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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gesundheitspflege

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Gesundheitspflege (Desinfektion von Wohnungen).

stützt: a) durch Errichtung von Freibänken behufs entsprechender Verwertung des minderwertigen Fleisches sowie des Fleisches kranker Tiere, welches zum menschlichen Genuß zugelassen werden kann; b) durch Einführung des Deklarationszwanges für minderwertiges Fleisch und das Fleisch kranker Tiere; c) durch möglichste Einschränkung und Erschwerung des Handels mit ausgeschlachtetem Fleische; d) durch gründliche und unschädliche Beseitigung des vom menschlichen Genuß ausgeschlossenen Fleisches, am besten auf chemischem oder thermischem Wege; e) durch Errichtung von Schlachtviehversicherungsanstalten. 5) Über die Verwendbarkeit des an Infektionskrankheiten leidenden Schlachtviehes sowie des minderwertigen Fleisches überhaupt sind gesetzliche Bestimmungen, ähnlich denen über Trichinose, erforderlich, wonach das Fleisch in bestimmten Fällen (z. B. bei Septikopyämie, bei allgemeiner Tuberkulose, Fleisch von krepierten Tieren) zum Verkauf als menschliches Nahrungsmittel nicht zuzulassen ist, während bei einer zweiten Gruppe von Infektionskrankheiten (z. B. Tuberkulose einzelner Organe, Maul- und Klauenseuche, Rotlauf bei Schweinen, Aktinomykose, lokalen Entzündungen), je nach Ausbreitung, Stadium und Intensität der ursachlichen Krankheit, auf Grund des tierärztlichen Gutachtens entweder der Ausschluß des Fleisches vom menschlichen Genuß oder die Verwendung unter gewissen Bedingungen (vorheriges Kochen, Deklarationszwang) als minderwertiges Fleisch gestattet werden kann. 6) Der Genuß von rohem oder halbrohem Fleische ist in jeder Richtung zu verwerfen. 7) Bei der großen Bedeutung und Häufigkeit der Rindertuberkulose sind energische Maßregeln zu ihrer Bekämpfung von seiten des Staates dringend geboten. Redner führte an, daß in Leipzig 15 Proz. der geschlachteten Rinder tuberkulös befunden wurden, durchschnittlich im Königreich Sachsen 11 bis 12 Proz., in einzelnen Schlachthäusern sogar über 20 Proz. Die Milch tuberkulöser Tiere schließt eine große Gefahr, namentlich für Kinder, in sich. In Bezug auf den Fleischgenuß ist die Frage noch nicht spruchreif. Die Tuberkulose muß ebenso behandelt werden wie die andern Seuchen, und man wird dann auch dieser gegenüber Erfolge haben, wenngleich das Zeit und Opfer kosten wird. Schlachthausdirektor Hengst (Leipzig) führte aus, daß in den ersten 8 Monaten von 1890 im Leipziger Schlachthaus 24 Proz., im April sogar 29,7 Proz. der Rinder tuberkulös gewesen seien, bei Schweinen finde sich die Tuberkulose wahrscheinlich noch häufiger. Hölker hält es für richtig, schon für Städte von 5-10,000 Einw. Schlachthäuser einzurichten. Auf Antrag von Lohmann (Hannover) wird die erste These folgendermaßen geändert: Bis zur völligen Durchführung der allgemeinen obligatorischen Fleischschau ist mindestens eine obligatorische Beschau der einer Krankheit verdächtigen Schlachttiere sowie der wegen Krankheit notgeschlachteten Tiere durch tierärztliche Sachverständige anzustreben. Alle übrigen Thesen werden unverändert angenommen.

