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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Reichsgesundheitsamt - Reichshofrat.

mehr in der Regel bloß subsidiäre Geltung in Anspruch, d. h. wenn und soweit die partikulären Landesgesetze nichts anderweites bestimmten. Gerade in diesem Punkt zeigt sich aber eine wesentliche Verschiedenheit zwischen den Gesetzen des frühern und denjenigen des dermaligen Deutschen Reichs. Denn nach dem Vorgang der norddeutschen Bundesverfassung bestimmt die jetzige deutsche Reichsverfassung (Art. 2), daß das Reich das Recht der Gesetzgebung innerhalb des verfassungsmäßigen Kompetenzkreises mit der Wirkung ausübt, daß die R. den Landesgesetzen vorgehen. Während ferner zur Zeit des frühern Deutschen Bundes die Beschlüsse des Bundestags für die Angehörigen der Einzelstaaten nur dann rechtsverbindliche Kraft hatten, wenn sie von der betreffenden Staatsregierung publiziert waren, so erhalten die dermaligen R. diese Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche mittels des Reichsgesetzblatts erfolgt. Ist in dem einzelnen Gesetz kein besonderer Anfangstermin seiner Gültigkeit vorgesehen, so beginnt dieselbe mit dem 14. Tag nach Ablauf desjenigen Tags, an welchem das fragliche Stück des Reichsgesetzblatts in Berlin ausgegeben worden ist. Die Faktoren der dermaligen deutschen Reichsgesetzgebung sind der Bundesrat und der Reichstag. Jede von beiden Körperschaften hat das Recht der Initiative. Die von dem Bundesrat ausgehenden Gesetzvorschläge werden zwar im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, allein das Recht des Gesetzvorschlags selbst steht dem Kaiser als solchem nicht zu. Das Zustandekommen eines Reichsgesetzes ist durch den übereinstimmenden Mehrheitsbeschluß des Bundesrats und des Reichstags bedingt. Die Ausfertigung und Verkündigung der R. und die Überwachung ihrer Ausführung stehen dem Kaiser zu. Ein Recht der Sanktion (Genehmigung) oder ein Veto hat also hiernach der Kaiser nicht. Allerdings wird jene Schwäche der kaiserlichen Autorität durch das Stimmgewicht der preußischen Regierung im Bundesrat, welche hier über 17 von 58 Stimmen verfügt, namentlich aber dadurch einigermaßen paralysiert, daß bei Meinungsverschiedenheiten im Bundesrat, sobald es sich um Gesetzvorschläge über Heer, Marine, Zollwesen oder die Verbrauchssteuern des Reichs handelt, die Präsidialstimme Preußens den Ausschlag gibt, wofern sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. Ebenso hat es die preußische Regierung in der Hand, eigentlichen Verfassungsänderungen vorzubeugen, da solche für abgelehnt gelten, wenn sie im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich haben. Dagegen ist dem Kaiser mit dem Rechte der Überwachung der Ausführung der R. auch die Befugnis zum Erlaß der zur Ausführung der letztern erforderlichen Verordnungen und Instruktionen und zwar auf dem Gebiet des Militär- und Marine-, des Post- und Telegraphenwesens in ausschließlicher Weise eingeräumt. Im übrigen steht dem Bundesrat ein konkurrierendes Verordnungsrecht zu, und ebendarum pflegt nach bisheriger Praxis in den einzelnen Reichsgesetzen selbst die Stelle bezeichnet zu werden, von welcher die erforderlichen Ausführungsverordnungen in dem gegebenen Fall ausgehen sollen. Die in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung gezogenen Gegenstände sind im Art. 4 der Verfassung aufgezählt (s. Deutschland, S. 837), und zahlreiche R. sind bereits erlassen (s. Deutsches Recht). Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgearbeitet und veröffentlicht (Berl. 1888). Auch die Motive (Berl. 1888, 5 Bde) sind der Öffentlichkeit übergeben. - In Österreich heißen R. die aus dem Reichsrat hervorgehenden Gesetze. Zu ihrem Zustandekommen ist die Übereinstimmung beider Reichsratshäuser und die Sanktion des Kaisers erforderlich. Die Publikation erfolgt durch das Reichsgesetzblatt, welches in allen Sprachen der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder ausgegeben wird, wobei aber die deutsche Ausgabe als der authentische Text gilt. Vgl. über die frühern R. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts und der Rechtsgeschichte: Emminghaus, Corpus juris germanici (2. Aufl., Jena 1844-56, 2 Bde.); über die Gesetzgebung des neuen Deutschen Reichs: das von Holtzendorff begründete "Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung u. Volkswirtschaft im Deutschen Reich" (Leipz. 1872 ff., hrsg. von Schmoller); Hirth, Annalen des Deutschen Reichs (das. 1871 ff.).

