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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Deutscher Juristentag; Deutscher Kaiser

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Deutscher Juristentag - Deutscher Kaiser

Erichs XIV. von Schweden Oderhoheit an; Livland mit Riga wurde Polen-Litauen einverleibt. Kurland endlich wurde 1561 unter Gotthard Kettler ein erbliches Herzogtum in Abhängigkeit von Polen.

Innere Organisation des Ordens. War Livland durch die Säkularisation Preußens völlig unabhängig geworden, so auch der Deutschmeister, d. h. das Haupt der allmählich im Deutschen Reich erworbenen Ordensbesitzungen. Diese zerfielen in 12 Provinzen, die den Namen Balleien führten. An der Spitze einer Ballei, die in Komtureien oder Kommenden zerfiel, stand ein Landkomtur. Die Namen der 12 Balleien sind: Thüringen, Österreich, Hessen, Franken, Koblenz, Elsaß, Bozen oder an der Etsch, Utrecht, Alten-Biesen, Lothringen, Sachsen und Westfalen. Mergentheim in der Ballei Franken wurde die ständige Residenz der Deutschmeister, die seit Mitte des 16. Jahrh. den Titel "Hoch- und Deutschmeister" führen. Der Orden, dessen Mitglieder neben oft formelartig gewordenen gottesdienstlichen Verpflichtungen die Bewirtschaftung der Güter trieben, hatte Anfang des 19. Jahrh. noch 9 Balleien; denn Utrecht hatte sich 1637 losgelöst, Koblenz und Lothringen waren durch die Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich verloren gegangen. Der Preßburger Friede von 1805 gab dem Kaiser von Österreich das Recht, die Würde eines Hoch- und Deutschmeisters sowie sämtliche Einkünfte des Ordens einem Prinzen seines Hauses zu verleihen. Von Regensburg aus dekretierte dann Napoleon 1809 die Auflösung des Ordens. Seine Besitzungen fielen den Fürsten anheim, in deren Gebiet sie lagen. Eine Reorganisation erlebte der Orden nur in Österreich durch Kaiser Franz I. 1834, wo er 28. Juni 1840 neue Statuten erhielt. Seitdem stehen österr. Erzherzöge als "Hoch- und Deutschmeister des Deutschen Ritterordens" an der Spitze (seit 1863 Erzherzog Wilhelm, geb. 21. April 1827). Diesem untergeordnet sind Landkomture in den Balleien Österreich und Tirol. Bedingung für die Aufnahme ist das kath. Bekenntnis und 16 Ahnen. Die Ordensritter zerfallen in Großkapitulare, Profeßritter und Ehrenritter. Die Profeßritter legen das Gelübde des Cölibats ab und erhalten aus dem Ertrag der Ländereien des Ordens beträchtliche jährliche Kommenden. Der Orden unterhält zwei Hospitäler in Troppau und Freudenthal und stellt im Mobilisierungsfall 44 vollständig ausgerüstete Feldsanitätskolonnen der Heeresleitung zur Verfügung. Ordenszeichen ist für alle Klassen ein schwarzemailliertes goldenes Kreuz mit silbernem Rand; es wird an breitem schwarzseidenem Band um den Hals getragen. (S. Tafel: Die wichtigsten Orden I, Fig. 31.) - Ein anderer Rest des Ordens hat sich durch die Ballei Utrecht erhalten. Sie steht heute noch unter Leitung eines Landkomturs, welcher der königl. Bestätigung bedarf und schreibt für den Eintritt die reform. Konfession und den Nachweis von 4 Ahnen vor.

