Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

859

Senat, volkswirtschaftlicher - Sendgrafen.

wen 1878-85, 3 Bde.); Bloch, Les origines du sénat romain (Par. 1883). - Nach dem Beispiel Roms nannte man seit dem Mittelalter die Magistratskollegien der bedeutendern Städte, namentlich der Reichsstädte, Senate, ebenso aber auch andre höhere Kollegien mit obrigkeitlichen Befugnissen (Universitätssenat, Gerichtssenat etc.). So zerfallen z. B. nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz das Reichsgericht und ebenso die Oberlandesgerichte in Zivil- und Strafsenate. In manchen konstitutionellen Staaten und Republiken der Neuzeit, z. B. in der nordamerikanischen Union und ebenso in Frankreich, wird die das föderalistische oder konservativere Element vertretende Erste Kammer S. genannt, während in den freien deutschen Hansestädten der S. zugleich gesetzgebender Körper und Regierungskollegium, in Rußland endlich bloß Regierungskollegium ist.

Senat, volkswirtschaftlicher, s. Volkswirtschaftsrat.

Senātor (lat.), Mitglied eines Senats (s. d.).

Senātus consultum (lat., abgekürzt S. C.), Beschluß des röm. Senats (s. d.), namentlich Bezeichnung für die Gesetze, welche von dem Senat in der Kaiserzeit erlassen wurden. S. c. Macedonianum, römisches Gesetz, welches dem von einem Hauskind abgenommenen Gelddarlehen die Klagbarkeit entzieht; so benannt nach seiner Veranlassung, nämlich einem Vatermord, zu welchem ein gewisser Macedo durch viele Darlehnsschulden gedrängt und verleitet worden war. S. c. Vellejanum, römisches Gesetz, welches den auch in Deutschland rezipierten Grundsatz aufstellte, wonach Bürgschaften der Frauen der Regel nach ungültig sind; eine Rechtsvorschrift, welche in der Folge auf alle Interzessionen der Frauen überhaupt ausgedehnt ward. Ausnahmen wurden hiervon nur in einzelnen Fällen statuiert, so namentlich, wenn die Frau eine Handelsfrau war, oder wenn sie auf jene Rechtswohlthat verzichtet hatte. Die moderne Gesetzgebung hat dieselbe überhaupt beseitigt, so z. B. in Preußen durch Gesetz vom 1. Dez. 1869, unbeschadet jedoch der Vorschriften, welche über die Notwendigkeit der ehemännlichen Zustimmung zu den Rechtsgeschäften der Ehefrau bestehen.

Senātus Populusque Romānus (lat., abgekürzt S. P. Q. R.), der Senat und das römische Volk, d. h. der ganze römische Staat; Inschrift des Stadtwappens von Rom (s. d., S. 904).

Senckenberg, 1) Heinrich Christian, Freiherr von, Rechtsgelehrter, geb. 19. Okt. 1704 zu Frankfurt a. M., wurde 1735 Professor der Rechte in Göttingen, 1738 Regierungsrat und ordentlicher Professor in Gießen, 1744 nassau-oranischer Geheimer Justizrat zu Frankfurt a. M. und 1745 Reichshofrat in Wien, wo er 31. Mai 1768 starb. Von seinen zahlreichen Schriften sind hervorzuheben: "Selecta juris et historiarum" (Frankf. 1734-42, 6 Bde.); "Corpus juris feudalis germanici" (Gieß. 1740); "Corpus juris germanici publici ac privati" (Frankf. 1760-65, 2 Bde.); "De jure primarum precum regum Germaniae" (das. 1784).

