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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bier und Bierbrauerei

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Bier und Bierbrauerei

Bayern. Von allem zur Bierbereitung verwendeten Malz werden 6 M. für je 100 l eingebrochenen Malzes erhoben. Für bestimmte kleinere Brauereien ist der Malzaufschlag nur 5 M. Für die einen Jahresverbrauch von 1000 hl übersteigende Produktion wird seit 1890 ein Zuschlag von 25 Pf., für die 40000 hl übersteigende Produktion ein Zuschlag von 50 Pf. für 100 l erhoben. Verwendung von Malzsurrogaten ist verboten. Das aus den übrigen deutschen Brausteuergebieten eingehende Bier zahlt 3,25 M. Übergangsabgabe pro Hektoliter.

Württemberg hat ebenfalls eine Malzschrotsteuer, deren Satz jeweilig durch Finanzgesetz festgestellt wird (seit 1881: 10 M. für 100 kg). Malzsurrogate sind zulässig und werden durch die Steuerverwaltung auf Malz abgeschätzt. Nach dem Gesetz vom 28. April 1893, betreffend die Abstufung der Malzsteuer, wird für Brauereien, die im Laufe eines Etatsjahres nicht mehr als 100000 kg Malz für ihre Rechnung zur Bierbereitung verwenden, der durch das Finanzgesetz bestimmte Steuersatz für die ersten 50000 kg um ein Zehntel ermäßigt. Das eingeführte Bier zahlt eine Übergangssteuer von 3 M. für 1 hl braunes und 1,65 M. für 1 hl weißes Bier.

Baden erhebt eine Kesselsteuer. Die Höhe des Steuersatzes wird durch das jeweilige Finanzgesetz festgestellt; er beträgt zur Zeit 2 Pf. für jeden Liter Rauminhalt des Braukessels. Die Übergangssteuer (s. oben), die auch durch das Finanzgesetz festgestellt wird, beläuft sich gegenwärtig auf 3,20 M. für 1 hl.

Elsaß-Lothringen erhebt ebenfalls eine Kesselsteuer in Höhe von 2,22 M. für 100 l; daneben beträgt die Übergangssteuer 3,00 M. für 1 hl starken und 0,58 M. für 1 hl dünnen Biers. Für Abgänge während des Brauprozesses ist ein Abzug von 20 Proz. gestattet. Daneben ist von allen Personen, die Bier zum Verkauf brauen, eine Licenzgebühr von 48 M. jährlich in Unterelsaß, von 28,80 M. in Oberelsaß und Lothringen zu entrichten.

Österreich-Ungarn hat die Würzesteuer und erhebt zur Zeit 16,7 Kr. von jedem angemeldeten Saccharimetergrade und jedem Hektoliter Bierwürze (z. B. 10 hl à 12 Proz. = 120°, folglich Steuer 120 X 16,7 Kr.). Hierzu kommt in Wien noch ein Zuschlag von 1,68 Fl. für jeden Hektoliter Bierwürze, in den übrigen «geschlossenen» Städten ein Zuschlag von 7 Kr. für jeden Hektoliter Bierwürze und jeden Saccharimetergrad.

Italien hat gleichfalls die Würzesteuer, laut Verordnung vom 22. Nov. 1891: 1,20 Lire von jedem Hektoliter und jedem Saccharimetergrad.

Großbritannien und Irland hat seit 1880 statt der Malzsteuer, der eine Hopfensteuer vorangegangen war, die Würzesteuer von 6 Sh. 3 P. für 1 Barrel. Daneben beträgt die Licenzsteuer bei gewerblichen Brauereien 1 Pfd. St. jährlich.

Frankreich besteuert die Würze nach dem amtlich vermessenen Kesselraum (unter Abzug von 20 Proz. des Rauminhalts für Verluste während des Brauprozesses) pro 1 hl mit 3,75 Frs. für starkes und 1,25 Frs. für dünnes Bier (neben einer Licenzgebühr von 75 und 125 Frs. jährlich).

Rußland (außer Finland) erhebt eine Patentsteuer und eine Bieraccise, die nach dem Rauminhalt der Maischbottiche bemessen wird und seit 1. Dez. 1892: 30 Kopeken für den Wedro beträgt.

Finland hat seit 1882 eine Malzsteuer (von 1865 bis 1882 Fabrikatsteuer), die zur Zeit eine finn. Mark für 10 kg Malz beträgt. Malzsurrogate sind verboten.

Die Niederlande haben nebeneinander (nach Wahl des Brauers) Maischbottichsteuer (1 Fl. für 1 hl Rauminhalt) oder Materialsteuer (3½ Cents für 1 kg Getreide oder Malz).

Dasselbe System hat Belgien (entweder 4 Frs. für 1 hl Rauminhalt des Maischbottichs, oder 10 Cent. für 1 kg Malzschrot).

Die Vereinigten Staaten von Amerika erheben eine reine Fabrikatsteuer, die durch Aufkleben einer Marke (1 Doll. für 1 Barrel) auf das Spundloch der aus der Brauerei weggebrachten Fässer eingetrieben wird, ohne Rücksicht auf Art und Beschaffenheit des Biers.

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Vgl. Holzner, Über die verschiedenen Methoden der Bierbesteuerung (1880); Grosfils, L'impot sur la bière (1880); von May, Gesetz über den bayr. Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 (Erlangen 1883 -84); Hoppe, Die Brausteuer-Reichsgesetzgebung (2. Aufl. 1885); Kindervater, Die Reform der Bierbesteuerung im Deutschen Reich (im «Finanzarchiv», Stuttg.1887); von May, Vier und Vierbesteuerung (im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Bd. 2, Jena 1891).

Bier und Bierbrauerei. A. Technisches. Bier ist ein durch geistige (weinige, alkoholische) Gärung gewonnenes, aus Wasser, Extrakt und Alkohol bestehendes, in schwacher Nachgärung befindliches, erfrischendes und nahrhaftes Getränk, zu dessen Herstellung außer Wasser, Hopfen und Hefe vornehmlich Malz aus Gerste verwendet wird. Alle andern Produkte, zu deren Fabrikation als teilweiser oder vollständiger Ersatz des Gerstenmalzes stärkemehlhaltige Pflanzenprodukte, insbesondere Getreidefrüchte oder Malz aus solchen verwendet werden (Surrogate für Gerstenmalz), wie Weizen, Weizenmalz, Reis, Mais, Kartoffeln, oder Stärkemehl aus Getreidefrüchten oder Kartoffeln, Zucker (Stärkezucker, Rohrzucker), sind im strengen Sinne in den hauptsächlichsten bierbrauenden Ländern nicht als eigentliches Bier schlechtweg anzusehen und sollten nur mit specieller Bezeichnung, wie Weizenbier, Reisbier usw., zum Konsum gebracht werden. In vielen Ländern wird indes von Surrogaten für