Hierauf sprach Gaffky (Gießen) über Desinfektion von Wohnungen. In Berlin wurde zuerst ein auf der Anwendung von Karbolsäure- oder Sublimatspray beruhendes Verfahren von Guttmann und Merke vorgeschlagen, welches nicht unbefriedigende Ergebnisse lieferte, 1887 aber durch das Verfahren der Abreibung der Wände und Möbel mit Brot und Waschen des Fußbodens mit Karbolsäure verdrängt wurde. Letzteres Verfahren ist nach Esmarchs Untersuchungen sehr zuverlässig. Das Brot darf weder zu frisch noch zu trocken sein und wird in lange, handliche Stücke zerschnitten. Ein Arbeiter wird in einigen Stunden mit einem mittelgroßen Zimmer fertig, und die Ausgaben betragen 2-2,5 Mk. Bei getünchten Wänden wird der Anstrich erneuert und in der ursprünglichen Farbe wiederhergestellt. Wäsche, Kleider, Betten desinfiziert man mit heißen Wasserdämpfen oder kocht sie mit Wasser. Andre Gegenstände werden je nachdem mit trocknen Lappen oder mit solchen, die mit Desinfektionsflüssigkeit getränkt sind, abgerieben. Brotreste und Lappen werden schließlich verbrannt. Bei manchen ansteckenden Krankheiten, wie Cholera, Darmtyphus, Ruhr, kann man auf Abreiben der Wände verzichten, wie überhaupt das Verfahren bei einzelnen Krankheiten einige Abänderungen erleidet. Redner rühmte die Zuverlässigkeit u. Tüchtigkeit der betreffenden Organisation in Berlin und stellt dann folgende Thesen auf: 1) Von dem wertvollen Mittel der Bekämpfung der Infektionskrankheiten, welches in der Desinfektion der Wohnungen zu Gebote steht, ist bisher nur in verhältnismäßig geringem Umfang und vielfach in wenig zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht worden. 2) Die Vornahme der Wohnungsdesinfektion darf nicht lediglich dem Belieben der Haushaltungsvorstände überlassen bleiben; sie ist vielmehr für bestimmte Fälle im allgemeinen Interesse obligatorisch zu machen. 3) In allen Fällen von behördlich angeordneter Wohnungsdesinfektion ist dieselbe ausschließlich solchen zuverlässigen Personen zu übertragen, welche praktisch entsprechend vorgebildet sind und ihre Befähigung durch Ablegung einer besondern Prüfung dargethan haben. 4) Die Organisation der Wohnungsdesinfektion hat thunlichst im Anschluß an öffentliche Desinfektionsanstalten zu erfolgen, und die Wohnungsdesinfektion kann in der Regel auf das Krankenzimmer einschließlich seines Inhalts sowie auf die von dem Kranken benutzten, bis dahin noch nicht oder nicht genügend desinfizierten Gegenstände beschränkt werden. 5) Für die Ausführung der obligatorischen Wohnungsdesinfektion sind genaue Anweisungen zu erlassen, bei deren Aufstellung unter andern auch folgende Gesichtspunkte in Betracht kommen: a) Für die verschiedenen Infektionskrankheiten sind verschiedene Desinfektionsverfahren vorzuschreiben. Dabei ist die Anzahl der Desinfektionsmittel thunlichst zu beschränken und von allen Maßregeln Abstand zu nehmen, deren Durchführbarkeit in der Praxis zweifelhaft erscheint, oder welche durch einfachere ersetzt werden können. b) Die Anweisungen haben erforderlichen Falls auch die ländlichen Verhältnisse und insbesondere auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, daß ein Dampfdesinfektionsapparat zur Zeit noch nicht zur Verfügung steht. c) Mit der Anwendung chemischer Desinfektionsmittel muß die gründlichste Reinigung stets Hand in Hand gehen. 6) Die Durchführung der obligatorischen Wohnungsdesinfektion bedarf einer fortlaufenden sachverständigen Überwachung. 7) Die Kosten, welche durch die obligatorische Wohnungsdesinfektion erwachsen, sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten.

Bei der Debatte, welche sich dem Vortrag anschloß, wurde der Schwierigkeit der Durchführung der Desinfektion in kleinen Wohnungen gedacht. Fehlt ein Raum zum einstweiligen Aufenthalt, so begeben sich die Leute wohl zum Nachbar und tragen so den Ansteckungsstoff in ihren Kleidern weiter. Man hat also auch für die Unterkunft dieser Leute beim Desinfizieren und für Wechselkleider beim Desinfizieren der Kleidung zu sorgen. Die Kostenlosigkeit der Des-^[folgende Seite]