Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

1011
Zuckersteuer (Österreich-Ungarn)
trag. Von da ab sank sie von Jahr zu Jahr bis auf 24,5 Mill. Mk. und erreichte ihren tiefsten Stand 1887/88. Es war (in Millionen Mark):
Im
Brutto» Brutto» Rückver
Durch ertrag der ertrag der Gesamt gütungen Netto sämitt der Rüben Eingangs Einnahme fur ertrag
Jahre
steuer zölle' Ausfuhr
1844-50
1.9 19.4 20.5 2.6 17.9
1850-55
8,7 12.4 21.1 2,2 18.9
1856-60
21.3 6.1 27.4 1.4 26.0
1861-65
28.1 4.7 32.7 0,9 31.8
1866-70
37.4 2.1 39.5 42 35.3
1871-76
50.8 8,1 58.9 4.2 54.7
1876-81
74,9 2.2 77.1 27,2 49.9
1881-86
132.7 1.3 134.0 88.8 47.2
1886-87
I4I.2 1.2 142.4 108.8 33,6
1887-88
118.4 1.9 120.2 105.6 14.7
1888-«9
108.7 1.5 110.2 80.1 30,1
1889-00
141,0 1.5 142.5 61,9 80.6
Durchschnittlich auf den Kopf der Bevölkerung entfielen Einnahmen aus Zöllen und Steuern Mark:
1887 1890
von Kaffee und Kaffeesurrogaten 0,87 0,96 .
Tabak und Tabakfabrikaten I.02 1,09
Wein- und Obstwein. .. .. 0,31 0,38
Bier (im Vrausteuergebkt) 0,67 0,78
Branntwein...... 2,52 3,12
Salz........ 0,92 0,89
Zucker........ 0.72 1,04
Das neue Gesetz vom 31. Mai 1891, welches mit 1. Aug. 1892 in Kraft treten wird, hat mit der Rübensteuer vollständig gebrochen. Der inländische Rübenzucker unterliegt fortan nur einer Verbrauchsabgabe (Z.) in der Höhe von 18 Mk. von 100 k^' Nettogewicht. Als solcher gelten alle im Inlande durch Bearbeitung von Rüben oder durch weitere Bearbeitung von Produkten, welche aus im Inlande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnenen festen und flmsigen Produkte. Nübenmfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Z nicht unterworfen; doch ist der Bundesrat ermächtigt, dieselben, sofern sie nicht ausschließlich dem Hausuerbrauch dienen, der Steuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Sahe Zu unterstellen. Die Z. ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrolle in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält. Frei von der Steuer ist Zucker, welcher unter Steuerkontrolle ausgeführt wird. Dagegen findet bei Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr eine Vergütung der Z. nicht statt. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann: 1) im Falle der Ausfuhr uou Fabrikaten, zu deren Herstellung inländischer Rübenzucker verwendet worden ist, oder im Falle der Niederlegung solcher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die Z. für die verwendete Zuckermenge unerhoden bleiben oder im entrichteten Betrage vergütet wer^ den, 2) inländischer Rübenzucker zur Viehfütterung oder zur Herstellung von andern Fabrikaten als Ver-Zehrungsgegenständen steuerfrei abgelassen werden.
Zucker, welcher zu den unsers) bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, muß in der Regel vor der steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht (denaturiert) werden. Das Gesetz enthält eingehende Bestimmungen über Anstalten und Maßregeln, welche zur Kontrolle über Herstellung und Verbleib unversteuerten Zuckers dienen, wie Vorschriften über die baulichen Einrichtungen der Zuckerfabriken, welche eine gegen die. heimliche Verbringung vo:'. Zucker
sichernde amtliche Bewachung ermöglichen müssen, über Aufbewalmmgsräume für Zucker, Buchführung 2c. Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabrik ist der Steuerbehörde eine schriftliche Abmeldung einzureichen. Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflichtige Zucker ist amtlich zu verwiegen. Die Einzahlung des Steuerbetl aas kann mittels Zuckerbegleitscheins II auf eine andre Steuerstelle überwiesen werden. Zucker, welcher beim Verlassen der Fabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ist in der Regel auf Zuckerbegleitschein I abzufertigen.
Für eine Übergangszeit von 5 Jahren werden offene Ausfuhrprämien unter der Bezeichnung Zuschüsse aus dem Ertrage der Z. gewährt. Diese Zuschüsse betragen für 100 k^, wenn der Zucker zur Abfertigung gestellt ist, für:
81. Juli 1895 31. Juli 1-97
Rohzucker von mindestens 90 Proz und Raffinade von L0-98 Proz
Zuckergehalt........
Kandis, Brotzucker und Kristalls von mindestens Wi 2Proz. Zuckergehalt
Alle übrigen harten und weißen trocknen Zucker von mindestens 98 Proz.
Zuckergehalt........
vom 1. Aug,
1892 bis
vom 1. Aug.
1895 bis
1,25 Mk.
2,00 »
1.65 1,00 Mk.
1,75 1,40 «
Vom 1. Aug. 1897 ab kommt die Ausfuhrprämie in Wegfall.
Das Ausland.
Damit entfiele aber auch ein Grund für Österrei ch, noch weiterhin Prämien (dort Ausfuhrbonifikationen genannt) zu gewähren. Seit 1878 waren gesetzlich Mindestbeträge (anfangs 6 Mill., zuletzt 12,« Mill. Gulden) festgestellt, welche Steuer und Zoll nach Abzug der Steuervergütung erreichen mußten. Wurden dieselben nicht erreicht, so hatten die Fabrikanten nach Maßgabe ihrer versteuerten Erzeugnisse Nachzahlung zu leisten. Hiermit war für die einzelnen Industriellen der Anreiz zur Ausfuhr zwar vergrößert, aber gleichzeitig auch der Übelstand verbunden, daß die Steuerlast eine unbestimmte und schwankende war. Das Gesetz vom 20. Juni 1888 (vgl. Zuckersteuer, Bd. 16), welches die Fabrikatsteuer einführte, ließ zwar die Bestimmung über das Mindestmaß der Einnahmen fallen, doch sollen die Ausfuhrprämien den Höchstbetrag von 5 Mill. Guld. nicht übersteigen; der Mehrbetrag ist von den einzelnen Fabriken nach Vtaßgabe ihrer Ausfuhren zurückzuerfetzen.
Auch diese Vorschrift leidet an dem Mangel der Unbestimmtheit der Steuer. Sie zwingt die Fabriken zu gemeinsamem Vorgehen und Regelung der Ausfuhrmengen. Der Ertrag der Steuer wird zwischen beiden Reichshälften nach dem Verhältnis ihrer Zuckerproduktion verteilt. Infolgedessen ist jede Finanzverwaltung daran interessiert, daß möglichst viel Zucker in: eignen Gebiete produziert werde. So wird denn auch insbesondere in Ungarn die Anlagevon Fabriken energisch gefördert. Die Anzahl der Fabriken war 1835: 17,1850: 84, 1872/73: 256 und 1889 90: 214, wovon 26 auf Ungarn entfielen. Es war die netto versteuerte Rübenmenge (in Tausenden Tonnen):
im Jahr im ganzen im Durchschnitt auf eine Fabrik
1860.61
839 6.8
187071
1593
188081
4409 19,4 '' '' '
1885 86 2615 12.3
1889 90 6165 28,«
64*