stokessche Regelbis Stolberg |
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uralte Burg, ein Bezirksgericht, (1885) 3397 meist mohammedan. Einwohner und Weinbau.
Stolberg (Stollberg), ehemalige Grafschaft am südlichen Fuß des Harzes, deren Gebiet, 429 qkm (7,8 QM.) mit 33,000 Einw., seitdem die Landeshoheit auf Preußen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0542,
von Wernikebis Wert |
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als Standesherrschaft einen Kreis des Regierungsbezirks Magdeburg bildet. Die Grafen von W. besitzen außerdem einen Forst des Amtes. Hohenstein, den Sophienhof und den Forsthof Rothehütte, unter großherzoglich hessischer Landeshoheit das Amt Gedern im Kreis
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0670,
von Windgallebis Windischgrätz |
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Landeshoheit) und ward hierauf 24. Mai 1804 von Kaiser Franz II. unter dem Namen W. in den Reichsfürstenstand nach dem Rechte der Erstgeburt erhoben und erhielt Sitz und Stimme im schwäbischen Grafenkollegium. Der Kaiser Franz dehnte 1822 den Fürstenstand
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0952,
von Zolkiewbis Zölle |
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auf andre zu übertragen, ferner Grundherren auf eignem Gebiet die Erhebung von Zöllen zu gestatten und endlich Zollfreiheiten zu erteilen. Dieses Zollregal ging mit Entwickelung der Landeshoheit an die Landesherren über und wurde denselben auch mehrfach
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0431,
von Heilbuthbis Helbig |
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in Palästina, von denen das Heilige Grab am wichtigsten ist; die heiligen Stätten bilden untertürkischer Landeshoheit einen gemeinschaftlichen Besitz (Kondominium) von sechs Kirchen der Römisch-Katholiken oder Lateiner, der Griechen, der Armenier
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0550,
Kulturgeschichtliche Litteratur (Neuzeit: Deutschland, Niederlande etc.) |
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der Entstehung der Landstände und der Landeshoheit beschäftigen. Sie beziehen sich beide auf die Rheinlande;
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0551,
Kulturgeschichtliche Litteratur (Neuzeit: außerdeutsche Länder Europas) |
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Abhandlungen über »Die landständische Verfassung in Jülich und Berg bis zum Jahre 1511« (Düsseld. 1885-90) veröffentlicht, während G. Müller »Die Entwickelung der Landeshoheit in Geldern bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts« (Marb. 1889) behandelt
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0136,
von Addizierenbis Adel |
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Teil der Reichsunmittelbaren wurde 1803 und 1806 "mediatisiert", d. h. der Landeshoheit eines benachbarten Landesherrn unterworfen, behielt jedoch den Rang und die Vorrechte von Mitgliedern des hohen A., soweit er solche besessen, insbesondere auch
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0138,
Adel |
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Rittergutsbesitzer zu den Landtagen, und in manchen Ländern, z. B. Sachsen, fand diese Zulassung nur unter Beschränkungen statt. Die noch ausgedehntern Vorrechte des hohen A., welche demselben nach Wegfall der eigentlichen Landeshoheit noch übrigblieben, waren
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0153,
von Admirabelbis Admiralitätsinseln |
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Admirabel - Admiralitätsinseln
recht, bis denn zuletzt die Besitzungen solcher Hochstifter völlig unter die Landeshoheit ihrer A. kamen. So gelangte der größte Teil von Magdeburg an Brandenburg, ferner Meißen, Merseburg und Naumburg an
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0558,
Amsterdam (Stadt) |
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nach einer Zeit vieler Wirren zuletzt vollständig der Grafschaft einverleibt. Städtische Rechte erhielt A. wahrscheinlich um 1300. Der Übergang aus der gutsherrlichen Hörigkeit unter die gräfl. Landeshoheit bedingte zuerst A.s Aufschwung
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0992,
von Asinius Polliobis Askenas |
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erhielt Heinrich II. Aschersleben, Wegeleben und Gernrode und führte den Titel "Fürst von Anhalt und Graf von Ascharien" fort, ebenso sein Sohn und sein Enkel, Otto I. und Otto II. Sein Haus erlosch 1315. A. kam hierauf mit der Landeshoheit über
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0590,
von Bayrische Rheinpfalzbis Bazaine |
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wurden durch Anerkennung seiner Landeshoheit über die Schönburgschen Herrschaften und 6 Mill. Fl., die von Karl Theodor zu zahlen waren, abgekauft; Mecklenburg erhielt statt der beanspruchten Landgrafschaft Leuchtenberg das unbeschränkte Privilegium
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0735,
von Bentinckscher Erbfolgestreitbis Bentley (Richard) |
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mit dem Antrage hervor, dem Grafen Gustav Adolf V. die Successionsfähigteit abzusprechen und die von diesem angemaßte Landeshoheit auf die rechtmäßigen Nachfolger zu übertragen, erwirkten auch bei der Provisorischen Centralgewalt 8. Nov. 1849
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0488,
von Breisacher Kanalbis Breite |
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., wurde ein Teil des B. dem habsburg. Hause zugebracht. Nachdem Österreich von dem Grafen von Urach durch Kauf 1368 die Hauptstadt des B., Freiburg, erworben, wußte es sich allmählich die Landeshoheit über die ganze Landschaft zu verschaffen, sodaß
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0679,
Buchhandel |
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betreffend, aufrecht zu erhalten, ohne dabei die Territorialhoheit des Frankfurter Rates zu verletzen. Letzterer hatte nach der Reichspolizeiordnung vom 30. Juni 1548, gleichwie die übrigen Landeshoheiten, die Verfolgung der Übertreter
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 1010,
von Deutsche Herrenbis Deutsche Konsulate |
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der Landeshoheit übernahm.
