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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Bund, Deutscher - Bundesfeldherr.

tige Unterschied zwischen Staatenbund und Bundesstaat, während man bei den Unionen zwischen Real- und Personalunion zu unterscheiden pflegt (s. Staat).

Bund, deutscher, s. Deutscher Bund.

Bund, Heiliger, s. Heilige Allianz.

Bunda, bei den Ungarn ein Mantel aus Wolle oder zottigen Schaffellen mit Ärmeln.

Bundavölker, s. Bantu.

Bünde (Bunde, engl. Frets, franz. Touches, ital. Tasti), die quer über das Griffbrett von Saiteninstrumenten laufenden schmalen Holz- oder Metallleisten, welche durch Niederdrücken der Saiten durch die greifenden Finger zu Stegen werden und die Länge des schwingenden Teils der Saite genau bestimmen. Die B. eignen speziell den lautenartigen Instrumenten und scheinen mit diesen durch die Araber ins Abendland gebracht worden zu sein. Streichinstrumente mit Bünden tauchen im Abendland erst auf, nachdem sich die Laute verbreitet hatte, im 14. Jahrh.; diese "Lautengeigen" haben auch, wie die Laute die sogen. Rose, eine große Anzahl Saiten und keinen Steg. Die ältesten abendländischen Streichinstrumente, die Fidel (viola, viella), Chrotta und Rubebe, hatten keine B. (Vgl. "Allgemeine Musikalische Zeitung" 1879, Nr. 8.) Die letzten Nachkommen der Lautengeigen waren die Viola da gamba und ihre Verwandten. Heute hat man B. nur noch an der Guitarre, der Mandoline, der Zither und ähnlichen Zupfinstrumenten.

Bünde, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Minden, Kreis Herford, an der Else und der Löhne-Rheiner Eisenbahn, hat ein Amtsgericht, 2 evangelische und 1 kath. Kirche, Zigarrenfabrikation, eine eisenhaltige Mineralquelle und (1880) 2833 meist evang. Einwohner.

Bundehesch, Name eines bei den Parsen (s. d.) in großem Ansehen stehenden, in der Pehlewisprache abgefaßten mythologisch-theologischen Werkes, das eine wichtige Quelle für die Kenntnis der zoroastrischen Religionslehre bildet. Eine deutsche Übersetzung lieferte Windischmann in seinen "Zoroastrischen Studien" (Berl. 1863); englische Übersetzungen veröffentlichten Justi (Lond. 1868) und West (Oxford 1879).

Bundela, s. v. w. Bandela, s. Bandelkhand.

Bundelkund, s. Bandelkhand.

Bündelpfeiler (Bündelsäule), in der spätromanischen und gotischen Architektur ein das Gewölbe tragender Pfeiler, welcher mit Halb- oder Dreiviertelsäulen von größerer oder geringerer Stärke (alten und jungen Diensten) bis zu einer Zahl von 32 besetzt ist. In der englischen Gotik wurden die den Pfeiler umgebenden Säulchen vollständig von demselben losgelöst und rund gearbeitet. (S. Tafel "Kölner Dom II", Fig. 4, 6-8.)

Bunder, s. Makako.

Bundesakte, das am 8. Juni 1815 erlassene Grundgesetz des vormaligen Deutschen Bundes (s. d.).

Bundesamt für das Heimatswesen, eine für die Entscheidung von Heimatsachen in höchster und letzter Instanz bestimmte Verwaltungsgerichtsbehörde, welche durch das (auf Baden, Südhessen und Württemberg, nicht aber auch auf Bayern und Elsaß-Lothringen ausgedehnte) norddeutsche Bundesgesetz vom 6. Juni 1870 ins Leben gerufen worden ist. Während nämlich die Ordnung des Instanzenzugs in Ansehung der untern Verwaltungsstellen, welche in Heimatsachen und namentlich bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die Unterstützung Hilfsbedürftiger zu entscheiden haben, der Landesgesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten überlassen blieb, ist für die Entscheidung in letzter Instanz in dem B., welches in Berlin seinen Sitz hat, eine gemeinsame Behörde gegeben, die in denjenigen Fällen zu entscheiden hat, in welchen die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten angehören, und in denen nicht die Organisation oder die örtliche Abgrenzung der Armenverbände Gegenstand des Streites ist. Die Landesgesetzgebung der einzelnen Staaten kann jedoch die Kompetenz des Bundesamts für das Heimatswesen auch auf Streitigkeiten zwischen Armenverbänden desselben Staats übertragen, wie dies in Preußen, Hessen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß jüngere Linie, Lippe, Lübeck und Bremen geschehen ist. Die Einrichtung dieses Amtes erfolgte namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Gesetzgebung in Heimatsachen für das ganze Reich eine gemeinsame ist, freilich nach Art. 4 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 mit Ausnahme Bayerns, und daß es hiernach zweckmäßig erscheint, für die Entscheidung dieser Heimatsachen in letzter Instanz eine gemeinsame Stelle zu schaffen, um so auch eine einheitliche Spruchpraxis zu sichern. Das B. ist eine ständige und kollegiale Reichsbehörde, bestehend aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der Vorsitzende sowohl als die Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesrats von dem Bundespräsidium aus Lebenszeit ernannt. Was das Verfahren vor dem B. anlangt, so muß die Berufung an dasselbe binnen einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen, von Behändigung der angefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich angemeldet werden. Zur Anführung und Ausführung der Beschwerden ist eine weitere Frist von vier Wochen verstattet, und eine gleiche Frist ist der Gegenpartei zur Gegenausführung, von Behändigung der Beschwerdeausführung an gerechnet, offen gelassen. Alsdann legt die betreffende Behörde die Akten dem B. vor, welches (nach Befinden nach vorgängigen Recherchen durch die Unterbehörde) in öffentlicher Sitzung und kostenfrei seine Entscheidung erteilt. Zu dieser Entscheidung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich, von denen wenigstens ein Mitglied die Qualifikation zum höhern Richteramt in dem Staate, dem es angehört, haben muß. Das Erkenntnis wird schließlich, mit Gründen versehen, durch Vermittelung der Behörde, gegen deren Beschluß es ergangen ist, den Parteien schriftlich zugefertigt. Die Entscheidungen des Bundesamts werden gesammelt und herausgegeben von Wohlers (Berl. 1873 ff.). Vgl. Wohlers, Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz (3. Aufl., Berl. 1884).

Bundesausträgalinstanz, s. Austräge.

Bundesexekution, in einem Staatenbund oder Bundesstaat das Verfahren, um die Mitglieder des Staatenvereins nötigenfalls zwangsweise zur Erfüllung ihrer Bundespflichten anzuhalten. Nach der deutschen Reichsverfassung (Art. 19) wird die B. vom Bundesrat beschlossen und vom Kaiser vollstreckt.

Bundesfeldherr, im Staatenverein der oberste Kriegsherr der vereinigten Streitkräfte des Bundes. Die Verfassung des vormaligen Deutschen Bundes nahm nur für den Fall eines Bundeskriegs die Wahl eines Bundesfeldherrn in Aussicht. Im gegenwärtigen Deutschen Reich ist der Kaiser als solcher der B., unter dessen Oberbefehl die gesamte Landmacht des Reichs im Krieg und im Frieden steht. Ebenso steht die deutsche Kriegsmarine unter seinem Oberbefehl.