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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Vereinödung; Vereinswesen; Vereintblütler; Verek; Verelst; Verenden; Verengerung; Vererbung; Vererzung; Verespatak

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Vereinödung - Verespatak.

Library of American biography (New York 1834-1848, 25 Bde.); Appletons »Cyclopaedia of American biography« (das. 1887-89, 6 Bde.).

Vereinödung, s. Flurregelung, S. 405.

Vereinswesen. Das Recht der Staatsbürger, zu gemeinsamen Zwecken sich zu vereinigen und gemeinsame Ziele gemeinsam anzustreben (Vereinsrecht, Recht der Assoziation), und ebenso das Recht der freien Versammlung (Versammlungsrecht) gehören zu denjenigen Rechten, welche unmittelbar aus der persönlichen Freiheit abzuleiten sind. Gleichwohl ging das Streben der Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten bis zum Jahr 1848 dahin, Vereine mit politischer Tendenz zu verbieten und die Abhaltung von Volksversammlungen schlechthin von der Genehmigung der Behörden abhängig zu machen. Nach dem Vorgang Frankreichs machte sich aber seit 1848 eine entgegengesetzte Strömung geltend; die deutschen Grundrechte (s. d.) statuierten das freie Vereins- und Versammlungsrecht (Vereins- und Versammlungsfreiheit), und obgleich ein Bundesbeschluß von 13. Juli 1854 die Ausübung dieses Rechts thatsächlich von dem Ermessen der einzelnen Bundesregierungen abhängig zu machen suchte, war und blieb dasselbe doch in den seit 1848 zu stande gekommenen Verfassungsurkunden ausdrücklich anerkannt. Gleichzeitig ist allerdings in den letztern ausgesprochen, daß dieses Recht in seiner Ausübung der Regelung durch besondere Gesetze (Vereins- und Versammlungsrecht im objektiven Sinn) bedürfe, und so ist denn auch z. B. das Vereins- und Versammlungsrecht in Preußen durch Gesetz vom 11. März 1850, in Bayern durch Gesetz vom 26. Febr. 1850, in Sachsen durch Gesetz vom 22. Nov. 1850, in Württemberg durch Gesetz vom 2. April 1848, in Baden durch Gesetz vom 21. Nov. 1867 und in Hessen durch Verordnung vom 2. Okt. 1850 normiert worden. Hiernach gelten im wesentlichen folgende Grundsätze: Das V. steht unter obrigkeitlicher Kontrolle (Vereinspolizei). Politische Vereine müssen Statuten und Vorsteher haben, welche, ebenso wie die Mitglieder, der Behörde anzuzeigen sind. Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Dasselbe gilt in Preußen bei politischen Vereinen auch von den Frauen. Ferner soll nach dem preußischen Vereinsgesetz ein politischer Verein nur als örtlicher Verein geduldet werden, und ebendarum darf er nicht mit andern politischen Vereinen in Verbindung treten. Sitzungen und Vereinsversammlungen müssen der Obrigkeit angezeigt werden; die Polizei darf zu jeder Versammlung Beamte oder andre Bevollmächtigte abordnen. Bei ausgesprochener Auflösung durch die Polizeiorgane haben alle Anwesenden sich sogleich zu entfernen. Öffentliche Volksversammlungen müssen 24 Stunden vor ihrem Beginn der Behörde angemeldet werden, und diese ist so berechtigt als verpflichtet, die Versammlung zu verbieten, wenn Gefahr für das öffentliche Wohl oder die öffentliche Sicherheit obwaltet. Zu Versammlungen unter freiem Himmel und zu öffentlichen Aufzügen ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich. Sollen Vereine aus bloßen Gesellschaften zu juristischen Personen (Korporationen) werden, so ist zur Erlangung der korporativen Rechte ein besonderer Regierungsakt erforderlich. Der Art. 4 der deutschen Reichsverfassung zieht das V. in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung; gleichwohl fehlt es noch an einem Reichsvereinsgesetz. Das Reichswahlgesetz gestattet aber die Bildung von Vereinen zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten, doch ist nach dem Reichsmilitärgesetz den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen untersagt. Für die nichtpolitischen Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften ist eine Regelung des Vereinswesens im Weg der Reichsgesetzgebung erfolgt. Ferner ist nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 152 f.) für alle gewerblichen Arbeiter das Verbot der Vereinigung zur Erlangung günstigerer Lohnbedingungen aufgehoben (s. Koalition); doch darf der Beitritt nicht durch Zwang oder Drohung herbeigeführt werden. Vereine, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollen, oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, sind nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 128) verboten. Dasselbe gilt von Vereinen zu unerlaubten Zwecken (§ 129). Besondere Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsfreiheit sind durch das Sozialistengesetz herbeigeführt (s. Sozialdemokratie). Nach dem österreichischen Vereinsgesetz vom 15. Nov. 1867 ist von jeder Vereinsversammlung wenigstens 24 Stunden vorher der Behörde durch den Vorstand Anzeige zu erstatten. Soll die Versammlung öffentlich sein, so ist auch hiervon Anzeige zu machen. Ausländer, Frauenspersonen und Minderjährige können nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein. Auch ist es nach dem österreichischen Vereinsgesetz politischen Vereinen nicht gestattet, Zweigvereine zu gründen und Vereinsabzeichen zu tragen. International wird ein Verein genannt, wenn seine Mitglieder verschiedenen Ländern und Staaten angehören, wie z. B. der Internationale Schriftstellerverein. Doch versteht man unter internationalen Vereinen auch Vereinigungen (Konventionen) der Staaten selbst, wie z. B. den Weltpostverein. Vgl. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht (Berl. 1868-81, 3 Bde.); Freund, Österreichisches Vereins- und Versammlungsgesetz (Wien 1885); Mascher, Versammlungs- und Vereinsrecht Deutschlands (Berl. 1888).

Vereintblütler, s. Kompositen.

Verek, Pflanze, s. Acacia.

Verelst, Pieter, holländ. Maler, geboren um 1620, war von 1643 bis 1668 im Haag thätig und malte teils lebensgroße Halbfiguren (Bildnisse einer alten Frau, im Berliner Museum; eine Garnwinderin, in der Dresdener Galerie), teils Sittenbilder aus dem Volksleben (die Näherin, im Berliner Museum; Bauern beim Kartenspiel, in der Galerie zu Kassel; ein lösender Alter bei der Lampe, in der Dresdener Galerie) in der Art der Rembrandtschen Schule.

Verenden, das Sterben jagdbaren Wildes infolge eines Schusses; stirbt es infolge von Krankheit, so »geht es ein« und ist Fallwild.

Verengerung, s. Striktur.

Vererbung, s. Erblichkeit.

Vererzung (Metallisation), Versteinerungsprozeß, bei welchem die organischen Formen durch Erze (Eisenkies, Roteisenstein, Zinkblende etc.) konserviert werden; s. Petrefakten.

Verespatak (Vöröspatak, spr. wereschoderworösch-; rumän. Rosia, von den Römern Alburnus major genannt), Dorf im ungar. Komitat Unterweißenburg (Siebenbürgen), in einem Thal des Siebenbürger Erzgebirges, mit (1881) 3439 Einw. und dem ergiebigsten Goldbergbau Ungarns (350 Bergwerksunternehmungen mit großen Pochwerken, gegen 1000 Pochmühlen und einer Jahresausbeute von 500-1000 Münzpfund Gold im Wert von 200,000-400,000 Gulden). Das