Die Grundlage für die Verfassung der D. K. bildet das Reichsgesetz vom 17. April 1886, "Die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete" betreffend, das aber durch das Gesetz vom 15. März 1888 erheblich abgeändert wurde
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
Deutsches Recht |
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schädigte und aus Beamten des Reichs Inhaber eigener Herrschaftsrechte machte. Die Ausbildung der Landeshoheit der Territorien im Deutschen Reiche war die Folge dieser Entwicklung. Der Gedanke des Reichs und unabhängiger Bürger desselben schien noch
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0215,
Deutschland und Deutsches Reich (Geschichte 1888 bis zur Gegenwart) |
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-Ostafrikanischen Gesellschaft schloß die Reichsregierung nun im Okt. 1890 ein Abkommen, wonach die Landeshoheit und die Zollerhebung auf das Deutsche Reich überging gegen eine der Gesellschaft zu zahlende Rente, während letztere es übernahm, den Sultan
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0159,
von Enke, Ferdinandbis Enkratiten |
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Anzahl der kleinern Staaten, welche von andern umschlossen waren, der Landeshoheit der letztern unterworfen (mediatisiert); auch suchten die souverän gewordenen Staaten durch Austauschungen sich der beiden Teilen lästigen E. möglichst zu entledigen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0442,
von Eutinbis Eutropius |
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mit den Erzeugnissen der
Landwirtschaft. - E. (lat. IMWa, im Mittelalter
Utin) wurde zur Zeit der Einführung des Christen-
tums im Wendenlande Wagrien begründet. An-
fänglich gehörte die Landeshoheit über E. dem Gra-
fen von Holstein: 1155 kam
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Exegetenbis Exekutive |
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Reichs in Kreise und auf die Autorität des Reichskammergerichts, den Land- und Religionsfrieden im Reiche sichern sollte,
indes bei dem Übergewicht, welches die Landeshoheit bereits erlangt hatte, ihren Zweck nicht zu erfüllen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0991,
von Forssellbis Forstabschätzung |
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bestimmtes Territorium. Mit der Entwick-
lung der Landeshoheit und des Iagdregals kam das
Wort t0i'L3ti8 allmählich außer Gebrauch. (S. auch
Forstwirtschaft und Forstvcrwaltung.) - Vgl.
^chwappach, Handbuch der Forst- und Iagdge
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0999,
von Försterschulenbis Forstinsekten |
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Staates und erstreckt
sich auf alle Waldungen, gleichviel ob diese Privat-
eigentum einzelner Personen oder Korporationen,
ob sie der landesherrlichen Familie oder dem Staate
gehören. Als ein Ausfluß der Landeshoheit tonnte
sich die F. erst nach
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0429,
von Fürstenaubis Fürstenberg (schwäb. Fürstentum und Geschlecht) |
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und die Herrschaften Hohenhöwen, Jungnau, Troch-
telfingen, Hausen im Kinzigthal, Meßkirch, Wilden-
stcin, Waldsperg, Neufra und Hayingen umfaßt,
liegt unzusammenhängend in dem südl. Teile Schwa-
bens und stebt seit 1806 unter der Landeshoheit
von Baden
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0434,
von Fürstensteinbis Fürstenwalde |
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bloß die Grafschaft
über den Gau, in welchem die Kathedralkirche lag,
erhielten, sondern daß sie sämtliche Grafschaften
ihrer Diöcese erwarben. Man unterschied dauach
die reichsunmittelbaren und die mittelbaren, d. h.
einer Landeshoheit
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 1015,
von Giebel (Fisch)bis Gien |
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Eigentum des Haufes, das sich im reichs-
ritterfchaftlichen Verbände befand, anschloß. Jedoch
entzog die Krone Preußen, weil jener Receß von
1699 mit Brandenburg-Kulmbach ohne Preußens
Einwilligung abgeschlossen war, dem Hause G. 1796
die Landeshoheit
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