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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahnbau
soll sie dagegen auch zur Drehung von Lokomotiven mit Tendern Verwendung finden, so muß sie bei Hauptbahnen mindestens 12 m Durchmesser haben. (S. Fig. 38, a Grundriß, b Vertikalschnitt.) - Zum Drehen der Fahrzeuge dienen auch die sog. Drehkurven (Fig. 39). Die von a kommende Lokomotive trifft, nachdem sie die Weichen bei b und c durchfahren, in umgekehrter Stellung in a wieder ein. Wichtige Betriebseinrichtungen der Eisenbahnen bilden ferner die Bahnhöfe (s. d.), deren Herstellung Aufgabe des E. ist, und die Signale (s. Eisenbahnsignale) sowie die Wasserstationen (Fig. 40) zum Füllen der Dampfkessel der Lokomotiven mit Wasser, besonders auf den Zwischenstationen während der Fahrt. Sie bestehen ans dem Pumpwerk, den Wasserbehältern, der Röhrenleitung, den Wasserkranen und aus dem Vorwärmer. Enthält das zur Lokomotivspeisung zu verwendende Wasser zu viel kesselsteinbildende Stoffe, so werden noch besondere Einrichtungen zur Reinigung des Wassers getroffen. Das Füllen der Behälter der Wasserstationen erfolgt entweder durch den natürlichen Wasserdruck, wenn das Speisewasser aus einem höher gelegenen Sammelbehälter kommt, oder durch Pumpen. Aus den Wasserstationsbehältern wird das Wasser durch Rohrleitungen nach den zwischen den Gleisen stehenden Wassertranen geleitet, mittels deren die Lokomotiven gespeist werden. Fig. 41 a zeigt den unterirdischen Einlaßschieber, Fig. 41 b das oberirdische, um die vertikale Säule drehbare Ausflußrohr.
^[Abbildung:]Fig. 40.
^[Abbildung:]Fig. 41 a.
^[Abbildung:]Fig. 41 b.
Die Thätigkeit des E. erstreckt sich schließlich auch auf die Ausrüstung der Bahn mit den erforderlichen Betriebsmitteln (s. d.).
Die Baukosten der Eisenbahnen gestalten sich je nach den Geländeverhältnissen bei Haupt- und Nebenbahnen außerordentlich verschieden. Nachstehend sind die durchschnittlichen Beträge zusammengestellt.
Bodengestaltung Hauptbahnen Kosten für 1 km in Mark Nebenbahnen Kosten für 1 km in Mark bei einer 1,435 m 1,00 m Spurweite von 0,75 m
Ebene 130-180000 30-50000 20-40000 15-25000
Hügelland, leicht 150-220000 45-70000 30-50000 20-30000
Hügelland, schwer 200-260000 60-90000 45-60000 25-40000
Mittelgebirge, leicht 240-320000 80-120000 50-70000 30-50000
Mittelgebirge, schwer 280-400000 110-140000 60-90000 45-70000
Hochgebirge, leicht 340-500000 130-160000 80-110000 60-80000
Hochgebirge, schwer 400-600000 150-200000 100-140000 75-100000
Für die am 1. Jan. und 1. April 1893 im Betrieb gewesenen normalspurigen Eisenbahnen
Deutschlands (s. Deutsche Eisenbahnen) in einer Gesamtlänge von 42839,73 km (ohne 107,99 km nicht berücksichtigter Bahnstrecken, wie braunschw. Landeseisenbahn u. s. w.) haben die Baukosten zusammen 10012879347 M. oder durchschnittlich 247642 M. für das Kilometer betragen, während die 1269 km langen Schmalspurbahnen zusammen 66386000 M. oder 54713 M. für das Kilometer erforderten. Die 1. Jan. 1893 insgesamt 25903 km langen normalspurigen Eisenbahnen Osterreich-Ungarns, soweit sie dem Verbande deutscher Eisenbahnverwaltungen angehören, haben 5671950177 M. oder 224055 M. für das Kilometer gekostet.
Für den Bau und die Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands kamen bis vor kurzem in Betracht:
I. Bestimmungen des Reichs: 1) Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands vom 30. Nov. 1885. 2) Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. Nov. 1885. 3) Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. Nov. 1885 mit Nachträgen. 4) Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 mit Nachtrag vom 16. Sept. 1890. 5) Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Juni 1874 mit Nachträgen. 6) Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dez. 1875.
II. Bestimmungen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. Eisenbahnverein): 1) Technische Vereinbarungen (letzte Ausgabe vom 1. Jan. 1889; Konstanzer Normen), betreffend Hauptbahnen. 2) Grundzüge für den Van und die Betriebseinrichtungen der Nebeneisenbahnen, Berlin 1890 (Berliner Normen). 3) Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokaleisenbahnen, Berlin 1890 (Berliner Normen). Außerdem sind zu erwähnen: 4) Bestimmungen, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen (Verner Vereinbarungen), s. Eisenbahnrecht (S. 880 a). 5) Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnen im internationalen Verkehr, s. Eisenbahnrecht ebendaselbst.
Die Bestimmungen I, 1-4 (s. Bahnpolizei) sind neu bearbeitet und traten auf Grund der Beschlüsse des Bundesrats vom 30. Juni und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Juli 1892 (Reichsgesetzblatt, S. 691 fg.) zu 1 unter dem Titel: Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands; zu 2 unter dem bisherigen Titel; zu 3 unter dem Titel: Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands; zu 4 unter