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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Geistliche Bank

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Geistliche - Geistliche Bank.

schließlichen Verwaltung der Sakramente und zur Regierung der Kirche, alle Gemeinschaft zwischen Christus und dem christlichen Volk (Laien) vermittelnd. Unter den Mitgliedern des geistlichen Standes findet nach göttlicher Anordnung (jure divino) eine hierarchische Gliederung statt zwischen Diakonat, Presbyteriat und Episkopat, indem das erstere noch nicht Priestertum und erst das letztere dasselbe im vollen Sinn ist mit dem ausschließlichen Rechte, die Firmung und Priesterweihe zu erteilen. Der Protestantismus achtet dagegen den geistlichen Stand für ein aus der Gemeinde hervorgehendes Amt, nach Christi Vorgang eingesetzt um der Ordnung willen zur Verwaltung der Lehre, der Sakramente und der Seelsorge. Seine Rang- und Funktionsverschiedenheiten, Pfarrer (Prediger, Pastor), Superintendenten, Kirchenräte und Mitglieder der Konsistorien und Oberkirchenräte, bestehen nur nach menschlicher Ordnung (jure humano); nur die englische Episkopalkirche nähert sich in dieser Hinsicht der katholischen Kirchenverfassung, indem dort drei verschiedene Ordines clericorum (Diakonat, Presbyteriat und Episkopat) bestehen und für jeden Stand eine besondere Weihe eingeführt und ein abgeschlossener Kreis amtlicher Handlungen bestimmt ist. Geht nach katholischer Anschauung die Berufung vom Episkopat, d. h. in letzter Instanz vom Oberhaupt der Kirche, aus, und erhält der G. durch die Ordination einen Character indelebilis, der ihn für immer über den Laien erhebt, so fordert die protestantische Kirche die Berufung durch die Gemeinde und sieht in der Ordination lediglich eine Feierlichkeit, mittels welcher der zu einer geistlichen Stelle Berufene zur treuen Erfüllung seiner Amtspflichten aufgefordert wird. Nach kirchlichen (kanonischen) Satzungen beanspruchten die Geistlichen bis in die neueste Zeit Vorrechte verschiedener Art, z. B. Immunität, d. h. Freiheit von öffentlichen und Gemeindeabgaben; Befreiung von der Verbindlichkeit zur Übernahme von Gemeindeämtern, Vormundschaften, vom Kriegsdienst etc.; ferner ein Beneficium competentiae (s. d.); einen privilegierten Gerichtsstand sowie, daß Mißhandlung und Beleidigung eines Geistlichen strenger bestraft werden sollten. Von diesen Vorrechten sind die meisten geschwunden; so ist z. B. nach § 196 des deutschen Strafgesetzbuchs die einem Religionsdiener in Ausübung seines Berufs zugefügte Beleidigung nicht mehr mit einer geschärften Strafe bedroht, sondern nur der vorgesetzten Behörde des Beleidigten ein eignes Recht eingeräumt, den Strafantrag zu stellen.

