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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Braunschweig

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Braunschweig (Handel, Staatsverfassung und Verwaltung).

Städten B., Wolfenbüttel, Helmstedt, Holzminden und Blankenburg. In Braunschweig finden alljährlich zwei Messen statt, aus denen jedoch nur in einigen Artikeln, wie z. B. groben Tuchen, Leder etc., ein namhafter Verkehr stattfindet. Die wichtigsten Ausfuhrartikel des Landes sind: Jutegespinste, Garn, Asphalt, Zement, Zichorie, Zucker, Bier, Konserven, Holz und Holzwaren, Klaviere, Nähmaschinen, Eisen und Eisenwaren, Sollinger Sandsteine, chemische Fabrikate, Würste, Honigkuchen etc. Auch der Transit- und Speditionshandel ist groß und einträglich. Ein vorzügliches Straßennetz, die Weser und die Eisenbahnen vermitteln die Verbindung Braunschweigs mit den Hauptstädten und Hauptströmen Deutschlands. An Chausseen waren Ende 1883: 3062 km (davon 750 km Staatsstraßen) vorhanden. Die Eisenbahnen, früher sämtlich im Besitz des Staats, waren 1870 durch Verkauf in Privatbesitz übergegangen und sind 1884 von der preußischen Regierung käuflich erworben. Die Gesamtlänge betrug Ende 1883 einschließlich 15,8 km Sekundärbahnen 356,6 km (wovon 73 km auf preußischem Gebiet belegen). Nach dem ursprünglichen Kaufvertrag erfolgt als Teil des Kaufgeldes (bis 1934) die Zahlung einer Jahresannuität von 2,625,000 Mk. an die braunschweigische Regierung. Außerdem besteht seit 1870 die Halberstadt-Blankenburger Eisenbahngesellschaft mit dem Sitz in der Stadt B., von welcher 27 km Eisenbahnen (davon 15 km aus preußischem Gebiet) erbaut sind. Zur Förderung des Handels dienen außerdem: eine Handelskammer, eine Kreditanstalt, eine Hypothekenbank, eine herzogliche Leihhausanstalt (mit fünf Zweiganstalten in den übrigen Kreisstädten), eine Bank und eine Reichsbankstelle, sämtlich in der Stadt B. Zum Zweck der hypothekarischen Beleihung von Landgütern besteht ein Ritterschaftlicher Kreditverein mit dem Sitz in Wolfenbüttel.

[Staatsverfassung und Verwaltung.] Die Staatsverfassung ist konstitutionell-monarchisch; das Landesgrundgesetz vom 12. Okt. 1832 hat durch die Gesetze vom 19. März 1850, 4. Juli 1851, 22. Nov. 1851, 23. Nov. 1851, 19. April 1852 und 16. Febr. 1879 wesentliche Modifikationen erfahren. Der Thron wird vererbt in dem Gesamthaus B.-Lüneburg nach der Linealerbfolge und dem Rechte der Erstgeburt und zwar in dem Mannesstamm; erlischt dieser, so geht die Regierung auf die weibliche Linie über. Der Regent wird mit vollendetem 18. Lebensjahr volljährig; er führt den Titel Herzog zu B. und Lüneburg. Mit dem am 18. Okt. 1884 erfolgten Ableben des Herzogs Wilhelm, des letzten Sprosses der ältern Linie B.-Wolfenbüttel, war der in dem Gesetz vom 16. Febr. 1879, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vorgesehene Fall, daß der erbberechtigte Thronfolger am sofortigen Regierungsantritt verhindert sein sollte, eingetreten und wurde die Regierung seitdem auf Grund jenes Gesetzes und im Einverständnis mit den deutschen Bundesregierungen provisorisch durch einen Regentschaftsrat geführt, welcher aus den drei stimmführenden Mitgliedern des Staatsministeriums, dem Präsidenten der Landesversammlung und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestand (s. unten, Geschichte). Nach den weitern Bestimmungen des Gesetzes von 1879 hört die provisorische Regierung auf, sobald entweder der nicht weiter an der aktuellen Ausübung der Regierung verhinderte Thronfolger seinen Regierungsantritt verkündigt haben wird, oder bei andauernder Verhinderung desselben ein zur Regentschaft Berechtigter die Regentschaft für die Dauer der Verhinderung des Thronfolgers am Regierungsantritt übernommen hat; würde der Regierungsantritt des Thronfolgers oder die Übernahme der Regierungsverwesung durch einen berechtigten Regenten nicht bis zum 18. Okt. 1885 stattgefunden haben, so wählt die Landesversammlung den Regenten aus Vorschlag des Regentschaftsrats aus den volljährigen, nicht regierenden Prinzen der zum Deutschen Reiche gehörigen souveränen Fürstenhäuser. Dies geschah 21. Okt. 1885 durch die Wahl des Prinzen Albrecht von Preußen zum Regenten (s. unten).

