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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Banken

geschäft zur Aufbewahrung oder Benutzung, bald handelt es sich bei dem Depot nur um kommissionsweise gekaufte oder zu verkaufende, in Verwahrung der B. befindliche Wertpapiere, welche Transaktion zum Effektengeschäft (s. unten) gehört, bald um eine pfandrechtliche Sicherstellung der B. für zu gewährende Buchkredite oder dergleichen, in welchem Falle also die in Depot gegebenen Effekten den Charakter eines Pfandes haben.

Mit der Annahme von Gelddepositen ist das Girogeschäft (s. Giroverkehr) der B. eng verschmolzen. Bei dem Girogeschäft giebt die Bank zunächst leinen Kredit und übernimmt kein Risiko. Sie nimmt auf Giroconto nicht nur bare Einzahlungen an, sondern auch Coupons, Checks und Wechsel; sie besorgt die Einkassierung dieser Effekten und schreibt den Betrag nach dein Einlange dem Kunden gut. Der Contoinhaber kann über sein Guthaben verfügen, indem er Summen auf das Conto eines andern umschreiben läßt, wie auch seine eigenen Aktiva durch solche Umschreibungen vermehrt werden können, ferner indem er seine Wechsel bei der Bank zahlbar macht und indem er Checks auf sein Giroguthaben ausstellt. (S. Reichsbank, deutsche.)

Ein weiterer wichtiger Bankgeschäftszweig ist das Kontokorrentgeschäft (s. d.). Die B. treten mit den Kunden in laufende Rechnung, indem sie Wechsel auf sich ziehen lassen, Barzahlungen für die Kunden leisten, Forderungen für dieselben einkassieren und sonstige Geldgeschäfte für sie besorgen. In manchen Fällen eröffnet die Bank ihren Kunden selbst einen Kredit über den Betrag des Effektivguthabens hinaus, sei es ohne, sei es gegen eine besondere Sicherheit (z. B. hinterlegte Wertpapiere). Die Bank berechnet sich Zinsen für ihr Guthaben vom Tage der Auszahlung an, und sie gewährt der Regel nach geringere Zinsen, wenn der Contoinhaber sich im Guthaben befindet. Für Geschäftsleute, welche solchergestalt mit B. in Kontokorrentverkehr stehen, entspringt hieraus der große Vorteil, das; sie niemals vorrätige Gelder unbenutzt liegen zu lassen brauchen, und daß sie der zeitraubenden eigenen Besorgung ihrer Geldgeschäfte vielfach überhoben sind. Den B. andrerseits fließen durch das Kontokorrentgeschäft Mittel zu, die sie anderweitig, z. B. im Diskonto- und Leihgeschäft, vorteilhaft verwerten können. Für die gesamte Volkswirtschaft ist es von unberechenbarer Bedeutung, wenn das Kontokorrentgeschäft der B., wie in England, dermaßen ausgebildet ist, daß fast alle erheblichen Zahlungen, nicht etwa nur im kaufmännischen, sondern auch in dem sonstigen Verkehr, durch Checks vermittelt werden.

Noch andere Bedürfnisse des Handels sind es aber, welche von den B. vorzugsweise befriedigt werden. Dem einzelnen Geschäftsmann macht das Einziehen von Forderungen an nahe oder entfernt wohnende Kunden oft Schwierigkeiten, deren er, um sich seinem Hauptgeschäft um so ungestörter widmen zu können, sich überhoben zu scheu wünscht. Er scheut das Geldopfer nicht, welchem er bringen muß, wenn er das Inkasso Dritten überträgt, welche regelmäßig und gewerbsmäßig mit dem Einziehen fremder Forderungen sich befassen. Solche Hilfe leisten die B., welche das Inkassogeschäft (s. d.) in ihren Geschäftskreis aufnehmen. Sie ziehen Forderungen ein, die ihnen durch Wechsel oder Anweisungen übertragen werden. Der Gegenwert wird dann bar remittiert oder gutgeschrieben. Die Inkassoprämie macht dieses Geschäft gewinnbringend.

Unter den Geschäften, bei denen die B. kreditgewährend auftreten, ragt an Bedeutung das Diskonto- und Wechselgeschäft hervor, d. h. der Kauf, die Auszahlung noch nicht fälliger Wechsel vor der Verfallzeit und der An- und Verkauf von Wechseln überhaupt. Auch ist von Wichtigkeit das Lombardgeschäft, die Belehnung von Faustpfändern (Wertpapieren, Münzen, Waren u. s. w.).

Minder geeignet für den Bankbetrieb ist die zeitweilige Anlage des Kapitals in Wertpapieren, wie Staatsschuldverschreibungen, Aktien u. s. w. (Effektengeschäft, s. d.), weil sie die B. der Gefahr von Verlusten durch Kursschwankungen aussetzt, was sie, als Anstalten, denen fremdes Kapital anvertraut ist, möglichst vermeiden sollen; Ankauf für Rechnung von Kunden ist unbedenklich, da die B. hier nur in der Eigenschaft von Kommissionären handeln. Jede eigene Teilnahme aber an Gründungen, am Börsenspiel ist mit dem Wesen einer Depositen wie einer Notenbank unvereinbar und daher bei den meisten soliden Anstalten dieser Art auch statutenmäßig verboten. Dagegen sind namentlich seit 1852 bankartige Institute entstanden, die sich besonders damit befassen, neue Unternehmungen zu gründen, die gegründeten durch ihren Kredit zustutzen, namentlich die Kurse der betreffenden Aktien an der Börse durch Beleihung derselben zeitweise zu halten oder zutreiben, überhaupt in spekulativer Absicht Wertpapiere in großem Maßstabe auf eigene Rechnung zu kaufen und zu verkaufen. Solche Gründungs- und Spekulationsbanken (in England «Financial Companies») nennt man oft nach ihrem bekanntesten franz. Vorbilde Crédits mobiliers (s. d.). Sie sind nicht unbedenklich; nur ausnahmsweise kann für die in Aktienform konstituierte Bank darin eine passende Thätigkeit gefunden werden.

Während alle bisher aufgeführten Bankgeschäfte entweder die Vermittelung des Geldbedarfs oder des kurzfristigen Kredits besorgen, dienen zur langfristigen Kreditnahme und Kreditgewährung die Hypothekengeschäfte (s. d.), d. h. die Verleihung des Grundbesitzes. Das Hypothekengeschäft erhebt ganz andere Ansprüche an die B. als das Lombardgeschäft, weil die Beleihung von Grundstücken dem Schuldner nur dann von Nutzen ist, wenn sie sich auf eine längere Zeit erstreckt. Die hypothekarischen Darlehne kontrastieren mit der in den übrigen Bankgeschäften angestrebten Beweglichkeit und Verfügbarkeit des Kapitals, und da sie zugleich auf vergleichsweise größere Summen sich belaufen, so schließt die Mehrzahl der B. sie aus, wogegen sich mehrere Institute vorzugsweise für ihren Zweck gebildet haben, die sog. Agrarbanken, Bodenkreditbanken (s. d.) oder Hypothekenbanken, Landschaften (s. d.). Entsprechend ihrem Charakter bringen diese B. auch das Kapital aus eine Weise auf, bei welcher sie gegen plötzliche, rasche Rückforderung gesichert sind, nämlich durch Ausgabe sog. Pfandbriefe (s. d.).

Mit diesen Instituten verwandt sind die Grund- oder Bodenrentenbanken (s. d.), welche die Ablösung der Grundlasten bezwecken, und die Boden- oder Landeskulturrentenbanken (s. d.), welche zu Bodenverbesserungen Vorschüsse gewähren.

Um das Geschäft in einem weitern Umfange auszubeuten, unterhalten viele größere B. Zweiganstalten (Zweigbanken, Filialbanken) unter verschiedenen Namen und verschiedener Abgrenzung der Funktionen an andern Verkehrsplätzen des Inlandes