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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Arbeiterschutzkonferenz

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Arbeiterschutzkonferenz (Berlin 1890: Bergarbeiter).

IV. Regelung der Arbeit jugendlicher Arbeiter. 1) Soll die Arbeit jugendlicher Arbeiter, welche die Kinderjahre (III, 2) bereits überschritten haben, in gewerblichen Anlagen gewissen Beschränkungen unterworfen sein? 2) Bis zu welcher Altersgrenze sollen diese Beschränkungen stattfinden? 3) Welche Beschränkungen würden vorzuschreiben sein? 4) Sollen für gewisse Kategorien der Betriebe Ausnahmen von der allgemeinen Regel vorgesehen werden?

V. Regelung der Frauenarbeit. 1) Soll die Tag- oder Nachtarbeit der verheirateten Frauen gewissen Beschränkungen unterworfen werden? 2) Soll die Arbeit in Fabriken für alle Frauen und Mädchen gewissen Beschränkungen unterworfen werden? 3) Welche Beschränkungen wären in diesem Falle zu empfehlen? 4) Sollen für gewisse Kategorien der Betriebe Ausnahmen von der allgemeinen Regel vorgesehen werden, und welches wären im vorliegenden Falle diese Kategorien?

VI. Ausführung der von der Konferenz angenommenen Bestimmungen. 1) Sollen Maßregeln hinsichtlich der Ausführung der von der Konferenz anzunehmenden Bestimmungen und hinsichtlich der Überwachung dieser Maßregeln getroffen werden? 2) Empfiehlt es sich, Delegierte der beteiligten Regierungen von Zeit zu Zeit zu einer Konferenz einzuberufen, und welche Punkte sollen ihre Beratungen umfassen?

Die Konferenz hatte den Charakter einer freien Konferenz, ihre Beschlüsse sind für die beteiligten Regierungen nicht bindend. Das in der ersten Sitzung (15. März) angenommene Geschäftsreglement bestimmte, daß das Ergebnis der Beratungen einer Schlußredaktion unterzogen und in einem Protokoll festgestellt werden sollte, welches im übrigen der Prüfung der beteiligten Regierungen unterworfen bleibt. Die Beschlüsse wurden deshalb in der Form von Wünschen gefaßt.

Was die Behandlung der Fragen betrifft, so sah zwar der Art. 2 des Geschäftsreglements eine allgemeine Diskussion über die einzelnen Fragen vor, aber jeder Delegierte hatte eine gewisse Scheu, eine solche Diskussion zu veranlassen, weil zu befürchten war, daß die Delegierten aller Staaten eingehend ihre Instruktionen und die vielfach divergierenden Gesichtspunkte auseinandersetzen würden und dadurch ein erwünschtes Ergebnis der Beratungen in Frage gestellt werden könnte. Man einigte sich daher in der zweiten Sitzung (17. März) auf den Vorschlag von Deutschland dahin, sofort drei Kommissionen zu ernennen, eine für die Arbeit in Bergwerken, eine für die Sonntagsruhe und eine für die Arbeit der Kinder, jugendlichen Arbeiter und Frauen, welche die einzelnen Fragen des Programms beraten und das Ergebnis der Beratung der Konferenz vorlegen sollten. In der dritten Sitzung (22. März) wurde dieser Beschluß noch dahin ergänzt, daß die zweite Kommission (die für die Sonntagsruhe) auch Punkt VI des Programms, d. h. die Frage untersuchen solle, in welcher Weise die von der Konferenz gefaßten Beschlüsse in Ausführung gesetzt werden sollen. Den Delegierten wurde eine ausführliche, von dem deutschen Geheimen Oberregierungsrat Lohmann verfaßte Zusammenstellung der Gesetzgebung der beteiligten Staaten, betreffend die Regelung der Sonntagsarbeit und der Arbeit der Kinder, jugendlichen und weiblichen Arbeiter, übergeben.

