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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Ostindien

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Ostindien (Rechtspflege).

den. Auch dem Gesetzbuch des Manu ist ein hohes Alter nicht abzusprechen. Dagegen gehören die Gesetzbücher des Yajnavalkya, Wischnu und Narada schon der nachchristlichen Epoche an. Englische Übersetzungen der ältern Gesetzbücher sind in der von Professor Max Müller in Oxford herausgegebenen Sammlung »Sacred books of the East« enthalten. Seine höchste Ausbildung hat das indische Recht in den Werken der mittelalterlichen Panditen erfahren. Die ausführlichen Kommentare, welche dieselben über die Gesetzbücher des Manu, Yajnavalkya, Wischnu u. a. schrieben, gehen weit über den Zweck bloßer Erläuterungsschriften hinaus und enthalten eine vollständige und systematische Darstellung des zur Zeit der Kommentatoren geltenden Rechts. Der berühmteste dieser Kommentare, die Mitakshara, ist im 11. Jahrh. n. Chr. von dem gelehrten Brahmanen Vijnānesvara verfaßt worden, der am Hofe eines mächtigen südindischen Königs lebte. Dieses umfangreiche Werk hat nicht nur in den südlichen und westlichen Landesteilen, sondern auch in Benares eine fast kanonische Geltung erlangt. Nur in Bengalen wird den Rechtswerken der dortigen Panditen, wie Raghunandana, Jimutavahana u. a., die entscheidende Autorität beigelegt.

Die in diesen Werken niedergelegte Rechtsordnung ist die eines streng despotisch regierten Staatswesens. Alle richterlichen Funktionen sind in die Hände des Königs gelegt. Die Prüfung und Aburteilung der Prozesse soll seine hauptsächlichste Beschäftigung sein. Doch kann er, wenn es ihm an Zeit gebricht, auch einen rechtskundigen Brahmanen als seinen Stellvertreter abordnen. Denn die Brahmanen befanden sich, ebenso wie die Pontifexe in der ältesten Periode der römischen Geschichte, im Alleinbesitz des überlieferten juristischen Wissens. Von ihnen rührt die ganze juristische Litteratur Indiens her, und selbst diejenigen Werke, welche sich für die Produkte fürstlicher Autoren ausgeben, sind thatsächlich von den Brahmanen verfaßt, welche den betreffenden Fürsten als Berater zur Seite standen. Es geht dies daraus hervor, daß sie in der Sanskritsprache abgefaßt sind, welche nur den Brahmanen hinreichend geläufig war, um darin zu schreiben. In den spätern Rechtsbücher findet sich ein ganzer Instanzenzug erwähnt. Man kann von dem Unterrichter an den Oberrichter, von diesem an die Person des Monarchen appellieren. Übrigens scheinen diese Vorschriften zum großen Teil bloße Theorie geblieben zu sein. Bei der maßlosen Bestechlichkeit der Richter, welche erst nach der Unterwerfung Indiens unter die englische Herrschaft mit Erfolg beseitigt werden konnte, zogen es viele, wenn nicht die Mehrzahl der Rechtsuchenden vor, sich an Schiedsgerichte zu wenden. Solche Schiedsgerichte, Panchayat, »Ausschuß von Fünfen«, genannt, weil sie aus je zwei von jeder der beiden Parteien vorgeschlagenen Richtern und einem fünften als Unparteiischen bestehen, kommen noch heutzutage häufig vor. Das Gerichtsverfahren war in früherer Zeit mündlich, aber die spätern Rechtsbücher kennen auch ein schriftliches Verfahren. Die Aussagen wurden häufig auf dem Boden der Gerichtshalle protokolliert. Auch in den indischen Dramen wird dieser primitiven Art der Protokollierung gedacht. Als Beweismittel werden neben den Aussagen der Zeugen auch früh schon Dokumente erwähnt. Die detaillierten Vorschriften der Gesetzbücher über die Abfassung von Dokumenten haben in den in großer Anzahl aufgefundenen Schenkungsurkunden, die zu gunsten von Brahmanen von Fürsten oder Edelleuten ausgestellt sind, genaue Befolgung gefunden. Wo menschliche Einsicht versagt, da ist ein Gottesurteil anzuwenden. Gottesurteile scheinen in Indien bis in die neueste Zeit hinein häufig vorgekommen zu sein. Die indischen Gesetzbücher machen neun Arten derselben namhaft, die sich zum Teil auch bei andern Völkern vorfinden: Gottesurteile durch die Wage, durch Feuer, Wasser, Gift, heiliges Weihwasser, durch Essen von unenthülsten Reiskörnern ohne Verletzung des Mundes, durch Auffischung eines Goldstücks aus heißem Wasser (Kesselfang), durch das Los und durch Lecken an einer glühend gemachten Pflugschar.

