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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Landwirtschaft

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Landwirtschaft (allgemeine und spezielle Landwirtschaftslehre).

cher sich vornehmlich auf die Summe eigner, im Verlauf der Zeit gewonnener Erfahrungen stützt und jene beiden zu einem organischen Ganzen zusammenzufassen hat, die Betriebslehre oder die Lehre von der Organisation und Direktion der Wirtschaft ist. Die allgemeine Landwirtschaftslehre hat Arbeit, Kapital und Land in ihren Beziehungen zur L. zu besprechen und zu zeigen, inwiefern die allgemein gültigen Gesetze einer geläuterten Volkswirtschaftslehre durch die Eigentümlichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs modifiziert werden müssen. In dem Abschnitt von der landwirtschaftlichen Arbeit ist zu zeigen, inwieweit der Landwirt von den wichtigen Prinzipien der Association und Arbeitsteilung Gebrauch machen kann, wie Werkzeuge und Maschinen durch die sie bewegenden Kräfte (Menschen, Tiere, Wasser, Wind und Dampf) am nutzbarsten verwendet werden, wie der Dirigent, der Arbeitgeber, sein Verhältnis zu den Hilfsbeamten, Knechten und Tagelöhnern, den Arbeitnehmern, für sich am nutzbringendsten, aber auch den Grundsätzen der Humanität entsprechend zu gestalten hat. Die Lehre von dem landwirtschaftlichen Kapital hat zunächst die allgemein adoptierte Unterscheidung der zum Betrieb erforderlichen Kapitalteile in Stamm- oder stehendes und in Betriebskapital zu begründen. Die vorteilhafteste Erwerbung der Kapitalien, Miete oder Kauf, die Mittel und Wege zur Beschaffung ausreichender Fonds, vor allen der Kredit (Personal- und Realkredit), bilden weitere Teile dieses Abschnitts der Landwirtschaftslehre. Kauf- und Mietgeschäfte werden nach vorgängiger Taxation der vorhandenen Inventarstücke abgeschlossen; die dabei maßgebenden Gesichtspunkte dürfen nicht außer acht gelassen werden, und schließlich ist die zweckmäßigste Verwendung der Kapitalteile zu förderlichstem Betrieb zu lehren. Die Lehre von dem Land schildert das Landgut in seinen rechtlich-politischen und Eigentumsverhältnissen mit allen seinen Bestandteilen zum Zweck der vorteilhaftesten Erwerbung durch Kauf oder Miete, handelt von der Auswahl des Landguts nach Maßgabe der disponibeln Kräfte und erörtert eingehend die Vorzüge und Nachteile der käuflichen oder mietweisen Erwerbung (Pacht), die Stellung des Pachters zu dem Verpachter, die Abfassung richtiger Pachtkontrakte und die Lehre von den Ertrags-, Kauf- und Pachtanschlägen. Die für Kauf und Verkauf, Pacht und Verpachtung maßgebenden Gesichtspunkte sind zu erörtern, während die Aufstellung richtiger Muster erst in der Betriebslehre gegeben werden kann. Die Lehre von dem Land schließt mit Regeln über die vorteilhafteste Verwendung der Ländereien, über Groß- und Kleinbetrieb, Teilbarkeit und Unteilbarkeit der Grundstücke. Die spezielle Landwirtschaftslehre handelt von der Beschaffenheit des Bodens (Bodenkunde), von der Ackerbestellung (Agrikultur), von der Urbarmachung, Melioration, Ent- und Bewässerung (Drainage), Düngung, von der Behandlung der Pflanzen (Aussaat, Pflege, Abhaltung des Ungeziefers und der Krankheiten, Ernte) und der Behandlung der geernteten Früchte; endlich umfaßt sie auch die Viehzucht. Die Betriebslehre oder die Lehre von der Organisation und Direktion der Wirtschaft stellt den mehr auf eignen Erfahrungen beruhenden, die nationalökonomischen und naturwissenschaftlichen Beziehungen zu organischem Ganzen zusammenfassenden Teil der Landwirtschaftslehre dar, welcher ihr den Charakter einer selbständigen Wissenschaft bewahrt. In ihr soll recht eigentlich gezeigt werden, wie beide Betriebszweige, Pflanzenbau und Tierzucht, unter gegebenen Verhältnissen zum höchsten Reinertrag miteinander verbunden werden müssen, sowie unter welchen Umständen die Einrichtung technischer Nebengewerbe am Platz ist, u. a. Sie zerfällt in die Lehre von den Betriebssystemen, von der Statik (s. d.), von der Buchführung und von der Taxation. Die Lehre von den Betriebssystemen (Wirtschaftssystem, Feldwirtschafts-, Ackerbausystem) hat zu entwickeln, unter welchen Verhältnissen die einzelnen Systeme am Platz sind, unter welchen Abänderungen am Althergebrachten sich nötig machen, und von welchen Voraussetzungen die freie Wirtschaft oder das systemlose Wirtschaften abhängt. Es ist darzuthun, daß alle Systeme je nach Zeit und Ort ihre Berechtigung haben, und daß nur das starre Festhalten an veralteten Vorschriften und Formen zu verwerfen ist, nicht aber das Beibehalten der Systeme überhaupt (vgl. Betriebssystem).

