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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Allmers; Allo; Alloa; Allobroger; Allochroit; Allod

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Allmers - Allod

namentlich im südl. Deutschland und in der Schweiz erhalten haben. Das Allmendrecht umfaßte sämtliche Marknutzungen und stand ursprünglich nur den selbständigen Markgenossen zu, jedoch gestattete man auch Beisassen (s. Bürger) wenigstens einen beschränkten Anteil an den Nutzungen. Solange die Dreifelderwirtschaft (s. d.) bestand, war die Weideberechtigung von besonderer Bedeutung, weshalb auch unter A. vielfach gerade die gemeine Weide verstanden wurde. Aber auch die Waldnutzungen waren für die Genossen von großer Wichtigkeit. Das Ackerland war schon sehr früh in das Privateigentum übergegangen, und die heute vorhandenen Ackerallmenden sind verhältnismäßig sehr jung, indem sie durch neuere Rodungen von Waldungen und Umwandlung von Weiden entstanden sind. Die rechtliche Entwicklung des Allmendwesens bietet viele Verschiedenheiten dar. In der Schweiz, namentlich in den ebenen Gebieten, findet man meistens besondere Allmendgenossenschaften als Realgemeinden (s. d.) im Gegensatz zu den Einwohner- und Bürgergemeinden. Auch in Süddeutschland, besonders in Württemberg, ist die A. großenteils im Eigentum der alten Realgemeinden verblieben. Wo das nicht der Fall ist, so durchweg in Baden und Elsaß, gilt der Grundsatz, daß das Ortsbürgerrecht das Allmendrecht einschließt und demnach Anspruch auf den sog. "Bürgernutzen" verleiht. Jedoch besteht auch hier, abgesehen vom Elsaß, eine Unterscheidung von Gemeindebürgern und "staatsbürgerlichen Einwohnern", indem die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts an gewisse Bedingungen, namentlich an die Zahlung eines Einkaufsgeldes geknüpft wird. Wo besondere Realgenossenschaften nicht bestehen, sind die A. wahres Gemeindevermögen, und zwar solches, welches nicht, wie die Kassen- oder Kämmereigüter, für öffentliche Zwecke, sondern zum privatwirtschaftlichen Vorteile der Bürger benutzt wird. Die socialpolit. Fragen der neuesten Zeit haben die Aufmerksamkeit wieder in erhöhtem Maße auf die A. gelenkt. Ein ausgedehnter Allmendbesitz schützt jeden Gemeindeangehörigen vor völliger Verarmung und wirkt der Bildung eines ländlichen Proletariats entgegen. Man bedauert heute, daß die preuß. Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821, welcher sich die meisten norddeutschen Staaten anschlossen, fast überall zur Aufteilung der A. unter die Nutzungsberechtigten geführt hat. In Süddeutschand und der Schweiz besitzen die A. nach wie vor eine große Bedeutung für den Haushalt der Gemeinden und der Einzelnen. Zu einer Verteilung des Gemeindegutes ist es dort nur selten gekommen, teils infolge gesetzlicher Hindernisse, teils wegen der Abneigung der Bevölkerung. - Vgl. über die südwestdeutschen A. die Zusätze Büchers zu seiner Übersetzung von de Laveleve, Das Ureigentum (Lpz. 1879); Meitzen, Die Individualwirtschaft der Germanen (in den "Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik", Neue Folge, Bd. 6, Jena 1883); von Miaskowski, Die schweizerische A. in ihrer geschichtlichen Entwicklung (Lpz. 1879); Bücher, Artikel "Allmende" im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften", Bd. 1 (Jena 1890).