2) Johann Christian, Bruder des vorigen, geb. 1717 zu Frankfurt a. M., praktizierte in seiner Geburtsstadt als Arzt und begründete hier 1763 das Senckenbergsche Stift, mit welchem die 1817 gegründete Senckenbergsche Naturforschende Gesellschaft vereinigt ward. Das Stift besteht aus dem Bürgerhospital mit Pfründnerei, dem medizinischen Institut mit botanischem Garten und pathologischem Institut im Anatomiegebäude und großer Bibliothek. Die Naturforschende Gesellschaft besitzt ein bedeutendes naturhistorisches Museum, läßt Vorlesungen über Zoologie, Mineralogie und Geologie halten, gibt "Abhandlungen" (14 Bde.) und jährliche Berichte (mit wissenschaftlichen Beilagen) heraus, schreibt drei Preise aus und veranlaßt aus Mitteln des Rüppelfonds und aus Schenkungen von Graf Bose wissenschaftliche Reisen. S. starb 1772. Vgl. Kriegk, Die Brüder S. (Frankf. 1869); Scheidel, Geschichte der Senckenbergschen Stiftshäuser (das. 1867).

3) Renatus Karl, Freiherr von, Sohn von S. 1), geb. 1751 zu Wien, studierte daselbst, in Göttingen und Straßburg die Rechte, ging 1773 nach Rom, wo er unter dem Namen Polydorus Nemäus der Gesellschaft der Arkadier beitrat, wurde 1784 zum nassauischen Regierungsrat ernannt und starb 1800 in Gießen. Er vermachte der Universitätsbibliothek daselbst seine 15,000 Bände starke Bibliothek, 10,000 Gulden und ein Haus. In der Litteratur machte er sich besonders durch die Fortsetzung von Häberlins "Deutscher Reichsgeschichte" (Bd. 21 bis 27, Frankf. 1798-99) einen Namen.

Sendel (auch Sendal, Sindel und Zendel), ein leichter Seidenstoff des Mittelalters, dessen man sich vom 12. Jahrh. an zu untergeordneten Zwecken bediente, namentlich im 13. Jahrh. als Binde (Sendelbinde) um den Helm u. im 15. Jahrh. um irgend eine Kopfbedeckung, um sich gegen die Kälte zu schützen. Solche Sendelbinden hingen über Schultern u. Brust, oft bis auf die Kniee herab (s. Abbildung).

^[Abb.: Sendelbinde.]

Sendenhorst, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Münster, Kreis Beckum, hat (1885) 1900 kath. Einw.

Sendgerichte (Send, heilige Send, Synodus), im Mittelalter in Deutschland geistliche Gerichte, welche von den Archidiakonen oder den von ihnen beauftragten Sendrichtern oder Sendschöppen (Sendherren) in ihren Sprengeln (Sendbann) gehalten wurden und über alle strafbaren Handlungen, besonders in Bezug auf die Sonntagsfeier, aburteilten (Sendrügen). Vor dem Sendgericht mußten sich bei Vermeidung des Bannes alle stellen, die in dem Bezirk angesessen waren. Die wenigen, die davon ausgenommen waren, hießen Sendbarfreie oder Semperfreie. Sendbare (Sendschöffen, homines synodales) wurden dagegen diejenigen genannt, die alles, was gegen die Kirchenordnung verstieß, zur Anzeige bringen mußten. Da die S. sich vielfach auch mit der Bestrafung von Ketzerei befaßten, so hat man mit ihnen auch die Inquisitionsgerichte in Verbindung bringen wollen. Übrigens wurden im Mittelalter zuweilen auch die Gerichte der Fürsten und Grafen S. genannt.

Sendgrafen (Sendboten, Königsboten, Missi dominici), außerordentliche Kommissare, die in besonderm Auftrag des fränkischen Königs in die Provinzen reisten. Schon unter den Merowingern ausgesandt, wurden sie von Karl d. Gr. alljährlich ernannt, um in den Provinzen vor einer Versammlung von Bischöfen, Beamten und Vasallen Beschwerden in Finanz- und Kirchensachen zu erledigen und die Urteile des Grafengerichts zu revidieren. Gewöhn-^[folgende Seite]