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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Rhinozerosorden; Ribot; Ricci

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Rhinozerosorden - Ricci.

Sanitätspolizei und tragen auch den modernen wissenschaftlichen Anschauungen sowie den Ergebnissen, welche die Erforschung der Krankheitskeime gebracht hat, mehr Rechnung. In England haben die Port sanitary authorities im Bereich des Hafens und der angrenzenden Gewässer die Befugnis, Schiffe auf der Fahrt und vor Anker zu visitieren, vorgefundene Infektionskranke in bestimmte Hospitäler zu bringen, Kleider und Betten zu desinfizieren oder zu vernichten und gegen drohende Mängel der Salubrität einzuschreiten. Zur Zeit drohender Seucheneinschleppung werden den Hafensanitätsbehörden vom zentralen Gesundheitsamt noch besondere Rechte beigelegt. In Schweden werden alle aus Choleragegenden kommenden Schiffe, bevor sie landen dürfen, ärztlich untersucht; Cholerakranke werden sofort isoliert, das Schiff wird mit seiner Bemannung abgesperrt, gereinigt, desinfiziert; gesunde Passagiere können frei ans Land gehen. In Norwegen besteht ein Inspektionssystem ähnlich dem deutschen, in Holland sind dagegen noch die Quarantänevorschriften in Kraft. Jeder Schiffsführer, in dessen Schiff ein Infektionskranker sich befindet oder innerhalb der letzten 24 Stunden sich aufgehalten hat, muß vor der Landung in der Nähe einer Gemeinde den Bürgermeister benachrichtigen und bis zur Desinfektion des Fahrzeugs dem Ufer fern bleiben. In Dänemark wird jedes aus einem choleraverdächtigen Hafen kommende Schiff untersucht; Kranke und Verdächtige werden nach Isolierlazaretten gebracht, Fahrzeuge und Waren desinfiziert. In Nordamerika darf nach dem Gesetz von 1877 kein Schiff, welches aus einem infizierten Hafen kommt oder Personen und Waren daher bringt, landen, ehe der Gesundheitsrat von New York dies gestattet. Entdeckt die ärztliche Inspektion des Schiffes Infektionskranke oder -Verdächtige, so sind diese zu isolieren, die gesunden Ankömmlinge von jeder Berührung mit am Lande befindlichen Personen fern zu halten, solange der Gesundheitsrat dies für notwendig hält; das Schiff ist zu reinigen und zu desinfizieren. Auswandererschiffe werden einmal ärztlich an der Quarantänestation, dann im Hafen selbst durch einen Superintendenten der Bundesregierung inspiziert. Ein Gesetz von 1888, veranlaßt durch die neuesten Gelbfieberepidemien, schafft eine Reihe neuer Revisions- (Quarantäne-) Stationen. Die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes zeigen deutlich die Tendenz, die zeitweilige Zurückhaltung von Kranken und Verdächtigen teils abzukürzen, teils zu Observations- und Desinfektionszwecken auszunutzen. In Deutschland untersucht die Polizeibehörde der Hafenplätze jedes aus einer Choleragegend kommende Schiff auf seinen Gesundheitszustand und läßt es eventuell zu freiem Verkehr zu. Sind Cholerakranke an Bord, so werden diese einem geeigneten Lazarett überwiesen, Schiff, Mannschaft, Passagiere werden desinfiziert. Der revidierende Arzt hat einmal durch seine Untersuchung der Mannschaften und Passagiere wie durch Nachforschen nach früher vorgekommenen Erkrankungen und nach deren Ursachen den Gesundheitszustand an Bord des Schiffes festzustellen, und anderseits auf Grund seiner Beobachtungen und seines sachverständigen Urteils die notwendigen Schutzmaßregeln anzuordnen, bez. vorzuschlagen (Kuxhavener Revisionsinstruktion vom 25. Juni 1880).

