Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

355

Gefängniskongresse - Gefängnisvereine

treffen sollte. Dieser Antrag war damals abgelehnt worden. Auf dem Londoner Kongreß aber wurde das für die Vorbereitung desselben gebildete internationale Komitee für permanent erklärt und ihm die Vorbereitung der zukünftigen Kongresse übertragen. Das Komitee hatte ursprünglich rein privaten Charakter, faßte jedoch in der ersten Sitzung (Brüssel 1874) den Beschluß, die Regierungen zur Abordnung offizieller Vertreter einzuladen. Der Einladung zur folgenden Sitzung (Bruchsal 1875) entsprachen: Baden, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Rußland, Schweden, Norwegen und die Schweiz. In dieser Sitzung erfolgte die Annahme eines von einer Subkommission entworfenen Reglements für den nächsten Kongreß, der in Stockholm stattfinden sollte; ferner wurde ein Subkomitee für Europa gebildet, welches seine erste Sitzung zu Brüssel 1877 abhielt und in derselben seinen Vorsitzenden, Professor v. Holtzendorff, sowie den Gefängnisdirektor Guillaume (Lausanne) beauftragte, ein organisatorisches Statut für die internationale Gefängniskommission auszuarbeiten. Nach dem Statut, welches von der Hauptkommission in den dem Stockholmer Kongreß (20.-26. Aug. 1878) unmittelbar vorausgegangenen Sitzungen auf Grundlage des Entwurfs festgestellt wurde, sollte die Kommission in Zukunft die Aufgabe haben, das Material in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung der Verbrechen zu sammeln, um die Regierungen über die allgemeinen Maßregeln aufzuklären, welche in dieser Richtung zu ergreifen sind; die Kommission soll ferner ein Bulletin herausgeben und in demselben die Gutachten für zukünftige Kongresse, Gefängnisstatistik, Gesetze, Verordnungen und Abhandlungen über Strafensysteme und Strafvollzug veröffentlichen; die Mitglieder der Kommission sollten zwar von den Regierungen ernannt werden, ohne daß jedoch ihre Beschlüsse für die vertretenen Regierungen bindende Kraft haben würden; dagegen übernahmen die in der Kommission vertretenen Regierungen die Kosten des Unternehmens. In der auf den Stockholmer Kongreß folgenden Kommissionssitzung (Paris 1880) traten dem Statut bei: Baden, Bayern, Dänemark, Italien, Niederlande, Norwegen, Rußland, Schweden und die Schweiz; später traten noch Frankreich und Ungarn hinzu, während Schweden ausschied.

Auf den Stockholmer Kongreß folgten die internationalen G. zu Rom (1885) und Petersburg (1890), welche wie jener nach dem 1875 festgestellten Reglement in drei Sektionen für Strafgesetzgebung, Strafvollzug und Vorbeugungsmaßregeln berieten, deren Beschlusse aber auch der Abstimmung in einer allgemeinen, alle Kongreßmitglieder umfassenden Versammlung (assemblée générale) unterstellt wurden; mit dem Stockholmer Kongreß war noch eine besondere skandinavische Sektion verbunden. Die vier letzten Kongresse haben sich mit 102 Beratungsgegenständen befaßt, von welchen einzelne, weil unerledigt geblieben, allerdings wiederholt auf die Tagesordnung gelangten. Es gibt kaum eine wichtige Frage des Strafensystems, des Strafvollzugs und der Vorbeugungsmaßregeln, für welche nicht die Gutachten und Verhandlungen der internationalen G. wertvolles Materialbeigeschafft haben; dieses bringt insbesondere auch da Aufklärung, wo der Kongreß in der Beschlußformel eine entschiedene Stellungnahme abgelehnt hat. Mit den beiden letzten Kongressen waren Ausstellungen von Typen der in den verschiedenen Ländern vorkommenden Gefängniszellen sowie von Zellenwagen zum Transport der Sträflinge auf der Eisenbahn, ferner von Sträflingsarbeiten etc. verbunden.

