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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Festungsarrest; Festungsartillerie; Festungsbau; Festungsgeschütze; Festungshaft; Festungskrieg

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Festungsarrest - Festungskrieg.

festigungskunst (Darmst. 1864-66, 3 Bde.); Brialmont, Études sur la défense des états et sur la fortification (Brüssel 1863, 3 Bde. mit Atlas); Derselbe, Traité de fortification polygonale (das. 1869); Derselbe, La fortification du temps présent (das. 1885, 2 Bde. mit Atlas); v. Prittwitz und Gaffron, Lehrbuch der Befestigungskunst (das. 1865); Wagner, Fortifikatorischer Atlas (das. 1872); Tunkler v. Treuimfeld, Permanente Fortifikation (Wien 1874); Scheibert, Die Befestigungskunst (Berl. 1880-81, 2 Bde.); Brunner, Leitfaden zum Unterricht in der beständigen Befestigung (3. Aufl., Wien 1880); Schüler, Leitfaden für den Unterricht in der Befestigungskunst (4. Aufl., Berl. 1884); weitere Litteratur bei Festungskrieg.

Festungsarrest, s. v. w. Festungshaft (s. d.); im frühern preußischen Militärstrafensystem die Form, in welcher die Festungsstrafe (s. d.) gegen Offiziere zur Vollstreckung kam. Sie bestand in einfacher Freiheitsentziehung; Selbstbeköstigung und Beschäftigung mannigfachster Art waren gestattet; Offiziere verloren dabei den halben Gehalt, und bei einjähriger Dauer zählte die Strafzeit nicht als Dienstzeit. Auch gegen Portepeeunteroffiziere, Offiziersaspiranten und Einjährig-Freiwillige war diese Strafe zulässig durch Strafumwandlung an Stelle der Festungsstrafe, wo nicht die Degradation der Art des Vergehens wegen notwendig war. Die kürzeste zulässige Dauer der Strafe war sechs Wochen.

Festungsartillerie, s. Artillerie.

Festungsbau, s. Festung.

Festungsgeschütze, s. Geschütze.

Festungshaft (Festungsarrest, Festungsstrafe), nach dem deutschen Strafgesetzbuch eine minder schwere Freiheitsstrafe, welche in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und der Lebensweise der Gefangenen besteht und in Festungen oder andern dazu bestimmten Räumen zu verbüßen ist. Die F. ist entweder lebenslänglich oder zeitig. Der Höchstbetrag der zeitigen F. ist 15 Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. Einjährige F. ist achtmonatiger Gefängnisstrafe und einjährige Gefängnisstrafe achtmonatiger Zuchthausstrafe gleich zu achten. Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und F. gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbare Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist, daher namentlich der Zweikampf und die sogen. politischen Verbrechen mit F. (custodia honesta) zu bestrafen sind. Das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich hat die F. in ebenderselben Ausdehnung wie das Reichsstrafgesetzbuch aufgenommen, droht dieselbe aber meist wahlweise neben Gefängnis an und bestimmt, daß die F., wenn sie die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, als Arrest vollstreckt werden soll. Vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 17 ff.; Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872, § 16 f.; Sontag, Die F. (Leipz. 1872).