Die Feststellung der Befugnisse der Geistlichkeit und die Abgrenzung des Gebiets ihrer Wirksamkeit war frühzeitig schon ein wichtiger Gegenstand der staatlichen Gesetzgebung. Wiederholt sah sich die Staatsgewalt in der Lage, gegen Übergriffe der Kirche auf das Gebiet der staatlichen Hoheitsrechte vorgehen zu müssen. Namentlich ist der Gesetze zu gedenken, durch welche der Staat sein Recht der Oberaufsicht und seine Autorität in Ansehung der richterlichen Gewalt wahrt (s. Geistliche Gerichtsbarkeit). Aus neuerer Zeit sind hier besonders anzuführen: Das Reichsgesetz vom 10. Dez. 1871, durch welches zusätzlich zum Art. 130 des Strafgesetzbuchs (sogen. Kanzelparagraph) bestimmt wird, daß ein Geistlicher oder andrer Religionsdiener, welcher in der Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufs öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem andern zu religiösen Versammlungen bestimmten Ort vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstand einer Verkündigung oder Erörterung macht, mit Gefängnis bestraft werden soll. Außerdem muß der Staat berücksichtigen, daß die Beamten der anerkannten Kirchen zugleich das Recht und den Rang von Staatsbeamten erhalten, und daß es deshalb und bei der regen und notwendigen Wechselbeziehung zwischen Staat und Kirche nicht nur in seinem Interesse, sondern in seinem Oberaufsichtsrecht liegt, dafür zu sorgen, daß auch in der katholischen Kirche keine Geistlichen zu kirchlichen Ämtern gelangen, deren Anstellung bedenklich erscheint. Deshalb haben die meisten Staaten die Voraussetzungen für Erlangung eines kirchlichen Amtes bestimmt und Vorschriften über die Ausbildung zum geistlichen Stand erlassen, so Österreich schon durch die Hofdekrete vom 20. Febr. 1804, 17. Nov. 1817, 5. Sept. 1821 u. a.; Bayern durch eine Verordnung vom 8. April 1852 (die Prüfungsbehörde wird aus Staats- und Kirchendienern nach Benehmen mit dem Bischof zusammengesetzt); Baden durch das Gesetz vom 9. Okt. 1860 und die Verordnungen vom 6. Sept. 1867 und 2. Nov. 1873; Württemberg durch das Gesetz vom 30. Jan. 1862. Am wichtigsten sind die neuern preußischen und österreichischen Gesetze, doch ist das preußische Gesetz vom 11. Mai 1873, insofern es zur Bekleidung eines geistlichen Amtes die Ablegung einer wissenschaftlichen Staatsprüfung (sogen. Kulturexamen) erforderte, durch das Gesetz vom 21. Mai 1886 wieder aufgehoben worden. Das österreichische Gesetz vom 7. Mai 1874, § 2, bestimmt, daß von Staats wegen zur Erlangung kirchlicher Ämter und Pfründen erfordert wird: die österreichische Staatsbürgerschaft, ein in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfreies Verhalten und diejenige besondere Befähigung, welche für bestimmte kirchliche Ämter und Pfründen in den Staatsgesetzen vorgeschrieben ist. Das österreichische Gesetz fordert dieselben Eigenschaften auch bei jenen geistlichen Personen, welche zur Stellvertretung oder provisorischen Versehung dieser Ämter oder zur Hilfsleistung bei denselben berufen werden. Das preußische Gesetz vom 21. Mai 1886 gestattet, daß das theologische Studium wieder auf den kirchlichen Seminaren zurückgelegt werden kann, welche bis 1873 bestanden hatten; doch sind dem Kultusminister Statuten und Lehrplan einzureichen, auch die Namen der Leiter und Lehrer anzuzeigen, welche Deutsche sein und die wissenschaftliche Befähigung besitzen müssen, die für einen Lehrer der betreffenden Disziplin an einer deutschen Staatsuniversität erfordert wird. Ferner sind die geistlichen Konvikte und die Prediger- und Priesterseminare durch das Gesetz vom 21. Mai 1886 in Preußen wieder für zulässig erklärt worden. Auch bei diesen Instituten besteht dieselbe Anzeigepflicht; endlich müssen die Leiter und Lehrer Deutsche sein. Vgl. außer den Lehrbüchern des Kirchenrechts Hinschius' Ausgaben der preußischen Kirchengesetze (4 Bde., Berl. 1873-86); Höinghaus, Die kirchenpolitischen Gesetze in ihrer jetzigen Gültigkeit, 1871-86 (das. 1886); Gautsch v. Frankenthurn, Die konfessionellen Gesetze Österreichs (Wien 1874); Mejer, Zur Geschichte der römisch-deutschen Frage (2. Aufl., Freib. i. Br. 1885, 3 Bde.).

Geistliche Bank, zur Zeit der frühern deutschen Reichsverfassung die Abteilung der stimmberechtigten Prälaten im Fürstenrat des Reichstags. Der deutsche Reichstag bestand nämlich aus drei Kollegien: dem Kurfürstenkollegium, dem Fürstenrat und dem reichsstädtischen Kollegium; der Fürstenrat zerfiel wiederum in zwei Bänke: die weltliche und geistliche (scamnum ecclesiasticum); auf letzterer waren 37 Stimmen