Litteratur, a. Quellen: Liv-, Esth- und Kurländisches Urkundenbuch (begründet von Bunge, fortgesetzt von Hildebrand, Bd. 1-8, Riga 1853-84); Perlbach, Die Statuten des Deutschen Ordens (Halle 1890); Sattler, Handelsrechnungen des Deutschen Ordens (Lpz. 1887); Scriptores rerum Prussicarum. Die Geschichtsquellen der preuß. Vorzeit bis zum Untergange der Ordensherrschaft, hg. von Hirsch, Töppen und Strehlke (5 Bde., ebd. 1861-74); Akten der Ständetage Preußens unter der Herrschaft des Deutschen Ordens, hg. von Töppen (Bd. 1-5, ebd. 1878-86); Codex diplomaticus Prussicus, hg. von Voigt (6 Bde., Königsb. 1836-61); Salles, Annales de l'orrdre teutonique depuis son origine jusqu'à nos jours (Wien 1887); Die Urkunde des Deutsch-Ordens-Centralarchivs, hg. von Ed. Gaston, Grafen von Pettenegg (Bd. 1, Prag 1887). b. Darstellungen: Ewald, Die Eroberung Preußens durch die Deutschen (4 Bde., Halle 1872-86); Krumbholtz, Samaiten und der Deutsche Orden bis zum Frieden am Melno-See (Königsb. 1890); Lohmeyer, Geschichte von Ost- und Westpreußen (1. Abteil., 2. Aufl., Gotha 1884); Schiemann, Rußland, Polen und Livland bis ins 17. Jahrh. (2 Bde., Berl. 1886-90); von Treitschke, Das deutsche Ordensland Preußen (in "Histor. und polit. Aufsätze", Bd. 2; 5. Aufl., Lpz. 1886); Voigt, Geschichte Preußens von den ältesten Zeiten bis zum Untergange der Herrschaft des Deutschen Ordens (Bd. 1-9, Königsb. 1827-39); ders., Geschichte des Deutschen Ritterordens in seinen 12 Balleien in Deutschland (2 Bde., Berl. 1857-59).

Deutscher Juristentag, s. Juristentag.

Deutscher Kaiser, der Titel, welchen der an der Spitze des Deutschen Reichs als Präsident des Bundes stehende König von Preußen führt. Wenngleich der D. K. nicht der Souverän des Deutschen Reichs ist, so stehen ihm doch sehr wichtige Regierungsrechte zu. Er hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, Bundesrat und Reichstag zu eröffnen und zu schließen, den Reichskanzler und alle Reichsbeamten zu ernennen, die Reichsgesetze auszufertigen und zu verkündigen. Seine Anordnungen werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers (Reichsverfassung Art. 11-18). Ein Einspruchsrecht gegen übereinstimmende Gesetzgebungsbeschlüsse des Bundesrats und Reichstags steht dem D. K. nicht zu (Art. 5); zu einer Kriegserklärung ist Zustimmung des Bundesrats erforderlich, außer wenn ein Angriff auf das Bundesgebiet erfolgt (Art. 11). Ferner steht dem D. K. im Krieg und Frieden der Oberbefehl über das deutsche Reichsheer zu (Art. 63); alle deutschen Truppen verpflichten sich im Fahneneid, den Befehlen des Kaisers Folge zu leisten (Art. 64). Endlich kann der D. K., wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustaud erklären.

Das Wappen des Kaisers ist dreifach, ein kleineres, ein mittleres und ein größeres. Das kleinere Wappen des Kaisers zeigt einen goldenen, von der Kette des Schwarzen Adlerordens umschlungenen Schild, worin der Reichsadler sich befindet. Auf dem Schilde ruht die Reichskrone. Das mittlere Wappen stimmt mit dem eben beschriebenen überein, wird aber von zwei auf einer Marmorkonsole stehenden, mit Eichenlaub bekränzten und umgürteten, mit Keulen bewaffneten, bärtigen wilden Männern gehalten. Das größere Wappen (s. Tafel: Deutscher Kaiser. Wappen, Kronen und Standarten, Fig. 1) sieht dem mittlern gleich; nur tragen die Schildhalter, anstatt der Keulen, mit goldenen Fransen eingefaßte, an goldenen Lanzenstangen befestigte, nach außen abfliegende silberne Standarten. Der Schildhalter zur Rechten hält die preuß., der zur Linken die brandenb. Standarte. In ersterer ist der preuß. Adler mit dem hohenzollernschen Stammschildlein