Im J. 1890 hat außer dem Petersburger Kongreß (Juni) noch ein zweiter internationaler Kongreß zu Antwerpen (Oktober) stattgefunden, welcher, von der belgischen Regierung einberufen, sich auf die Fragen des Schutzes der verwahrlosten Jugend, der Fürsorge für entlassene Sträflinge (s. Gefängnisvereine) und des Bettels sowie der damit zusammenhängenden Vagabundenfrage beschränkt hat. Seine Beschlüsse zur ersten Frage geben der Familienerziehung den Vorzug vor der Anstaltserziehung und befürworten die Zulässigkeit der Entziehung der elterlichen Gewalt; zur letzten Frage stellen sie den Grundsatz auf, daß die öffentliche Armenpflege alle dürftigen Arbeitsunfähigen, inkl. der Rekonvaleszenten, unterstützen müsse, während die privaten Wohlthätigkeitsanstalten vornehmlich Beschaffung von Arbeit für hilfsbedürftige arbeitsfähige Personen sowie die Zurückbeförderung Hilfsbedürftiger in ihre Heimat anstreben sollen; zur Bekämpfung des Bettels und der Landstreicherei empfiehlt der Kongreß Errichtung von Versicherungskassen, Unterdrückung des Alkoholismus und staatliche Korrektion aller gewohnheitsmäßigen oder rückfälligen Landstreicher.

Endlich müssen im Zusammenhang mit den Gefängniskongressen die Arbeiten der durch die Professoren Prins-Brüssel, v. Liszt-Halle und v. Hamel-Amsterdam Ende 1888 ins Leben gerufenen internationalen kriminalistischen Vereinigung erwähnt werden, deren Programm hauptsächlich die Reform des Strafensystems und des Strafvollzugs, insbesondere die Bekämpfung der verderblichen kurzzeitigen Freiheitsstrafen umfaßt. Auf den internationalen Kongressen zu Brüssel (1889) und zu Bern (1890) hat sich die Vereinigung für die Einführung der »bedingten Verurteilung« (s. d., Bd. 18), für Friedensbürgschaft und Reform der Geldstrafe ausgesprochen und die Frage der Arbeitsstrafe ohne Einsperrung (als Ersatz für kurze Freiheitsstrafe) eingehend beraten. Innerhalb der Vereinigung haben sich Landesgruppen (so für das Deutsche Reich, Ungarn, die Schweiz, Serbien) gebildet, welchen die Aufgabe zukommt, in Landesversammlungen die Reformfragen mit besonderer Berücksichtigung der einheimischen Verhältnisse zu prüfen. Vgl. die Verhandlungen der genannten Kongresse, das »Bulletin de la commission penitentiaire international« (6 Bde.); »Mitteilungen der internationalen kriminalistischen Vereinigung« (3 Bde.); »Blätter für Gefängniskunde« (Bd. 26, S. 1-15).

Gefängnisvereine. (Fürsorge für entlassene Sträflinge.) Das Verbrechen als eine Krankheitserscheinung am sozialen Körper kann ebenso wie Krankheiten des einzelnen Menschen nur durch Entfernung der Ursachen wirksam bekämpft werden. Eine Hauptquelle des Rückfalles bilden die Schwierigkeiten, welchen der entlassene Sträfling bei dem Versuch, wieder Zutritt in die bürgerliche Gesellschaft zu erlangen, begegnet. Mittellosigkeit, Mißtrauen, direkte Feindseligkeit versperren ihm überall die Wege der Rückkehr zu ehrlicher Arbeit und in die Gemeinschaft der Unbescholtenen. Kein Satz wird öfter wiederholt als der, daß die Gerechtigkeit eine Strafe als Sühne für das Verbrechen verlange, aber die logische Folgerung daraus, daß durch Verbüßung der Strafe das Verbrechen als wirklich gesühnt zu betrachten sei, wird nur selten gezogen. Während jener Satz uralt, ist die praktische Anerkennung der daraus zu ziehenden Schlußfolgerung eine Errungen-^[folgende Seite]