Reichsgesundheitsamt, s. Gesundheitsamt.

Reichsgrafen, s. Graf, S. 598.

Reichsgutachten, s. Reichsgesetze.

Reichshauptkasse, die für die Zentralkassengeschäfte des Deutschen Reichs bestimmte Stelle. Als solche fungiert eine besondere Geschäftsabteilung bei der Reichsbank-Hauptkasse in Berlin.

Reichsheiligtümer, Reliquien, die ehemals in der Burg Karlstein bei Prag verwahrt, 1437 aber als Pfand nach Nürnberg und später (wie die Reichskleinodien, s. d.) nach Wien gebracht wurden.

Reichshilfe, im frühern Deutschen Reich ordentliche Beiträge der Reichsstände an Mannschaft und Geld für dasselbe; auch dergleichen außerordentliche Beiträge, wie z. B. die sogen. Türkenhilfe (vgl. Römermonat).

Reichshofen, Stadt im deutschen Bezirk Unterelsaß, Kreis Hagenau, am Schwarzbach und der Eisenbahn Hagenau-Beningen, hat eine schöne kath. Pfarrkirche (von 1772), ein Schloß, Dampfsägemühle, Leder- und Papierfabrikation, eine bedeutende Eisenbahnwaggons- und Maschinenfabrik, Handel mit Bauholz, Steinbrüche und (1885) 3013 Einw. Unfern die Wallfahrtskirche Wolfershofen. Nach R. benennen die Franzosen die Schlacht bei Wörth (s. d.).

Reichshofrat (Concilium imperiale aulicum), neben dem Reichskammergericht das höchste Gericht, zugleich aber auch das eigentliche Regierungskollegium (Staatsrat) des vormaligen Deutschen Reichs. Der R. ward 1501 vom Kaiser Maximilian I. zunächst für dessen Erblande errichtet, gelangte jedoch allmählich zu völlig konkurrierender Gerichtsbarkeit mit dem Reichskammergericht, hinsichtlich einzelner Gegenstände sogar zu ausschließlicher Zuständigkeit und erhielt, besonders durch die Reichshofratsordnung von 1654, eine bestimmte Verfassung. Der R., welcher seinen Sitz in Wien hatte, war hiernach zusammengesetzt aus dem Reichshofratspräsidenten, den der Reichshofvizekanzler und zuweilen ein Reichshofratsvizepräsident ersetzte, und 18 Reichshofräten, die, wenn sie Grafen oder Reichsfreiherren waren, auf der Herrenbank, sonst aber auf der Gelehrtenbank saßen, und von denen sechs protestantischer Konfession sein sollten. Sie alle wurden vom Kaiser ernannt, während die Kanzlei (Reichshofkanzlei) von Kurmainz besetzt wurde; die Rechtsanwalte am R. (Reichshofrats- oder Reichsagenten) ernannte der Reichshofratspräsident, den Reichsfiskal (s. d.) dagegen der Kaiser selbst. Bei dem Tode des Kaisers löste sich der R. auf, um vom folgenden Kaiser aufs neue krëiert zu werden. In der Zwischenzeit fungieren Vikariatshofgerichte. Mit der Auflösung des Deutschen Reichs 1806 nahm auch der R.