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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Kompromiß - Konarski.

Bauten (s. Kompressionspumpe) Anwendung, und bei Brücken- und Hafenbauten, bei welchen durch Verdrängung des Wassers mittels komprimierter Luft ein Arbeitsraum unter dem Wasserspiegel hergestellt wird, müssen die Arbeiter längere Zeit unter dem erhöhten Luftdruck (auf je 10 m Tiefe 1 Atmosphäre Überdruck) arbeiten. Dieser Druck erreicht eine Höhe von 4,5 Atmosphären und erzeugt häufig Ohrenleiden, Brustbeklemmung, Verlangsamung der Atmung und des Blutumlaufs, Herzklopfen, Schwindel, Erbrechen, Abmagerung. Die Arbeit in komprimierter Luft strengt ungemein an und verursacht heftige Schmerzen in Armen und Beinen. Beim Austritt aus der komprimierten Luft tritt sehr leicht Erkältung ein, plötzlicher Wechsel kann die übelsten Folgen haben, und namentlich können aus dem Blut sich entwickelnde Gase plötzlichen Tod herbeiführen. Daher sind die Arbeiter vor dem Zulassen zu der Arbeit in komprimierter Luft ärztlich zu untersuchen, sie müssen die Diät sorgfältig regulieren (Ausschluß blähender Speisen und alkoholischer Getränke) und durch geeignete Kleidung sich vor Erkältung schützen. Der Apparat muß langsamen Übergang aus der gewöhnlichen in die k. L. und umgekehrt gestatten (bei 2,5 Atmosphären 30, bei 3 Atmosphären 40 Minuten), und die k. L. muß hinreichend stark abgekühlt werden. Endlich darf die Arbeit in komprimierter Luft nur auf kurze Zeiträume bemessen werden (bei 2 Atmosphären höchsten 6, bei 3 Atmosphären 3 Stunden), und ein höherer Druck als 3,5 Atmosphären sollte niemals angewandt werden. Über die Anwendung komprimierter Luft zu Heilzwecken s. Pneumatische Kuren.

Kompromiß (lat.), im allgemeinen jede Übereinkunft zum Behuf der Beilegung eines Streits, im Rechtswesen namentlich diejenige Vereinbarung, nach welcher die Parteien die Entscheidung ihres Rechtsstreits einem oder mehreren Schiedsrichtern (Kompromissarien, Arbitri) übertragen (Schiedsvertrag). Das schiedsrichterliche Verfahren ist durch die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 851 ff.) in eingehender Weise geregelt (s. Schiedsrichter). Im parlamentarischen Leben bezeichnet man als K. zwischen Regierung und Ständen eine Verständigung derselben, welche dadurch herbeigeführt wird, daß beide Teile ihre Forderungen teilweise fallen lassen; ebenso kommen zwischen politischen Parteien und zwischen den Fraktionen einer parlamentarischen Körperschaft Kompromisse vor. Auch heißt K. bei Bischofs- und Prälatenwahlen das Verfahren, wobei die Wählenden ihr Wahlrecht für einen einzelnen Fall auf einen oder mehrere (compromissarii) übertragen, die dann statt der übrigen die Wahl vollziehen. Über die als K. bezeichnete Verbindung des niederländischen Adels s. Niederlande (Geschichte).

Kompromittieren (lat.), bloßstellen, in Gefahr setzen; auch ein Kompromiß (s. d.) eingehen.

Komptabel (franz.), zur Rechnungslegung verpflichtet; für die Richtigkeit einer Rechnung verantwortlich, wie dies bei dem Rechnungsführer, er sei vertragsmäßig bestellt oder obrigkeitlich verpflichtet, der Fall ist. In der französischen Armee entsprechen die Officiers comptables unsern Zahlmeistern.

Komptabilität (franz. Comptabilité), Buchführung, Rechnungslegung, Verantwortlichkeit des Rechnungsführers; dann die Art und Weise, wie Rechnungen über öffentliche Gemeinwesen, insbesondere die Rechnungen des Staatshaushalts, zu legen sind; daher Komptabilitätsgesetz, Gesetz über das Rechnungswesen des Staatshaushalts.

