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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gesenk; Gesenke; Geserichsee; Gesetz

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Gesenk - Gesetz.

Bearbeitung des Hebräischen eine wissenschaftliche Grundlage und hat besonders durch das "Hebräisch-deutsche Handwörterbuch über das Alte Testament" (Leipz. 1810-12, 2 Bde.; 10. Aufl., bearbeitet von Mühlau und Volck, das. 1886), welches später auch in lateinischer Bearbeitung (2. Aufl. 1846) erschien, die "Hebräische Grammatik" (24. Aufl., neu bearbeitet von Kautzsch, Leipz. 1885) und das "Hebräische Lesebuch" (11. Aufl., hrsg. von Heiligstedt, das. 1873) außerordentlich viel zur Belebung der hebräischen Studien beigetragen. Von streng gelehrten Arbeiten sind besonders hervorzuheben: "Kritische Geschichte der hebräischen Sprache und Schrift" (Leipz. 1815); "De Pentateuchi samaritani origine, indole et auctoritate" (Halle 1815); "Carmina samaritana" (das. 1824); "Grammatisch-kritisches Lehrgebäude der hebräischen Sprache" (Leipz. 1817, 2 Bde.); "De lexicographis syris ineditis" (das. 1834-39, 2 Hefte); "Übersetzung des Propheten Jesaias mit Kommentar" (Bd. 1, 2. Aufl., das. 1829; Bd. 2 u. 3, 1821); "Thesaurus philologico-criticus linguae hebraicae et chaldaicae Veteris Testamenti" (das. 1829-42, 3 Bde.; beendet 1857 von Rödiger); "Scripturae linguaeque Phoeniciae monumenta" (das. 1837, 3 Bde.). Sehr anregend wirkte G. als Lehrer; van Bohlen, Hoffmann, Hupfeld, Rödiger, Benfey und andre bedeutende Orientalisten sind aus seiner Schule hervorgegangen. Vgl. "G., eine Erinnerung für seine Freunde" (Berl. 1843).

Gesenk, Schacht von geringer Tiefe; Gesenkschacht, unter der Sohle eines andern Grubenbaues, nicht zu Tage gehend oder auslaufend, blinder Schacht.

Gesenk, beim Schmieden gebrauchte vertiefte Formen, in welche das glühende Eisen eingeschlagen wird, um eine bestimmte Gestalt zu erhalten, z. B. eine cylindrische. Die Gesenke bestehen entweder nur aus einem Unterteil, welcher mit einem daran sitzenden Zapfen in das Loch des Ambosses gesteckt oder in einen schwalbenschwanzförmigen Falz der Amboßbahn eingeschoben wird, oder aus Unter- und Obergesenk, welch letzteres dann eine hammerähnliche Gestalt erhält, in der Bahn die gehörige Vertiefung bekommt und an dem Stiel gehalten wird, während man auf den Kopf Hammerstreiche führt, um das in dem G. liegende Eisen zu formen. - In der Fischerei heißt G. das Gewicht, womit ein Netz am Rand beschwert wird, damit es auf den Grund sinke.

Gesenke (Mährisch-Schlesisches G.), der südöstliche Teil des Sudetengebirges, der sich von den Quellen der March nach SO. bis zur obern Oder hinzieht. Es besteht aus breiten Rücken und Kämmen (von Thonschiefer und Grauwacke mit eingelagertem Kalk), über welche sich haubenförmige, kahle Kuppen (bis 975 m) erheben. Das Klima ist rauh, die Vegetation der wasserreichen Thäler aber sehr üppig. Die Wälder bestehen aus Tannen, Fichten und Ahornbäumen. Die Bewohner sind Deutsche (meist Katholiken), die sich von Holzarbeiten, Kohlenbrennen, Flachsspinnerei, Weberei und Arbeiten in den Eisenwerken nähren. Über das G. führt die Eisenbahnlinie Olmütz-Jägerndorf.

Geserichsee, Landsee in der Provinz Preußen, zwischen Saalfeld und Deutsch-Eylau, 103 m ü. M. gelegen, 38 km lang, bis 6 km breit, fließt durch die Eilenz zur Drewenz ab und ist in neuester Zeit durch den Elbing-Oberländischen Kanal dem Schiffsverkehr geöffnet worden, indem ein Zweig dieses Kanals von Liebemühl her ihn erreicht, während ein andrer noch den bei Saalfeld gelegenen Ewingsee mit ihm verbindet.