Der Schwerpunkt der Verhandlungen lag in den Kommissionssitzungen, dort wurden die einzelnen Gegenstände eingehend besprochen. Die Kommissionsberichte wurden in der vierten Sitzung (26. März) verlesen, die Beratung und Beschlußfassung über dieselben im Plenum erfolgte in zwei weitern Sitzungen der Konferenz (27. und 28. März). Eine eigentliche Debatte über die Anträge der Kommissionen fand nicht mehr statt, es wurden im wesentlichen nur kurze Erklärungen der Delegierten über die Stellung ihrer Regierungen zu den einzelnen Anträgen abgegeben, die zumeist auch schon in der Kommissionsberatung vorgebracht worden waren, und alle Anträge der Kommissionen genehmigt. In der letzten, siebenten Sitzung (29. März) wurde das Schlußprotokoll mit dem Wortlaut der von der Konferenz ausgesprochenen Wünsche festgestellt.

Wir geben nachstehend einen Bericht über die Verhandlungen bezüglich der einzelnen Gegenstände des Programms und den Wortlaut der Konferenzbeschlüsse.

I. Die Regelung der Arbeiten in den Bergwerken.

In der Kommission, in welcher Dänemark, Portugal, Schweden und die Schweiz nicht vertreten waren, wurden bei der Beratung der einzelnen Fragen von den Delegierten die gegenwärtigen Zustände und die gesetzlichen Bestimmungen in ihren Ländern geschildert.

1) Die erste Frage betraf die Frage des Verbots der unterirdischen Arbeit für Kinder unter einem gewissen Alter und für Personen weiblichen Geschlechts. Bezüglich der Kinderarbeit in Bergwerken zeigen die Gesetzgebungen sehr große Unterschiede. In Österreich beträgt für die Arbeit über Tage das Altersminimum der Zulassung des Kindes 12 Jahre, mit Beschränkungen, welche seine physische Entwickelung und die Erfüllung der staatlichen Schulpflicht sicherstellen. Für die Arbeit unter Tage ist diese Grenze auf 14 Jahre erhöht. In Ungarn ist das Zulassungsalter für die Bergwerke dasselbe wie für alle Industrien (10 Jahre); ein Unterschied zwischen Arbeit über und unter Tage wird nicht gemacht. Aber die Fabrikinspektoren sind bemüht, die Zulassung der Kinder unter 14 Jahren in den Bergwerken zu beschränken. Thatsächlich arbeiteten in den Bergwerken im J. 1889 nur 9 Kinder von 12 Jahren und 780 von 12-14 Jahren. In Belgien beträgt das Altersminimum seit 1884 für die Tagesarbeit 12 Jahre (bis 1884 nur 10 Jahre), für die Nachtarbeit kann der König die Zulassung vom 14. Jahre an gestatten. Unter den in Erzgruben unterirdisch beschäftigten Arbeitern (1070) gibt es keine einzige weibliche Person und nur 15 jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren. Dagegen sind in den Kohlenbergwerken 2747 Kinder von 12-14 Jahren und 4792 jugendliche Arbeiter von 14-16 Jahren beschäftigt; die Verwendung derselben wird als unumgänglich notwendig bezeichnet, da ihnen bei dünnern Schichten das Zuschütten zur Sicherung der gesundheitlichen Verhältnisse, des Aufenthalts im Bergwerk sowie der Befestigung der Abbausohlen obliegt. In Frankreich dürfen Kinder unter 12 Jahren und Mädchen bei unterirdischen Arbeiten nicht verwendet werden. Knaben von 12 bis 16 Jahren dürfen nur 8 von 24 Stunden arbeiten, mit einer Ruhepause von mindestens 1 Stunde; jede anstrengende Arbeit, wie Häuern, Bohren, Ausfüttern etc., ist ihnen untersagt; wenn sie bei den Wettermaschinen beschäftigt sind, dürfen sie nur 4 Stunden, mit einer halbstündigen Unterbrechung, beschäftigt werden. Nach einem neuen Gesetzentwurf, dessen Annahme wahrscheinlich ist, soll das Eintrittsalter auf 13 Jahre erhöht werden und eine Zulassung von