Das Strafrecht weist jene barbarischen Leibes- und Lebensstrafen auf, welche in den meisten Ländern des Orients an der Tagesordnung sind. Abhacken der Füße und Hände, Aufschlitzen der Zunge, Pfählung, Verbrennung und andre grausame Arten der Verstümmelung und Hinrichtung gehören zu den gewöhnlichsten Strafen. Auch symbolische Arten der Bestrafung kommen, wie bei den alten Ägyptern und im europäischen Mittelalter, häufig vor. So sollen den schweren Verbrechern Brandmale verschiedener Form aufgeprägt werden: einem Mörder in der Form eines kopflosen Leichnams; einem Trinker in der Form der Fahne, welche Schenkwirte auszuhängen pflegen, u. dgl. Der Grundsatz: »Gleiches Recht für alle« liegt dem indischen Rechte gänzlich fern. Ganz im Gegenteil wird das Strafmaß nach dem gesellschaftlichen Range der Kaste abgestuft, welcher der Verbrecher angehört. Hat ein Brahmane einen Mann aus niedrigerer Kaste beleidigt, so braucht er nur eine Geldstrafe zu zahlen, wie überhaupt die Brahmanen von allen Körperstrafen ausgenommen sind und nur an ihrem Vermögen, in schwereren Fällen durch Verbannung gestraft werden können. Dagegen soll ein Sudra, der einen Brahmanen angreift, beide Hände verlieren; speit er einen Brahmanen an, so sollen ihm beide Lippen, harnt er ihn an, so soll ihm die Scham abgeschnitten werden. Auch bei den Bestimmungen über Ehebruch tritt diese Ungleichheit des Strafrechts nach den Ständen sehr scharf hervor.

Die gleiche Beobachtung läßt sich auch in dem bürgerlichen Rechte machen. So hängt im Schuldrecht die Höhe des erlaubten Zinsfußes von der Kaste des Schuldners ab. Eine besondere Ausbildung hat das Erbrecht erfahren, das ein getreuer Abdruck der altertümlichen Eigentumsverhältnisse ist, die sich Indien bewahrt hat. Im ganzen Orient bildet das Gesamteigentum die Regel, und das Privateigentum ist nur wenig entwickelt. Die Hindu leben bis auf den heutigen Tag in großen Familiensippschaften zusammen, geleitet von dem Senior der Familie, dem seine Gattin als Dirigentin des Haushalts zur Seite steht. Ein solcher indischer Haushalt zählt manchmal 40-50 Köpfe. Unter Umständen kann auch ein jüngeres Familienglied, das sich durch seine besondere Tüchtigkeit dazu eignet, an die Spitze der Familie treten; denn von der Tüchtigkeit des Hauptes, sagt ein indisches Gesetzbuch, hängt das Gedeihen der Familie ab. Bei einer Teilung des Vermögens war in der frühern Epoche der ältere Bruder zu einem Voraus berechtigt, sei es, daß er einen bestimmten Prozentsatz des gemeinsamen Vermögens oder das Familienhaus oder einen Teil des Viehs etc. als Präzipuum erhielt. In späterer Zeit wurde gleiche Teilung eingeführt, aber die Vorrechte des Ältesten in betreff der Verwaltung des Familiengutes haben sich ziemlich ungeschmälert behauptet. Die Gewalt des Patriarchen an der Spitze der Familie ist um so größer, als die Söhne und Töchter schon sehr frühzeitig verheiratet werden.