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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Notklippen; Not leiden; Notmünzen; Noto; Notograph; Notonecta; Notōrisch; Notos; Notosero; Notrecht; Notre Dame; Notstand

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Notklippen - Notstand.

Graff, Quedlinb. 1839). Ebenfalls von N. rühren her die Übersetzungen eines Teils des Aristotelischen "Organon", des Buches "De consolatione philosophiae" von Boethius und der zwei ersten Bücher von Martianus Capellas Encyklopädie der freien Künste: "Vermählung Merkurs mit der Philologie" (alle drei hrsg. von Graff, Berl. 1837). Verloren sind die Übersetzungen des Hiob, von Terenz' "Andria", Vergils "Bucolica" u. a. Eine neue Ausgabe von "Notkers und seiner Schule Schriften" besorgte Piper (Freiburg 1883-84, 3 Bde.). Vgl. Meyer v. Knonau, Lebensbild des heil. N. (Zür. 1877); Henrici, Die Quellen von Notkers Psalmen (Straßb. 1878).

Notklippen, s. Notmünzen.

Not leiden sagt man von Wechseln, deren Annahme oder Zahlung verweigert wird.

Notmünzen, Münzen, welche bei eintretendem Geldmangel zum einstweiligen Gebrauch geprägt wurden, damit der Verkehr keine Unterbrechung erleide. Es ward dazu edles oder unedles Metall, doch in der Weise, daß der Nennwert der Münze ihren realen Wert bei weitem überstieg, auch Leder oder Papier, verwendet. Solche N. wurden in Kriegszeiten auch in Deutschland oft geprägt. So wurden in Preußen im Siebenjährigen Krieg, besonders 1755, 1756, 1757 und 1759, durch den Münzjuden Ephraim sogen. Mittel-Friedrichsdore geprägt, welche nur 15 Karat 4½ Grän (statt 21 Karat 8 Grän) fein waren und zu 190⅔ Thlr. die feine Kölner Mark ausgemünzt wurden, also nicht ganz 4 Thlr. wert waren; ebenso in Sachsen 1758 schlechte Augustdore zu nur 7 Karat 6 Grän fein sowie die sogen. Ephraimiten (s. d.). Eckige N. nennt man Notklippen.

Noto (Noto nuovo), Kreishauptstadt in der ital. Provinz Siracusa (Sizilien), Sitz eines Bischofs, auf einem Kalkplateau über dem Torrente Falconara gelegen, hat schöne Gebäude (darunter die Kathedrale und das Stadthaus), ein Lyceum, Seminar, Antiken- und Münzkabinett, eine städtische Bibliothek, Öl-, Wein- und Getreidehandel und (1881) 15,925 Einw. 8 km davon liegt Noto vecchio (das alte Netum), 1693 von einem Erdbeben zerstört.

Notograph, s. Melograph.

Notonecta, s. Wanzen.

Notōrisch (lat.), allgemein bekannt. Die Notorietät einer Thatsache ist eine juristische Gewißheit, welche keines besondern Beweises bedarf. Dazu gehören die Thatsachen, welche vermöge der Allgemeinheit ihrer Beschaffenheit bekannt sind, z. B. Naturbegebenheiten, geschichtliche Ereignisse u. dgl. (Menschen- und Volkskundigkeit). Ebenso können in einem Rechtsstreit Thatsachen vorkommen, welche dem Gericht von Amts wegen bekannt sind (Gerichtskundigkeit). Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 264) beschränkt den Begriff der Notorietät auf Thatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind und ebendeshalb keines Beweises bedürfen.

Notos (griech.), der Südwind, s. Auster.

Notosero, See im russ. Gouvernement Archangel, Kreis Kem, 440 qkm (8 QM.) groß. In ihn mündet der in Norwegen entspringende Noto. Sein Abfluß ist die in den Kolabusen mündende Tuloma.