Allmers, Hermann Ludw., Schriftsteller, geb. 11. Febr. 1821 zu Rechtenfleth an der Unterweser in der Osterstader Marsch, aus altem angesehenen Bauerngeschlechte, wurde ursprünglich zur Landwirtschaft bestimmt. Er verließ aber, durch früh erwachte künstlerische Neigung bestimmt, die Heimat, teils um in Berlin, München und Nürnberg botan., geognost., kunstgeschichtliche und ästhetische Studien zu treiben, teils um seiner Wanderlust auf Reisen durch Deutschland, die Schweiz und Italien, mit längerm Aufenthalt in Rom, zu genügen. Später zog er sich nach seinem Geburtsorte zurück, wo er freidenkend für volkstümliche Bildung sorgt und seinen angestammten Hof zu einer Stätte der Kunst und Heimatskunde sowie der Gastfreundschaft gestaltet bat. Eine getreue Schilderung seiner weitern Heimat giebt das "Marschenbuch" (Gotha 1858; 3. Aufl., Oldenb. 1892). Größern Beifall fand "Römische Schlendertage" (Oldenb. 1869; 8. Aufl. 1894), farbige Kultur- und Landschaftsbilder. Außerdem sind zu erwähnen: "Dichtungen" (Brem. 1860; 3. Aufl., Oldenb. 1893), das Drama "Elektra" (Oldenb. 1872), das mit A. Dietrichs Musik in Scene ging, "Dichtungen zu von Dörnbergs kulturgeschichtlichen Bildern aus den Nordsee-Marschen" (ebd. 1882), "Hauptmann Böse. Ein deutsches Zeit- und Menschenbild" (Brem. 1882), "Fromm und frei", religiöse Gedichte (Oldenb. 1889), "Unsere Kirche, ihr Zustand und Ziel" (Hannov. 1865), "Die Pflege des Volksgesangs im deutschen Nordwesten" (Brem. 1878). Seine "Sämtlichen Werke" (5 Bde.) erschienen Oldenburg 1891-92. - Vgl. Bräutigam, Der Marschendichter H. A. (Oldenb. 1891).

Allo... (grch.), Anders..., Fremd...

Allo^[All<sup>o</sup>], s. Allegro.

Alloa (spr. alloä^[álloä]), alte Handelsstadt in der schott. Grafschaft Clackmannan, mit einem Hafen nördlich am Forth, der hier in den Forthbusen mündet, hat (1891) 12643 E., zwei Werften und Docks, Baumwoll- und Wollwebereien, Glashütten, Eisenwerke, Alebrauereien, Kohlen- und Malzhandel. In der Nähe befindet sich Alloa-House, der Sitz des Earl von Marr und Kellie. A. ist Sitz eines deutschen Konsularagenten.

Allobroger, großes kelt. Volk im Narbonensischen Gallien, das zwischen Rhône und Isère, im nördl. Teile der Dauphiné und in Savoyen bis zum Genfer See wohnte. Im 3. Jahrh. v. Chr. erscheinen sie zum erstenmal in der Geschichte, als Hannibal bei seinem Zuge über die Alpen ihr Land berührte. Nachdem die A. seit 123 v. Chr. vergebliche Versuche gemacht hatten, Gallien gegen die Römer zu verteidigen, wurden sie 121 v. Chr. von Quintus Fabius Maximus (daher Allobrogicus genannt) der röm. Herrschaft unterworfen. Ihre Hauptstadt war Vienna (Vienne), ihre Grenzstadt gegen die Helvetier Geneva (Genf).

Allochroit, Abart des Granats (s. d.).

Allod (altdeutsch, "ganz Eigentum"). Die Bezeichnung als A. (in den deutschen Rechtsbüchern wird der Ausdruck "Eigen" gebraucht) verneint die Eigenschaft eines Gegenstandes, vornehmlich eines Grundstückes, als Lehn, mithin einer gewissen Beschränkung des Eigentums. Auch die Freiheit bäuerlichen Vermögens (Gutsinventar, Hofwehr, Beschlag) vom gutsherrlichen Verbande wird durch den Ausdruck A. (Allodium cum villa non conjunctum) bezeichnet. Die allodialen Bestandteile des Nachlasses des Vasallen heißen das Erbe. Rechte der Erben, des Lehnsherrn, des Eventualbelehnten, der Konkursgläubiger, welche nur das eine oder das andere Vermögen treffen, führen zu der Sonderung des Lehns vom Erbe, welche sich übrigens auch auf die Passiven erstreckt. Im Privatfürstenrecht versteht man unter den Allodialgütern (Privatgütern)