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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Einführungsgesetz - Eingeweide.

bis zum Jahr 1860 vor, auch in England hatten sich solche bis gegen Mitte dieses Jahrhunderts erhalten, im Deutschen Zollverein dagegen waren sie unbekannt. Soweit sie heute noch in Kulturländern vorkommen, tragen sie vorwiegend nur einen finanziellen oder einen polizeilichen Charakter, ersteres dann, wenn Güter, welche Gegenstand eines Staatsmonopols sind, nicht eingeführt werden dürfen, letzteres, wenn das Verbot im Interesse der Sittlichkeit (obscöne Schriften), der Rechtssicherheit (Nachdruck, Waren mit gefälschten Fabrikmarken), der Gesundheit (Gefahr der Verbreitung von Krankheiten durch Waren, Vieh, tierische Stoffe) oder der Abhaltung sonstiger Gefahren (Reblaus) begründet ist. Die polizeilichen Einfuhrverbote werden je nach ihrem Zweck als dauernde durch Gesetz oder als vorübergehende (Schutz gegen Viehseuchen etc.) und dann in der Regel auf dem Verordnungsweg erlassen. Abgaben von eingeführten Gütern werden unter verschiedenen Benennungen und zu verschiedenen Zwecken erhoben. Die Abgabe ist ein Zoll, wenn sie bestimmt ist, dem Staat eine Einnahme abzuwerfen (Finanzzoll) oder einen heimischen Industriezweig zu schützen (Schutzzoll, vgl. den Artikel "Zölle"); sie ist eine Gebühr, wenn sie, wie manche Schiffahrtsabgaben, Hafen-, Tonnengelder, wie die statistische Gebühr etc., nur dazu dient, die Kosten einer benutzten oder allgemein nötigen Veranstaltung zu decken. Einfuhrprämien kommen heute kaum noch vor. An ihrer Stelle werden bei Notständen, wie dies auch früher oft der Fall gewesen ist, Verkehrserleichterungen, zeitweise Herabsetzung von Zoll- und Frachtsätzen gewährt. - E. in den freien Verkehr ist die E. zollpflichtiger Waren, bez. die Entnahme solcher aus Zollniederlagen (s. d.), welche nach Bezahlung der Zölle dem heimischen Handel und Verbrauch frei überlassen werden.

Einführungsgesetz, das zu einem größern Gesetz, welches ein bestimmtes Rechtsgebiet in einheitlicher Weise normiert, erlassene Gesetz, welches besondere Vorschriften über das Inkrafttreten des erstern, auch Ausführungs- und Übergangsbestimmungen u. dgl. enthält, wie z. B. die deutschen Einführungsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetz, zur Zivilprozeßordnung, zum Strafgesetzbuch u. dgl. Werden zu einem deutschen Reichsgesetz in den Einzelstaaten besondere Einführungsgesetze erlassen, so haben dieselben nicht etwa die Bedeutung, daß das Reichsgesetz hierdurch für den Einzelstaat erst Gesetzeskraft erhielte. Das Reichsgesetz wird vielmehr durch seine Verkündigung von Reichs wegen für das ganze Reichsgebiet Gesetz, und das E. des Einzelstaats kann nur den Zweck haben, es mit den nötigen Ausführungsbestimmungen für denselben zu versehen.

Einfuhrzölle, s. Zölle und Einfuhr. Eingang, s. v. w. Einfuhr (Eingangsabgabe, Eingangszoll, E. in den freien Verkehr).

Eingangsabfertigung, die Erfüllung der vorgeschriebenen Zollformalitäten bei dem E. von Waren über die Landesgrenze.

Eingeblindet, in der Tischlerei Bezeichnung von Säulen etc., welche nicht völlig rund gearbeitet, sondern auf der hintern Seite abgeplattet und aufgeleimt sind.

Eingebrachtes, s. Mitgift.

Eingebung, s. Inspiration.

Eingehen, in der Jägersprache vom Wild s. v. w. eines natürlichen Todes sterben.

