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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gewährbücher; Gewährleistung; Gewährsadministration; Gewahrsamskredit; Gewährschaft; Gewährsmängel

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Gewährbücher - Gewährsmängel.

vereinigt ziehen zu können. Die Warmhäuser zerfallen in gewöhnliche Warmhäuser, niedrige Warmhäuser mit Bodenwärme, Treibhäuser und Vermehrungshäuser. In den vollkommensten Gärten hat man besondere Häuser für Pflanzenfamilien oder Arten mit vielen Sorten, als: Kakteen-, Kamelien-, Ericeen-, Agaven-, Sukkulenten-, Pelargonien-, Aroideen-, Orchideen-, Farn-, Palmen-, Wasserpflanzenhäuser etc. Die Treibhäuser im eigentlichen Sinn dienen zum Treiben entweder von Früchten und Gemüsen oder von Blumen. Man hat Wein-, Pfirsich-, Pflaumen-, Erdbeer-, Ananashäuser, Bohnen-, Gurkenhäuser. Die G. sind entweder einfache oder Doppelhäuser, d. h. sie haben nur an einer oder an zwei Seiten Fenster (G. mit Satteldach). Sie stehen entweder ganz über der Erde oder nur wenig vertieft, oder es sind Erdhäuser, welche nur oben Fenster haben. Die letztern halten sich wärmer und gleichmäßiger, sind aber als Kalthäuser oft zu feucht. Nach der Konstruktion sind die G. meistens mit glatten, schiefen Dächern versehen, die nach einer oder zwei Seiten, seltener nach vier Seiten geneigt sind; sehr große Häuser haben zuweilen einen Kuppelbau mit Seitenflügeln oder die Form einer Basilika. Der Neigungswinkel der Glasdächer schwankt zwischen 5 und 45°, doch sind Häuser mit 25-30° am häufigsten, sehr flache Fenster unzweckmäßig. Die alten G. hatten oft 75-80° Fensterneigung, was sie für die Wintersonne am empfänglichsten macht. Die G. sind entweder von Glas und Mauerwerk oder ganz von Glas und Eisen, nur mit dem nötigen Unterbau. Als Baumaterial dient Holz oder Eisen oder auch beides vereinigt. Wegen geringer Haltbarkeit und Teurung des Holzes wird der Eisenbau immer allgemeiner. Die Lage der G. richtet sich zunächst nach der Lokalität und dem Bedürfnis sowie nach der Bauart. Die letztere muß sich oft der Örtlichkeit fügen. Allgemein ist für einseitige G. die Lage nach Süden Regel, aber nicht unbedingt nötig, für Doppelhäuser nach Osten und Westen (also von Norden nach Süden); aber Ausnahmen sind häufig. Alle Pflanzen bedürfen zwar des Sonnenscheins, aber in sehr verschiedenem Maß. Gute Vorrichtungen zum Lüften, Beschatten und Decken müssen in jedem Gewächshaus vorhanden sein. Das Wichtigste der innern Einrichtung ist aber die Heizung. Sonst war die Heizung mittels eines sanft aufsteigenden Rauchkanals allgemein. Dagegen ist jetzt die Dampf-, mehr noch die Wasserheizung beliebt, wobei die in den Häusern verteilten Wasserreservoirs zum Heizen sowie auch die Gießwasserbehälter erwärmt werden. Große Pflanzen werden in den Gewächshäusern unmittelbar auf die Erde oder auf niedrige Ständer gestellt, kleine auf Gestelle, Stellagen genannt, oder auch auf gemauerte Hohlbeete, welche unterirdisch durch Wärmerohre, frischen Pferdemist oder Gerberlohe erwärmt werden (Warmbeete). An den Fenstern werden 60-90 cm breite Fensterbretter über den Heizrohren angebracht, oft auch mehrere übereinander, sogar unter den schrägen Fenstern, was aber immer verdunkelt. Da das Lichtbedürfnis der Pflanzen verschieden ist, so kommt alles darauf an, sie passend aufzustellen, namentlich die zarten, weichblätterigen dicht an den Fenstern, sich ausbreitende ganz frei, während hartblätterige Pflanzen unter ihnen stehen können. Letztere stellt man sogar bei überfüllten Häusern unter die Stellagen. Eine besondere Art von Gewächshäusern sind die Wintergärten in und an Wohngebäuden und mit Restaurationslokalen verbunden. Letztere haben durch große Aktienunternehmungen, z. B. die Flora in Charlottenburg und in Köln, den Palmengarten in Frankfurt u. a., in neuerer Zeit eine besondere Bedeutung bekommen. Vgl. M. Neumann, Glashäuser aller Art (4. Aufl. von J. Hartwig, Weim. 1875); Wörmann, Der Garteningenieur, 5. Abt. (Berl. 1864); Derselbe, G. und Mistbeete (das. 1871); de Puydt, Plantes de serres (Brüssel 1868); Field, The greenhouse as a wintergarden (New York 1870); Pynaert, Die Fruchthäuser (Stuttg. 1874); Bouché, Bau und Einrichtung der G. (Bonn 1886).

