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Entencholera – Enterbung
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Enten'
schrot und grüne Wiesenufer und nur bei den sehr gefräßigen domestizierten Rassen ersetzt man jenes durch billiges Mischfutter, dessen Hauptbestandteile
gekochte Kartoffeln und Kleie bilden. Will man dieselben mästen, so versetzt man letztere mit Milch oder Käsequark, doch muß man stets darauf achten, daß
das Futter nicht sauer wird.
Während man die Wildenten nur der Liebhaberei wegen hält, gewähren die domestizierten Rassen einen großen wirtschaftlichen Nutzen, sie legen eine große
Anzahl Eier, produzieren große Fleischmengen und liefern weiße und wertvolle Federn. Ihre Haltung und Zucht wird deshalb besonders aufmerksam betrieben.
(S. Entenzucht.) – Vgl. Maar, Illustriertes Musterentenbuch (Hamb. 1891).
Entencholera, eine bei den Enten vorkommende akute Infektionskrankheit, durch einen specifischen Bacillus hervorgerufen, der
nahe verwandt oder völlig identisch ist mit den Hühnercholerabakterien (s. Hühnercholera), mit dem Bacillus der Schweineseuche, der
Wildseuche und der Blutvergiftungskrankheit (Septichämie) der Kaninchen.
Entenfang, Entenherd, Vorrichtung zum Fangen massenhaft vorkommender Enten. Man zieht
sie durch Lockenten heran und fängt sie in Netzen.
Entengrün, Entengrütze, s. Lemna.
Entenklaffmuscheln (Anatinidae), artenreiche Familie der Siphoniaten
(s. Muscheln) mit dünner, am hintern Teil klaffend auseinander stehender Schale; Schloß meist mit undeutlichen Zähnen, aber mit einem
in der Regel ein einzelnes, isoliertes Kalkstückchen umschließenden Knorpel. Man kennt etwa 300 lebende und 400 fossile Arten, welche im Jura zuerst
auftreten.
Entenschnabel, eine Fußbekleidung, die gegen Ende des 15. Jahrh. an Stelle der Schnabelschuhe (s. d.) trat.
Der E. war vorn rund und bildete den Übergang von den Schnabelschuhen zu einem andern Extrem der Fußbekleidung, dem sog.
Kuhmaul (s. d.).
Entente (frz., spr. angtángt), Einverständnis;
E. cordiale (spr. ál), herzliches Einverständnis, Bezeichnung für die intimen Beziehungen zweier
Staatsregierungen; der Ausdruck findet sich nach Littré zuerst in einer Adresse der franz. Deputiertenkammer von 1840 bis 1841. Metternich führt ihn auf
Guizot zurück.
Entenwal, soviel wie Dögling, s. Delphine.
Entenzucht. E. wird betrieben aus Liebhaberei oder wirtschaftlichem Interesse. Jener dienen viele wildlebenden Arten (aufgeführt im
Artikel Enten, s. d.), die, einigermaßen naturgemäß untergebracht, sich mehr oder minder leicht fortpflanzen. Am leichtesten thun dies die
ausländischen, namentlich Braut- und Mandarinenten, wohingegen die Zucht der an den deutschen Küsten vorkommenden Enten, von der Stockente
abgesehen, nur selten gelingt. Zum Nisten dient eine kleine, mit Heu versehene Holzhütte, wenn die Ente es nicht vorzieht, ihr Nest an einer versteckten Stelle
unter Buschwerk u. dgl. anzulegen. Hat man keine Eierdiebe oder eierraubende Tiere zu fürchten, so läßt man die Eier liegen und wartet ab, ob die Ente sich
selbst zum Brüten bequemt. Zeigt sie dazu keine Neigung, so muß man die Eier einem Huhn unterlegen, das sie in etwa 28 Tagen zeitigt. Die von der Ente
selbst ausgebrüteten Jungen machen wenig Sorge, sie werden von der Mutter angeführt, am Ufer, auf ↔ den Wasserpflanzen Insektenlarven
und Laich zu suchen oder auf die über dem Wasser fliegenden Mücken Jagd zu machen, sodaß man höchstens etwas Ameiseneier und Weißbrot zu geben
nötig hat. Die von einer Henne ausgebrüteten Jungen muß man reichlicher füttern, und auch hier spielen die Ameiseneier die Hauptrolle, die man dem unten
angegebenen Mischfutter zusetzt. Die das spätere Entfliegen vorbeugende Amputation kann, wie es im Artikel Enten ausgeführt ist, geschehen, wenn die
Enten ihr endgültiges Federkleid bekommen haben, besser ist es aber, wenn man die Operation vornimmt, während sie noch ihr Dunenkleid haben und noch
keine Blutkiele den Beginn des Federwechsels melden. Man fühlt dann am Flügelbug ein winziges Glied, welches später die kleinen Federchen trägt, und
schneidet den unter demselben gelegenen größern Teil des Flügels mit einer scharfen Schere ab. Nachbehandlung ist nicht nötig, da eine Blutung kaum
stattfindet.