Eingelegt nennt man ein in eine Oper oder ein andres größeres Tonwerk eingefügtes, eigentlich nicht dazu gehöriges Stück, das teils den Zweck hat, einer Rolle oder Situation mehr Bedeutung zu geben, oft aber auch nur als Bravourstück des Vortragenden erscheint und dann nicht selten im Widerspruch mit dem Charakter des Ganzen steht.

Eingelegte Arbeit, eine besondere Art von feiner Tischlerarbeit, mittels welcher aus Holz gefertigte Gegenstände an ihrer Oberfläche durch Einlegen verschiedenfarbiger Hölzer oder andrer Materialien eine besondere, musterähnliche Zeichnung erhalten. Diese Verzierungen werden, außer aus natürlich oder künstlich gefärbtem Holz, auch aus Elfenbein, Horn, Perlmutter, Schildpatt, Messing, Kupfer, Silber, selbst auch Gold gefertigt. Man verarbeitet die zur Verwendung kommenden Materialien zuerst zu dünnen Tafeln, resp. zu Blech und schlägt dann mit scharfschneidigen Meißeln die beabsichtigten Formen aus oder schneidet sie mit einer feinblätterigen Säge zurecht. Auch mosaikartige Verzierungen werden zu eingelegter Arbeit verwendet; man leimt verschiedenfarbige, genau parallel geschnittene Holzstäbchen zu einem größern Klotz zusammen und trennt diesen quer in dünne Platten, welche man nun als einfache, unter sich gleiche Verzierungen einlegen kann (s. Boule und Marketerie). Ähnliche Effekte erzielt man bei lackierten Gegenständen durch Einlegen dünner Plättchen von Perlmutter etc. in eine dicke Lackschicht. Bei Metallarbeiten entspricht das Corviniello dieser Technik.

Eingesandt, diejenige Rubrik einer Zeitung, in welche die Redaktion Einsendungen aus dem Publikum aufnimmt, für die sie gewöhnlich die moralische oder sachliche Verantwortlichkeit ihren Lesern gegenüber ablehnt. Gesetzlich verantwortlich ist der Redakteur jedoch auch für solche Einsendungen. Wenn dieselben mit dem Namen des Einsenders versehen sind, kann bei etwanigem beleidigenden Inhalt der Strafantrag von dem Verletzten auch nur gegen den Verfasser des E. gerichtet werden. Vgl. Sprechsaal.

Eingeschlechtig, s. v. w. getrennt-geschlechtig, s. Diclinus.

Eingeschriebene Kassen, s. Hilfskassen.

Eingesprengt, Bezeichnung eines Minerals, wenn es in einem andern fein zerteilt, in regelmäßig oder unregelmäßig begrenzten Körnern vorkommt, die mit der Umgebung kristallinisch verwachsen sind. Nach der Größe der einzelnen Teilchen unterscheidet man grob und fein eingesprengt.

Eingestelltes Jagen, ein mit Jagdzeug umstellter Waldort, aus dem das Wild nicht entweichen kann (s. Jagdzeug und Hauptjagen).

Eingestrichen, zweigestrichen etc. nennt man in der Musik im Anschluß an die jetzt außer Gebrauch gekommene deutsche Tabulatur (s. d.) die Töne je nach der verschiedenen Oktavlage. Vgl. die Übersicht im Artikel "A" (Musik) und Noten.

Eingetragene Genossenschaft, s. Genossenschaften.

Eingeweide (lat. Intestina, hierzu Tafel "Eingeweide des Menschen I u. II"), im Gegensatz zur Haut und den Bewegungsorganen die im Innern der Körperhöhlen gelegenen Weichteile, welche man rein örtlich einteilt in Kopf-, Hals-, Brust-, Bauch- und Beckeneingeweide. Die Schädelhöhle enthält das Groß- und Kleinhirn mit seinen Häuten und ist somit ausschließlicher Sitz des Zentralnervensystems (s. Gehirn). Die Mundhöhle mit ihren Zähnen, der Zunge, den Speicheldrüsen und Mandeln stellt den Anfang des Verdauungskanals (tubus alimentarius) dar, dient beim Menschen aber zugleich dem Atmungsgeschäft, für welches die Nase bei vielen Tieren den einzigen, beim Menschen wenigstens den hauptsächlichsten Eingangskanal der Atemluft ausmacht. Die Mundhöhle