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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Versicherungsanstalten - Versicherungswesen

Bundesstaaten Landesversicherungsämter (s. d.) errichtet, die dann in Thätigkeit treten, wenn Angelegenheiten einer Berufsgenossenschaft in Frage stehen, deren Kreis in den Grenzen des betreffenden Staates verläuft, und die streitige Sache nur territoriale Bedeutung hat.

Versicherungsanstalten, s. Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz.

Versicherungsbeirat, s. Versicherungswesen.

Versicherungsbetrug, s. Betrug.

Versicherungsbrief, s. Assekuranz.

Versicherungsgebühr, soviel wie Versicherungsprämie; bei Postsendungen, s. Postgeldsendungen und Postpaketsendungen.

Versicherungsmarken, die zur Entrichtung der Invaliditäts- und Altersversicherungsbeiträge bestimmten Marken von 14, 20, 24 und 30 Pf. sowie der Doppelmarken zu 28 Pf. Ihre Ausgabe erfolgt nach dem Gesetz vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung (s. d.), durch die Post. (S. Quittungskarte.)

Versicherungspflicht, s. Arbeiterversicherung und Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz.

Versicherungsprämie, s. Prämie, Prämienversicherung und Versicherungswesen.

Versicherungsschein, s. Assekuranz.

Versicherungsvertrag, der Vertrag, in welchem der eine Teil, der Versicherer (gewöhnlich eine Versicherungsgesellschaft oder ein öffentlich-rechtlicher Verband, der Staat, eine Provinz, Stadt u. s. w.), dem andern Teil verspricht, den Schaden zu ersetzen, von dem dieser möglicherweise durch einen im V. charakterisierten Unglücksfall betroffen werden kann. Der V. wird als Prämienversicherung (s. d.) oder auf Gegenseitigkeit (s. Gegenseitigkeitsgesellschaften) abgeschlossen. Da die Gefahr (bei der Lebensversicherung die eines vorzeitigen Todes) alle Versicherungsnehmer bedroht, der Schaden erfahrungsmäßig aber nur bei wenigen eintritt, so verteilt sich der Schaden, welcher einzelne trifft, infolge der Versicherung auf viele und wird von diesen durch einen Teil der Prämie oder des Zuschusses getragen, während ein anderer Teil zur Deckung von Kosten und Gewinn dient. Das Bürgerl. Gesetzbuch (Einführungsgesetz Art. 75) gilt für den V. nur soweit, als es besondere Bestimmungen hierüber enthält, im übrigen ist das Landesrecht erhalten. Ein Reichsgesetz über den V. steht aber nach Resolution des Reichstags vom 11. Dez. 1896 in nächster Aussicht. Bis jetzt ist vom Reich nur die Seeversicherung (s. d.) geregelt. Für die Feuerversicherung (s. d.) war die Landesgesetzgebung thätig. Im übrigen sind die Statuten der Gesellschaften, deren Betrieb erst konzessioniert wird, wenn die Statuten obrigkeitlich keine Beanstandung finden, maßgebend. Über den V. wird gewöhnlich eine Police (s. d.) ausgefertigt. Nicht durch V., sondern kraft Gesetzes wird die Versicherung begründet bei der Krankenversicherung (s. d.), Unfallversicherung (s. d.), Invaliditäts- und Altersversicherung (s. d.), Viehversicherung (s. d.) gegen gewisse Tierseuchen, vielfach auch bei der Feuerversicherung (s. d.). Im übrigen s. die Artikel: Assekuranz, Doppelversicherung, Versicherungswesen und die einzelnen Arten der Versicherung.

Versicherungswesen, die Gesamtheit der Einrichtungen zur Ersetzung des durch zerstörende Unfälle entstehenden Schadens. Über das Wesen der Versicherung (Assekuranz) im allgemeinen s. Versicherungsvertrag. Die große Zahl der möglichen Versicherungszweige läßt sich mit Rücksicht auf die gefährdeten Gegenstände in drei Gruppen einordnen:

A. Sachversicherung gegen die Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung von Sachen durch gewisse, meist Naturereignisse (daher auch Elementarversicherung genannt); dahin gehören z. B. 1) die Feuerversicherung von Immobilien, d. h. Gebäuden, von Wäldern und von beweglichen Sachen, als Wohnungseinrichtungen u. a., gegen die Gefahr des Verbrennens, der Beschädigung durch Blitzschlag, Explosion u. s. w.; 2) die Transportversicherung als Seeversicherung von Schiff und Ladung gegen Seegefahr, dann von Binnentransporten auf Flüssen, Seen, Eisenbahnen und andern Wegen; 3) die Hagelversicherung der Feldfrüchte; 4) die Viehversicherung; 5) die Glasversicherung (von Spiegelscheiben an Schaufenstern u. s. w.); 6) die Versicherung gegen Wasserleitungsschäden u. a. m.

B. Die Versicherung gegen Vermögenswertverluste, als Hypotheken-, Kredit-, Kautions- (Garantie-), Valoren- und Chômageversicherung, Versicherung gegen Kursverluste (Auslosungsversicherung), Mietsausfälle, Einbruchs- und Fahrraddiebstahl.

C. Die Lebensversicherung in Bezug auf Ereignisse im menschlichen Leben, welche einen wirtschaftlichen Nachteil zur Folge haben. Sie kann die Form der Kapitalversicherung oder der Rentenversicherung haben. Dahin gehören: 1) Die Lebensversicherung im engern Sinne, wenn beim Tode einer Person oder bei Erreichung eines bestimmten Alters eine Leistung des Versicherers, in der Regel eine Kapitalzahlung, fällig wird. 2) Die Krankenversicherung (in der Regel Zahlung einer Rente für eine bestimmte Zeit oder auf die ganze Dauer der Krankheit). 3) Die Unfallversicherung (Kapital- oder Rentenzahlung für den Fall der Tötung oder Verletzung durch Unfall oder bestimmte Unfälle; z. B. Eisenbahnunfallversicherung). 4) Die Invaliditäts- und Altersversicherung (Kapital- oder Rentenzahlung bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit durch Invalidität oder Alter). 5) Die Witwen- und Waisenversicherung (Sicherung, meist notdürftige, des Unterhalts der Witwen und erwerbsunfähigen Waisen nach dem Tode des Ernährers). – 2, 3 und 4 sind Hauptfälle der Arbeiterversicherung (s. d.).

Dazu tritt noch die in allen Zweigen der Versicherung mögliche, in vielen übliche Rückversicherung (s. d.) des Versicherers gegen die in der Versicherung übernommene Gefahr.

Nach einem andern Einteilungsgrunde wird unterschieden die Schädenversicherung von der Summenversicherung. Jene begreift die Zweige und Fälle der Versicherung, in denen die Leistung des Versicherers erst nach Eintritt des nachteiligen Ereignisses ihrer Höhe nach festgestellt wird, während bei der Summenversicherung von vornherein feststeht, wieviel der Versicherer zu zahlen haben wird. Im großen und ganzen umfaßt der Begriff der Schädenversicherung die oben unter A und B genannten Fälle; bei denen unter C dagegen handelt es sich um Summenversicherungen.

Der Betrieb der der Versicherung dienenden Einrichtungen erfolgt, von einigen wenigen Einzelunternehmern abgesehen, durch den Staat oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Gemeinden, Provinzen (Feuerversicherung der sog. Socie-^[folgende Seite]