Die Lehre von der Statik in heutiger, dem Standpunkt der Wissenschaft entsprechender Form darf nur von den mineralischen Bestandteilen ausgehen und muß die Ursachen der Erschöpfung der Grundstücke und die Mittel der Wiederherstellung der gestörten Fruchtbarkeit soweit als möglich darlegen. Auch heute noch ist es für jeden Grundbesitzer von hohem Interesse, zu wissen, daß die Bewirtschaftung seine Felder nicht erschöpft, und die Meinung derer, daß die Lehre von der Statik überhaupt ihre Berechtigung verloren habe (Drechsler), kann nicht aufrecht erhalten werden. Wohl aber bedarf es der künstlichen Berechnungen dazu nicht mehr, und es kann die Fürsorge auf nur wenige Boden- und Pflanzenbestandteile sich erstrecken. Nach wie vor bleibt das Interesse des Verpachters gefährdet, wenn es nicht gelingt, sich zu sichern; die Sicherung braucht aber nicht mehr darin zu bestehen, daß dem Pachter in seinem Thun die Hände gebunden werden. Der Verpachter kann sich darauf beschränken, genauen Nachweis über Ein- und Ausfuhr zu verlangen, und muß sich freilich dazu bequemen, wenn er Entschädigung für das Zuwenig verlangen will, seinerseits für ein etwaniges Zuviel angemessen zu entschädigen. Über feste Vorschriften hierzu hat man sich noch nicht zu verständigen vermocht, und ebensowenig ist es bis jetzt gelungen, eine von allem Vorurteil freie Lehre von der Statik (s. d.) zu entwerfen.

Am wenigsten ausgebildet aber ist derjenige Teil der Landwirtschaftslehre, welcher ohne Zweifel als der wichtigste angesehen werden muß, d. h. die Lehre von der Buchführung (s. Buchhaltung, landwirtschaftliche). Auch die Taxationslehre, in welcher die Regeln entworfen werden sollen, um sowohl jeden einzelnen Bestandteil des in der L. repräsentierten Kapitals als auch den aus der Bewirtschaftung einzelner Grundstücke und ganzer Komplexe zu erwartenden Gewinn nach durchschnittlichen Annahmen festzustellen, entbehrt noch der sichern Begründung und der einheitlichen Behandlung. Nur die Taxation des Bodens hat um der Besteuerung willen und die der Inventarien wegen des öftern Besitzwechsels, besonders beim System der Verpachtung, einige, freilich aber noch wenig befriedigende, Förderung erfahren. Statik, Buchführung und Taxation, die wichtigsten Gegenstände der Landwirtschaftslehre, bedürfen noch der sorgsamen Bearbeitung und können unmöglich ohne das Zusammenwirken vieler in befriedigender Weise gefördert werden. Vgl. Bonitierung.

Geschichte der Landwirtschaft.

Die Geschichte der L. beginnt überall da, wo die bis dahin nomadisierenden Völker mit dem Ergreifen