Komptoir (franz., spr. -toar), s. Kontor.

Kompulsion (Kompulsation, lat.), Antreibung, Nötigung, Zwang; Kompulsorium, Mahnschreiben einer höhern Behörde an eine niedere zu Beschleunigung einer Angelegenheit.

Kompunktion (neulat.), Herzenszerknirschung.

Komputabel (neulat.), be-, zurechenbar; dasjenige, was jemand in Anrechnung zu bringen, aber auch dasjenige, wofür man verantwortlich zu machen ist.

Komputation (lat.), Berechnung, Berechnungsweise. So spricht man insbesondere bei der Berechnung der Verwandtschaftsgrade von ziviler und kanonischer K., je nachdem dabei die Regeln des römischen oder diejenigen des kanonischen Rechts zur Anwendung kommen (s. Verwandtschaft).

Komputieren (lat.), berechnen, anrechnen, zur Schuld zurechnen.

Komrat, bulgar. Kolonie im russischen Gouvernement Bessarabien, Kreis Bender, an der Jalpucha, mit Färbereien, Tuchfabriken, Töpfereien und 6186 Einw., Sitz der Oberverwaltung aller bulgarischen Kolonien.

Komtur (Kommentur, lat. Commendator), bei den geistlichen Ritterorden Benennung derjenigen Ritter, welchen die Güter des Ordens für Rechnung desselben zur Verwaltung anvertraut (commendare) waren und zwar so, daß die einzelnen Mitglieder wie andre Regularen daraus ihren Unterhalt erhielten und nichts Eignes besitzen durften. Obgleich in den Statuten den Komturen nur gestattet wurde, für sich aus den Einkünften so viel zu verwenden, wie zum standesmäßigen Unterhalt notwendig war, so kannte doch die spätere Observanz keine Rechnungsablage mehr. Bei dem Deutschen Orden fiel zwar der Nachlaß eines Komturs an den Orden zurück; allein auch das konnte umgangen werden, wenn ihm der Ordensmeister ein Testament zu machen erlaubte und ihm nach der Größe des Vermögens eine mäßige Abgabe auferlegte. Durch Aufnahme in den Orden traten die Ritter nur in ein dem der Domicellaren bei den Stiftern ähnliches Verhältnis und rückten nach dem Alter in die Kommenden ein. Mehrere Kommenden bildeten eine Provinz (Ballei), welcher ein Landkomtur (commendator provincialis) vorgesetzt war. Bei den jetzigen Ritterorden bezeichnet K. den Rang oder die Klasse nach den Großkreuzen; sie tragen das Ordenszeichen meist um den Hals.

Komunduros, s. Kumunduros.

Kön., bei botan. Namen Abkürzung: 1) für Johann Gerhard König, dän. Arzt in Trankebar, geb. 29. Nov. 1728 zu Ungernhof in Livland, bereiste Island, Kap, starb als Missionsarzt auf Trankebar 31. Juli 1785 (malabarische Flora); 2) für Karl König (Charles Konig), geb. 1774 zu Braunschweig, starb als Kustos um Britischen Museum zu London 1851 (Vögel, Krustentiere, Echinodermen).

Konak (türk., "Haus"), in der Türkei s. v. w. Wohnung der hohen Staatsbeamten und der reichen Leute und, da im Orient die Amtslokalität von der Privatwohnung nur selten getrennt ist, Sitz der Lokalbehörden selbst. Auf dem Land ist der K. meist ein Komplex mehrerer Bauten, in den Städten ausschließlich die Wohnung der höchsten Beamten. Auch ist K. s. v. w. das Korps der Beamten überhaupt. Konakdschi, Quartiermeister, Offizier zur Leitung der Märsche und Lagerung der Truppen; Konakdschi-Baschi, Generalquartiermeister.

Konarski, Stanislaw, Reformator des polnischen Schulwesens im vorigen Jahrhundert, geb. 1700 zu Zarzyka im Palatinat Krakau, trat im 15. Lebensjahr in den Orden der Piaristen ein, wurde nach