Notrecht (Staatsnotrecht, Jus eminens), die Befugnis der Staatsgewalt zum Eingriff in die Rechte der Einzelnen im Interesse der staatlichen Gesamtheit. Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre der Staatsbürger ist der Staatsgewalt nur ausnahmsweise und nur dann gestattet, wenn ihn ein unabweisbares Bedürfnis des Staats erheischt. In solchen Fällen muß sich das Einzelinteresse dem Gesamtinteresse unterordnen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es sich um die Erhaltung des Staats selbst handelt und die Staatsgewalt zu diesem Zweck der Freiheit der Einzelnen vorübergehend Beschränkungen auferlegt, z. B. durch Verhängung des Belagerungszustandes (s. d.) und in England durch Suspension der Habeaskorpusakte (s. Ausnahmegesetz). Namentlich gehört aber die Befugnis der Staatsregierung hierher, Privateigentum, wenn auch gegen volle Entschädigung, im öffentlichen Interesse dem Eigentümer zu entziehen, worauf namentlich das Rechtsinstitut der Zwangsenteignung oder Expropriation beruht. Auch der Grundsatz, daß Eingriffe in fremde Rechtssphären, welche von einer Privatperson im Notstand (s. d.) begangen werden, straffrei sind, wird zuweilen, jedoch mit Unrecht, als N. bezeichnet; denn der Notstand ist kein Recht, sondern nur ein thatsächlicher Zustand.

Notre Dame (franz., spr. nottr dām), in Frankreich Bezeichnung der Jungfrau Maria (s. d.), daher Name mehrerer derselben gewidmeten Kirchen, z. B. der großen Hauptkirche zu Paris (s. d.).

Notstand, im allgemeinen jeder Zustand der Bedrängnis, im strafrechtlichen Sinn insbesondere der Zustand der Gefahr, aus welcher sich jemand nur durch einen Eingriff in das Recht eines andern retten kann. Schon die peinliche Gerichtsordnung Karls V. erklärt denjenigen, welcher Lebensmittel stehle, um sich und die Seinen vom Hungertod zu erretten, für straffrei; die moderne Strafgesetzgebung nimmt für den N. überhaupt Straflosigkeit an. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 54) läßt diese jedoch nur dann eintreten, wenn es sich um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Thäters selbst oder eines seiner Angehörigen handelt. Unter "Angehörigen" sind Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte zu verstehen. Außerdem muß die Gefahr eine unverschuldete und die Rettung aus derselben nicht anders zu ermöglichen sein als durch eine Handlung, welche sich an und für sich als Rechtsverletzung charakterisiert. Von der sogen. Notwehr (s. d.) unterscheidet sich der N. dadurch, daß es sich bei jener um die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs handelt, während der Strafausschließungsgrund des Notstandes gerade demjenigen zu gute kommt, welcher, um sich zu retten, einen Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unternimmt. Wenn z. B. jemand nach mir schießen will, und ich verteidige mich gegen ihn, so bin ich im Zustand der Notwehr. Kann ich mich hier aber nicht anders retten als dadurch, daß ich eine neben mir stehende Person vor mich hinschiebe, so daß diese von dem Schuß getroffen wird, so bin ich straflos, weil ich im N. so handelte. Die Notwehr erscheint als ein Recht, der N. lediglich als ein thatsächlicher Zustand. Mit Unrecht bezeichnen daher manche den N. als sogen. Notrecht, denn die Not gibt uns kein Recht, andre zu verletzen. Der Grund, warum der N. die Strafe ausschließt, ist vielmehr die Rücksicht auf den Selbsterhaltungstrieb des Menschen und der Umstand, daß ein gewisser Heroismus dazu gehört, in der Not lieber unterzugehen oder doch Schaden zu erleiden, als sich der Verletzung eines fremden Rechts schuldig zu machen. Vom Standpunkt der Moral mag dies freilich als geboten erscheinen; aber der Gesetzgeber kann eine solche Standhaftigkeit und Charakterstärke, welche über die gewöhnlichen menschlichen Kräfte hinausgehen würde, in der Regel nicht verlangen. Anders