Gesetz (lat. Lex, franz. Loi, engl. Law), der allgemeine Grund, aus welchem etwas mit Notwendigkeit ist oder sein soll. Die Gesetze beziehen sich teils auf die Natur (Naturgesetze), teils auf die menschliche Vernunft, und die letztern wiederum gelten teils für unsre Erkenntnis, teils für das Gefühl, teils für unsern Willen. Vermöge jener, der Gesetze der theoretischen Vernunft, müssen wir in einer gewissen Weise erkennen, und man spricht je nach der dabei thätigen Erkenntniskraft von Gesetzen der Vorstellung, von mathematischen, logischen, metaphysischen, ästhetischen Gesetzen. Nach den Gesetzen der praktischen Vernunft soll sich unser Wollen und Handeln richten. Von den letztern wenden sich die einen, die Sittengesetze, Gesetze der Ethik, Moral, an unsre Gesinnung, insofern sie uns nicht sowohl vorschreiben, was wir thun, als wie wir wollen, wie wir gesinnt sein sollen. Andre Gesetze beziehen sich auf das Verhältnis der Menschen zu einander und zur Natur; einesteils beruht auf ihnen die Art und Weise, in welcher der mannigfache Verkehr, durch Sprache, Schrift, Gütertausch etc., und die Entwickelung der Menschen in der Geschichte vor sich gehen; andernteils enthalten sie die Gebote der Zweckmäßigkeit, welche uns auffordern, zur Erreichung unsers Zweckes in einer gewissen Weise (sei es bei der Benutzung der Natur, sei es im Verkehr mit den Menschen) zu handeln. Hierher gehören die Gesetze der Sprache, der Nationalökonomie, der Gesellschaftslehre, der Staatslehre und Politik, die für die verschiedenen Künste aufgestellten Gesetze etc. Das Rechtsgesetz endlich besteht in gegebenen Satzungen der Völker, welche die menschlichen Lebensverhältnisse in erzwingbarer Weise normieren. Jene verschiedenen Gesetze bringen zum Teil eine unabänderliche Notwendigkeit, ein Müssen, mit sich; dahin gehören die Gesetze der Natur, und auch das Wirken des Geistes ist teilweise solchen unterworfen. Zum Teil steht aber das letztere nur unter dem G. des Sollens, die gesetzliche Notwendigkeit tritt als Gebot an unsern Willen heran, welchem zuwiderzuhandeln nicht außerhalb der Möglichkeit liegt; diese Gesetze kann man, namentlich im Gegensatz zu dem unabänderlichen Naturgesetz, Freiheitsgesetze nennen. Zu diesen gehören außer dem Sittengesetz auch die Zweckmäßigkeitsgesetze und die Rechtsgesetze. Das erstere schließt jeden äußern Zwang aus, da die gute Gesinnung zu erzwingen eine Unmöglichkeit ist; bei den zweiten wirkt als Zwang der Trieb, den Zweck zu erreichen. Zu dem dritten, dem Rechtsgesetz, endlich kann ein äußerer Zwang geschaffen werden, und ein solcher ist auch notwendig. Das geordnete Zusammenleben der Menschen verlangt nämlich die Achtung der Würde und der Freiheit aller, welche nur dadurch möglich ist, daß die Freiheit eines jeden wiederum so weit beschränkt wird, als es erforderlich ist, damit die der andern daneben bestehen kann. Diese Beschränkung kann nicht dem Willen des Einzelnen überlassen bleiben, es muß vielmehr nötigen Falls ein Zwang eintreten. Diesen zu üben, ist die erste und hauptsächlichste Aufgabe des Staats. Man versteht unter G. im allgemeinen jede Rechtsquelle, welche für die staatliche Gemeinschaft Geltung beanspruchen kann. Im engern und eigentlichen Sinn aber bezeichnet man mit G. das geschriebene Recht im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht (s. d.). Gesetze sind die positiven Vorschriften der staatlichen Autorität für Thun und Lassen des Einzelnen. Ihre Erzwingbarkeit ist das unterscheidende Moment gegenüber den Gesetzen der Moral und den Grundsätzen des philosophischen Rechts (s. d.).