Für alle Schutzmaßregeln, wie sie Quarantäne und R. darstellen, liegt der Wunsch nahe, die Bedrohungen nicht erst an den Grenzen, sondern an entfernten außereuropäischen Einfallsthoren zu bekämpfen. Deshalb haben alle internationalen Konferenzen seit 1866 immer wieder auf die Beobachtung und Revision der Choleraverhältnisse am Kaspischen und Roten Meere gedrungen, ebenso wie die Pestkommissionen 1878-79 der Seuche nach den Wolga-Ufern und die Cholerakommissionen von 1883 nach Ägypten und Indien entgegengingen. Das erste wirklich internationale Epidemieregulativ, das Réglement special applicable au pélérinage du Hedjaz von 1884-85, ist nach eingetretener Bewährung als ein Vorbild für ähnliche Revisionsvorkehrungen größern Stils zu betrachten, die an die Stelle der Seuchenfurcht und des einzelstaatlichen fruchtlosen Verschließens den wohlorganisierten Unterdrückungskampf gegen den im Losbrechen begriffenen Feind gewissermaßen in dessen eignem Lager aufnehmen. Die Errichtung eines ständigen internationalen Zentralsanitätsbüreaus für Europa mit Dependenzen an den bekannten Einbruchspforten (Westindien, Rotes Meer, Kaspisches Meer) würde als nächster bedeutsamer Schritt auf diesem Wege zu erwarten sein.

Rhinozerosorden, s. Zuluorden.

Ribot, Alexandre Félix Joseph, franz. Politiker, wurde bald Führer des linken Zentrums und 17. März 1890 im Kabinett Freycinet Minister des Auswärtigen.

Ribot, Théodule, franz. Maler, geb. 8. Aug. 1823 zu St. Nicolas d'Attez (Eure), wurde in Paris Schüler von Glaize und machte sich zuerst seit 1861 durch Stillleben, Hühnerhöfe und Küchenszenen bekannt, die durch ihre naturalistische Auffassung und grelle Beleuchtung bei dunkler Tonstimmung an Velasquez, Ribera und andre spanische Naturalisten erinnerten. An diesem malerischen Stile hielt er auch später fest, als er um die Mitte der 60er Jahre anfing, Szenen aus der Bibel und der Heiligenlegende darzustellen, von denen der von zwei alten Frauen gepflegte heil. Sebastian (1865, im Luxembourg-Museum), der heil. Vincenz als Märtyrer, Jesus als Knabe unter den Schriftgelehrten (1866, im Museum zu Rouen) und der barmherzige Samariter (1870, im Luxembourg-Museum) die hervorragendsten sind. Daneben und später hat er Bildnisse, Einzelfiguren und Genregruppen, wie z. B. die Philosophie, die Musiker, vor dem Gekreuzigten, die Familienpapiere, die schwarzen Perlen, gemalt, in denen seine naturalistische, auf einen tiefschwarzen Ton gestimmte Mache schließlich zur Manier geworden ist. Er wurde 1878 zum Ritter, 1887 zum Offizier des Ordens der Ehrenlegion ernannt. R. hat auch in der seiner derben Malweise entsprechenden Art radiert.

Ricci (spr. rittschi), Agostino, ital. General, geb. 24. Jan. 1832 zu Savona, studierte in Genua die Rechte, trat aber 1848 nach dem Aufstand in Mailand als Leutnant in ein lombardisches Regiment ein und ging darauf in ein sardinisches Linienregiment über, machte den Krimkrieg mit und zeichnete sich bei Solferino 1859 aus. Zum Kapitän befördert, wurde er mit dem militärischen Unterricht der Prinzen Umberto und Amedeo betraut, 1864 Major und Abteilungschef im Kriegsministerium, 1866 Sekretär der mit der Heeresreform beauftragten Kommission und Lehrer an der Kriegsschule, dann Brigadegeneral und endlich in den Großen Generalstab berufen. Er wurde mit mehreren wichtigen Missionen, unter andern 1885 auch nach Massaua, betraut. 1885 zum Deputierten gewählt, wurde er zum Generalkommandanten der 4. Militärterritorialdivision in Coni ernannt. Er schrieb: »Introduzione allo studio dell' arte militare« (1860); »Appunti sulla difesa territoriale d'Italia« (Turin 1872) u. a.