Gewährbücher, s. Grundbücher.

Gewährleistung, s. Gewährschaft.

Gewährsadministration (Gewährsverwaltung), eine Form der Verpachtung, bei welcher der Pachter sich verpflichtet, einen bestimmten Ertrag abzuliefern, wogegen ihm von dem über denselben erzielten Überschuß ein vereinbarter Anteil als Gewinn gewährt wird.

Gewahrsamskredit, der auf Unterpfand gewährte Kredit, bei welchem sich das Pfand im Gewahrsam eines Dritten (in Entrepots, Zollniederlagen, s. d.) befindet.

Gewährschaft (Gewährleistung), die Haftbarkeit, welche durch Gesetz oder Vertrag für jemand gegenüber einer andern Person begründet ist; auch das zu Gewährende, z. B. die Summe, welche ein Geschäfts- oder Rechnungsführer aus der Geschäfts- oder Kassenführung abzugewähren hat (Gewährschaftssoll). Bei dem Kauf und bei der sonstigen Übergabe einer Sache an einen andern gegen Entgelt haftet der Verkäufer oder sonstige Übergebende dafür, daß die Sache dem Empfänger nicht entwährt, d. h. von einem besser Berechtigten wieder abgenommen und entzogen, werde (s. Entwährung). Bei dem Kaufvertrag kommt aber auch noch die Gewährleistung der Mängel hinzu, welche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Aufhebung des Vertrags oder zur entsprechenden Minderung des Kaufpreises führt (s. Kauf).

Gewährsmängel (Gewährschaftsmängel, Gewährsfehler, Hauptmängel, Hauptfehler, gesetzliche Fehler, Wandlungsfehler, Vitia redhibitoria), diejenigen in den Landesgesetzen genannten Gebrechen der Tiere, welche den Käufer eines Haustiers zur Aufhebung des Handels und zur Zurückforderung des Kaufgeldes berechtigen, wenn sie binnen einer bestimmten Zeit nach dem Kauf entdeckt und erwiesen werden. Der Verkäufer ist also dem Käufer zur Gewährleistung für diese Fehler gesetzlich verpflichtet, wenngleich beim Abschluß des Kaufkontrakts hierüber nichts verabredet ist. Die Zeit, während welcher diese Verpflichtung des Verkäufers besteht, heißt die Gewährs- oder Handlungszeit. Nach dem gemeinen Recht, welches zur Zeit noch uneingeschränkte Anwendung im Regierungsbezirk Stralsund, in Mecklenburg, Oldenburg, Sachsen-Weimar, Schleswig-Holstein und Hannover findet, leistet der Verkäufer (Geber) beim Kauf und Tausch der Tiere eine Gewähr für alle Fehler, welche 1) den ordentlichen Gebrauch oder den Wert der Tiere erheblich verringern, 2) nicht augenfällig, d. h. bei Anwendung der üblichen Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht erkennbar, sind und 3) zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhanden oder doch in der Entwickelung begriffen waren. Dieselben Vorschriften haben auch im preußischen allgemeinen Landrecht, im österreichischen Gesetzbuch und im rheinischen Recht (Code civil) Ausdruck gefunden. Für den Geltungsbereich des preußischen allgemeinen Landrechts, des österreichischen Gesetzes, für Waldeck und Hessen-Hom-^[folgende Seite]