Die Volksrepräsentation besteht aus 46 Abgeordneten und zwar 10 von den Stadt-, 12 von den Landgemeinden, 21 von den Höchstbesteuerten und 3 von der evangelisch-lutherischen Geistlichkeit. Sie wird regelmäßig alle drei Jahre berufen, wobei, da das Mandat der Abgeordneten auf sechs Jahre gültig ist, die Abgeordneten zur Hälfte neu gewählt werden. Die Landstände haben das Recht der Steuerverwilligung, der Zustimmung zu den Gesetzen, der Präsentation von zwei Räten des Oberlandesgerichts, des legislatorischen Vorschlags, der Anklage der Minister wegen Verfassungsverletzung, der Annahme von Bittschriften und Beschwerden und des Vortrags derselben beim Landesherrn. Die oberste Leitung der Staatsverwaltung liegt in den Händen eines kollegialisch organisierten Staatsministeriums, neben welchem eine aus den Ministern, den Vorständen der höhern Behörden und vom Herzog hierzu besonders ernannten Mitgliedern zusammengesetzte Ministerialkommission als Staatsrat die Gesetzentwürfe und sonstige wichtige Gegenstände begutachtet und eine aus höhern Justiz- und Verwaltungsbeamten bestehende Kommission die zwischen diesen beiden Branchen entstehenden Kompetenzstreitigkeiten entscheidet. Als Mittelbehörde besteht für die Finanzen die herzogliche Kammer zur Verwaltung der sämtlichen Domänen und Regalien mit drei abgesonderten Direktionen für die Domänengüter, Forsten und Bergwerke; zur Verwaltung der Steuern ist die Steuerdirektion mit zwei Abteilungen, dem Steuerkollegium für die direkten und der Zoll- und Steuerdirektion für die indirekten Abgaben, bestellt. Das herzogliche Finanzkollegium verwaltet das Landeskredit- und Finanzwesen, beaufsichtigt das Rechnungs- und Kassenwesen und übt die allgemeine Finanzkontrolle. Die Baudirektion bildet die Zentralbehörde für das gesamte öffentliche Bauwesen. - Die innere Verwaltung und Landespolizei wird durch sechs Kreisdirektionen in Braunschweig, Wolfenbüttel, Helmstedt, Blankenburg, Gandersheim und Holzminden besorgt. Unterverwaltungsbehörden sind die Magistrate der Städte und für die Landgemeinden die Gemeindevorsteher. Durch die Kreisordnung vom 5. Juni 1871 ist das Land für die weitern Zwecke der Selbstverwaltung in acht mit Korporationsrechten versehene Kreiskommunalverbände eingeteilt, und zwar besteht der Kreis B. aus drei Kommunalverbänden (Stadt B., Riddagshausen-Vechelde und Thedinghausen), wogegen die übrigen fünf Kreise je einen Kommunalverband bilden. Den Kreiskommunalverbänden sind von seiten des Staats Dotationen im Gesamtbetrag von 15 Mill. Mk. überwiesen. - Die oberste Instanz bildet das Oberlandesgericht in Braunschweig, unter welchem 2 Landgerichte (zu Braunschweig und Holzminden) mit 24 Amtsgerichten stehen.

Nach dem Staatshaushaltsetat für die Finanzperiode 1885/87 beliefen sich die Einnahmen und Ausgaben auf je 28,669,000 Mk. Die Hauptposten sind: