Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Bauanschlag'
d. ein Geschoß in massivem Bruchstein- und |
mauerwerk: |
3,0 | m | hoch | (einfachste Wohnhäuser) | 21,00 | M. | pro | qm |
3,5 | m | hoch | (bessere Wohnhäuser) | 31,00 | " | " | " |
4,0 | m | hoch | (Stallungen und Scheunen) | 24,00 | " | " | " |
5,0 | m | hoch | (Werkstätten u.dgl.) | 35,00 | " | " | " |
e. ein Geschoß in massivem Ziegel- und |
mauerwerk: |
3,0 | m | hoch | (einfachste Wohnhäuser) | 24,00 | M. | pro | qm |
3,5 | m | hoch | (bessere Wohnhäuser) | 35,00 | " | " | " |
4,0 | m | hoch | (Stallungen und Scheunen) | 28,00 | " | " | " |
5,0 | m | hoch | (Werkstätten u.dgl.) | 40,00 | " | " | " |
Für verbündetes Mauerwerk und Hausteingewände kann man die Mehrkosten dadurch in Anrechnung bringen, daß man die darin befindlichen Öffnungen mit
3,00 und 5,00 M. veranschlagt.
f. einen Dachboden mit: |
Ziegelvierteldach | 15,00 | M. | pro | qm | od. | 5,00 | M. | pro | cbm |
Schieferdritteldach | 14,00 | " | " | " | od. | 7,00 | " | " | " |
Holzcementdach | 6,00 | " | " | " | od. | 6,00 | " | " | " |
Ist der Dachboden bewohnbar, so kostet er 4,00 bis 6,00 M. pro Quadratmeter oder
2,00 bis 3,00 M. pro Kubikmeter mehr.
Die Einheitspreise pro Kubikmeter des Kellers und der Geschosse ergeben sich aus der Division der angeführten Preise pro Quadratmeter durch die beistehenden
Höhenmaßzahlen.
Besondere den Wert erhöhende Anlagen, wie Balkone, Erker, Freitreppen u.s.w., werden durch Pauschalzuschläge in Rechnung gebracht. Einfriedigungen, Brunnen,
Hofpflasterungen, Bürgersteige u.s.w. müssen gesondert veranschlagt werden. Zu bemerken ist noch, daß in den angeführten Einzelpreisen schon das Honorar an den
Architekten für die Ausarbeitung der Entwurfs- und Werkszeichnungen, für die Bauleitung sowie für Anschläge und Rechnungslegung mit einbegriffen ist.
Ein nach obiger Methode durchgeführter genereller Voranschlag liefert auch in Fällen, wo die einzelnen Gebäudeteile sehr verschiedene Bauart zeigen, einen
ungefähren Begriff von der zu erwartenden Bausumme. Auch werden generelle B. oft auf Grund flüchtiger Skizzen angefertigt.
Eine völlig sichere Vorausberechnung der Baukosten gelingt jedoch nur mittels eines speciellen B. Dieser kann nur durchgeführt
werden auf Grund ganz durchgearbeiteter Baupläne (Grundrisse aller Stockwerke, Schnitte, Façaden, Balkenlagen, Profilzeichnungen der Gesimse u.s.w.), die
Aufstellung des B. geschieht dadurch, daß man alle die verschiedenen beim Hausbau in Betracht kommenden Arbeiten der einzelnen Gewerke (Maurer, Zimmerer,
Schlosser, Klempner u.s.w.) für sich berechnet und die so gewonnenen Einzelposten addiert. Diese Verechnungsweise steht auch in einem gewissen Einklang mit den
Rechnungsabschlüssen. Da die einzelnen Arbeiten in der Regel pro Kubikmeter oder Quadratmeter der betreffenden Bauteile vergeben werden, so müssen aus den
Zeichnungen alle Maße ersichtlich sein, die zu den entsprechenden Raum- oder Flächenberechnungen nötig sind. Damit Mißverständnissen vorgebeugt wird, muß am Kopf
der B. eine genaue Baubeschreibung gegeben werden sowie der Hinweis auf die Pläne, die dem B. zu Grunde lagen. Ein specieller B. enthält folgende Hauptpunkte,
↔ bezüglich der Kosten die gleichlautenden Einzelartikel Auskunft geben.
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1) Erdarbeiten,
-
2) Maurerarbeiten,
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3) Steinmetzarbeiten,
-
4) Zimmerarbeiten,
-
5) Klaiberarbeiten,
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6) Dachdeckerarbeiten,
-
7) Putz- und Stuckarbeiten,
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8) Tischlerarbeiten,
-
9) Schlosser- und Schmiedearbeiten,
-
10) Eisenkonstruktionen,
-
11) Klempnerarbeiten,
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12) Gas- und Wasserleitungsarbeiten,
-
13) Heizungs- und Lüftungsanlagen,
-
14) Glaserarbeiten,
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15) Maler- und Anstreicherarbeiten,
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16) Tapezierarbeiten,
-
17) Reinigung und Austrocknung.
An diese Arbeiten, deren Kosten sich mehr oder weniger genau vorausberechnen lassen (s. die Einzelartikel), schließen sich außer etwaigen Vorarbeiten (Abbruch
vorhandener Baulichkeiten u.a.) zwei Positionen, deren Berechnung von besondern Umständen abhängt:
-
a. Insgemein. Unter diesem Posten rechnet man die zu zahlenden Honorare an den Arckitekten, Kosten der
Baubewilligung, Trinkgelder, Richtfest für die Arbeiter u.s.w.
-
b. Für unvorgesehene Fälle. Es ist Gebrauch, für diese 5–10 Proz. der Bausumme einzusetzen.
Nicht im B. aufgenommen sind jene Störungen des Betriebes, welche durch höhere Gewalt herbeigeführt werden. Wer von den
beiden Kontrahenten für solche aufzukommen hat, müßte jedesmal Sache vorhergehender Besprechungen sein. Unter diese Fälle rechnet man neuerdings neben
zerstörenden Naturerscheinungen auch die Arbeitseinstellungen und die durch sie bewirkten plötzlichen Steigerungen der
Preise. Im B. sollte alsbald festgestellt werden, wie die Kontrahenten ihrerseits sich zu solchen Vorkommnissen verhalten wollen. Außerdem macht noch die
Erwerbung des Baugrundes, der Zinsenverlust an den
Baugeldern und der Verlust, der bei nicht sofortiger Vermietung einzelner Teile des
Hauses eintritt, Beträge aus, die der Bauherr bei Aufstellung eines B. in Berücksichtigung zu ziehen hat.
Litteratur. Schwatlo, Handbuch zur Beurteilung und Anfertigung von B. (9. Aufl., Karlsr. 1890); G. Bentwitz, Das
Veranschlagen von Hochbauten nach der vom Ministerium für öffentliche Arbeiten erlassenen Anweisung (Berl. 1883); J. Manger, Hilfsbuch zur Anfertigung von B.
(2 Tle., 4. Aufl., ebd. 1878–84); F. W. Roß, Leitfaden für die Ermittelung des Bauwertes von Gebäuden (Hannov. 1888).
Baubeamter, im allgemeinen der in einem Dienstverhältnisse zum Staate, zu einem Provinzial- oder Kreisverbande, zu einer städtischen
oder auch größern ländlichen Gemeinde stehende Architekt, Bauingenieur, Maschinenbau- oder Schiffsbauingenieur. Der preuß. Staat teilt seine B. in königl.
Regierungsbauführer, königl. Regierungsbaumeister, Bauinspektoren und Bauräte ein. Die Regierungsbauführer (s. Technische Staatsprüfungen)
sind gleich den Referendarien in der praktischen Ausbildung begriffene angehende Beamte, die nach Ablegung der Staatsprüfung als Regierungsbaumeister in die
Rangklasse der Assessoren einrücken und alsdann zu besondern Bauleitungen oder als Hilfsarbeiter in den Amtsstuben beschäftigt werden. Nach oft zehnjähriger
Wartezeit kommen sie als Bauinspektoren zur festen Anstellung und erhalten gewöhnlich einen mit großen Machtbefugnissen ausgestatteten, örtlich begrenzten
Wirkungstreis zur Verwaltung. Je nach der Fachrichtung und Thätigkeit werden unterschieden Wasserbauinspektoren bei
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 498.