Festungskrieg (hierzu 2 Tafeln), die Kriegshandlungen, welche Angriff und Verteidigung permanent befestigter Plätze mit sich bringen. Bis zum deutsch-französischen Krieg 1870/71 wurden für den F. im allgemeinen noch die von Vauban, namentlich für den Angriff, aufgestellten Grundsätze als maßgebend angesehen. Die während dieses Feldzugs durchgeführten Belagerungen haben indessen die gänzliche Veraltung jener Lehren erkennen lassen und gezeigt, daß die seitdem vollzogene totale Umgestaltung des Geschützwesens auch eine ganz andre Verwendung der Artillerie, der Hauptwaffe des Festungskriegs, bedingt. War man hierdurch schon gezwungen, andre Normen für den F. aufzustellen, so trat in weiterer Folge des Kriegs als zweites umgestaltendes Moment die Umwandlung unsrer Festungen durch Erbauung von Forts weit außerhalb ihres Hauptwalles hinzu. Diese Bedingungen haben sodann im Verein mit der in den letzten zehn Jahren zur Ausführung gekommenen vollständigen Neugestaltung der Festungs- und Belagerungsartillerie und der außerordentlich fortgeschrittenen Ausbildung der Artillerietruppe im Schießdienst Erfahrungen gezeitigt, die uns auf andre Bahnen verwiesen. Sie machten die Aufstellung einer neuen Lehre für den F. notwendig, die man jetzt als Taktik des Festungskriegs bezeichnet. Sie umfaßt naturgemäß nur allgemeine Grundsätze, die sowohl dem Terrain vor der anzugreifenden Festung als den von dieser getroffenen Verteidigungsmaßregeln sorgsam angepaßt werden müssen. Es läßt sich daher, ohne die Grenzen allgemeiner Gültigkeit zu überschreiten, der Plan einer Belagerung nur schematisch darstellen, wie es auf Tafel I (entworfen vom Ingenieurgeneral v. Bonin für seine Schrift "Festungen und Taktik des Festungskriegs in der Gegenwart" im Beiheft 8 zum "Militär-Wochenblatt" 1878) geschehen ist. Auf eine bestimmte Festung übertragen, würde dieser Schemaplan ganz andre Formen annehmen, aber auch dann für diese Festung gelten. Tafel II zeigt eine solche Anwendung, die Belagerung von Straßburg 1870, die jüngste, welche von moderner Belagerungsartillerie durch geführt wurde, allerdings den heutigen Waffen und Grundsätzen nicht mehr ganz entsprechend; doch bietet für diese die Kriegsgeschichte noch kein Beispiel. Die Neuheit der Taktik des Festungskriegs und der Mangel an Kriegserfahrung erklären die sich widersprechenden Ansichten von Autoritäten auf diesem Gebiet, die im nachstehenden thunlichst Berücksichtigung finden werden.

I. Der Angriff.

Die Wahl des zur Eroberung einer Festung anzuwendenden Angriffsverfahrens wird bedingt sein a) durch die hierzu zur Verfügung stehenden Truppen und Kampfmittel, namentlich an Artillerie; b) durch die Art und den Wert der zu belagernden Festung in fortifikatorischer Beziehung, ihrer Armierung und Besatzung sowie durch die Vorkehrungen, welche zu ihrer Verteidigung getroffen sind. Hat man es mit einer Festung älterer Bauart zu thun, eine schwache und nachlässige Besatzung sich gegenüber, so kann ein gewaltsamer Angriff, ein Überfall oder eine Überrumpelung Erfolg versprechen. Es müssen indessen, um diesen zu sichern, so viele günstige Bedingungen zusammentreffen, auf deren schneller Erfassung und kühner Ausnutzung allein das Gelingen beruhen kann, daß ein solcher Fall bei unsern modernen Kampfmitteln zu den größten Seltenheiten gehören wird. Für die Art und Weise, wie der Angriff zunächst am vorteilhaftesten auszuführen ist, lassen sich daher kaum irgend welche Regeln aufstellen, da dieselbe allein von den gegebenen Verhältnissen abhängen wird. Es könnte z. B. unter günstigen Umständen einem kühnen Angreifer wohl gelingen, mit Feldtruppen zwischen zwei Forts hindurchzustürmen und gegen diese im Rücken wie gegen die Stadt einen Stoß auszuführen, dessen Folgen für den Verteidiger verhängnisvoll werden können; ebenso kann aber auch der Angreifer dabei vernichtet werden. Soll ein Überfall nicht gewagt werden, so muß der Angriff mit einer möglichst schnell mit Hilfe vieler Kavallerie auszuführenden Einschließung die Berennung beginnen, die der Festung jede Verbindung nach und Zu-^[folgende Seite]