Von wirtschaftlichem Interesse ist die Zucht der von der Stockente abstammenden Rassen (s. Enten) und die der domestizierten
Moschus- oder Türkischen Ente. Alle bedürfen zum Wohlbefinden Wasser, und die Zucht ist um so ergiebiger, je mehr Nahrung sie in demselben finden. Ein-
bis dreijährige Enten sind am meisten geschätzt, doch legen dieselben oft länger denn acht Jahre. Das Legen beginnt bereits im Februar, und wenn die Enten
warm überwintert sind, schon im Dezember und dauert etwa vier Monate. Man läßt stets ein Nestei liegen und kann auf diese Weise in einem Jahr von einer
Ente bis zu 100 60–80 g schwere Eier bekommen. Auch hier kann man sich beim Mangel an brütlustigen Enten der Hühner oder Truthühner bedienen und
jenen 10–15, diesen 20–25 Stück unterlegen. Die Brutzeit beträgt 26–31 Tage. Am zweiten Tage nach dem Ausschlüpfen gehen die jungen Entchen bereits in
das Wasser und kriechen nur selten noch unter die wärmende Mutter. Die erste Nahrung besteht in gehacktem Ei, dem man Brotkrumen, Grütze oder Kleie und
später gehacktes Fleisch, Kartoffeln, Rüben u. dgl. zusetzt. Die animalische Nahrung muß um so intensiver sein, je weniger Wasserweide man bieten kann.
Auch darf an Grünfutter, wie Salat, gehackten Brennesseln, Wasserlinsen und ähnlichem, kein Mangel sein. Mit 4–5 Monaten haben die Enten schon ein
Schlachtgewicht von 1,5 bis 2 kg und gemästete der großen Rassen bringen es oft auf 5 kg und mehr. – Vgl. Dürigen, Die
Geflügelzucht (Berl. 1886).
Enterălgie (grch.), s. Kolik.
Enterbeile, Beile, die den Zweck hatten, die Taue oder Ketten der feindlichen Enterhaken (s. d.) zu kappen.
(S. Entern.)
Enterbung (Exheredatio), die einseitige Erklärung des Erblassers, durch welche den sog.
Noterben (s. d.) oder Pflichtteilsberechtigten (s. Pflichtteil) das Erbrecht ganz oder teilweise entzogen wird. Die E. ist
allen in Deutschland geltenden Rechten mit Ausnahme des Code civil bekannt. Von E. wird auch gesprochen, wenn
jemand, der zur gesetzlichen Erbfolge berufen sein würde, nicht zum Erben eingesetzt oder absichtlich nicht erwähnt (übergangen) ist. In diesem Sinne ist der
Ausdruck ungenau, da die Nichterwähnung nicht eine Entziehung ist. – Der Code civil beruht auf einer andern Auffassung.
Er erklärt den Unwürdigen für erbunfähig (Art. 727) und gestattet nach den Art. 913 fg. denjenigen,
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 170.