Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

306
Grenzfort - Grenzzölle
eine Untermarkung, Neinung, ein Mal oder einen
Markstein verrückt, abhaut, abthut oder verändert".
Der §.274, Nr. 2 des Deutschen Strafgesetzbuchs
- ähnlich 6. 199^ des Östcrr. Strafgesetzbuchs von
1852 und der Strafgesetzentwurf von 1889 - straft
mit Gefängnis bis zu 5 Jahren, neben welchem auf
Geldstrafe bis zu 3000 M. erkannt werden kann,
denjenigen, welcher einen Grenzstein oder ein anderes
zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasser-
standes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem
andern Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, un-
kenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. Voraus-
gesetzt wird entweder ein Grenzzeichen in anerkann-
ter Bedeutung von alters her oder ein solches,
welches von den dazu befugten Personen, sei es
durch privaten Vertrag der beteiligten Grenznach-
barn, sei es durch die zuständigen Behörden, gesetzt
ist. Die einseitige Willkür eines Grenznachbars
kann einem Merkmal nicht die Bestimmung eines
Grenzzeichens geben.
Grenzfort, s. Fort.
Grenzhaufen, Dorf im Unterwesterwaldkreis
des preuß. Neg.-Bez. Wiesbaden, an der Nebenlinie
Hohr-G.-Grenzau (2,4 I<m) der Preuß. Staatsbahnen,
Sitz des Amtsgerichts Höhr-Grenzhausen (Land-
gericht Neuwied), hat (1890) 1730 (5., Post, Tele-
graph, Realschule; Korkschneiderei, Farben- und
Wetzsteinfabrik,Branntweinbrennerei, eine mit Kefe-
fabrikation, sowie 2 Fabriken für Steinzeug, 19 für
.vaushaltungsgeschirre,Vicrkrüge,Apothekergefäße,
Mineralwasserkrüge u. s. w. (s. Kannenbäckerland),
2 Mahlmühlen und bedeutende Hopfenzucht.
Grenzkohlenwasserstoffe, s. Äthane.
Grenzmoor, großes, s. Vourtanger Moor.
Grenznutzen/s. Grenzwert.
Grenzscheidungsklage, s. Grenze.
Grenzschlachthäuser, s. Fleischhandel (Bd. 6,
S. 890a).
Grenz - Sigeth, s. Eigeth.
Grenzstaaten der Vereinigten Staaten von
Amerika, s. Voräer 8t^t63.
Grenzftränge des Sympathicus, s. Ganglien
und Z^mMtliicuZ nervuL.
Grenzturbine, s. Aktionsturbine.
Grenzverkehr, der Warenverkehr zwischen dem
Grenzbezirke und dem Auslande, welchem im Zoll-
wesen gewisse Erleichterungen oder Tarifbegünsti-
aungen zugestanden sind; kleiner G. (Kleinig-
keitsverkehr), der G., der nur der Befriedigung
gewöhnlicher Wirtschaftsbedürfnisse der Grenzbe-
wohner dient.
Grenzwache, die Gesamtheit der uniformierten
und bewaffneten Beamten, die den Wareneingang
und -Ausgang längs der Zollgrenze und im Grenz-
bezirk zu beaufsichtigen haben. Die deutsche G.
bildet einen der Zollverwaltung unterstehenden Be-
amtcnkörper und funktioniert an der Zollgrenze
und im Grenzbezirke. In den einzelnen deutschen
Bundcsstaaten sind für die G. besondere Dienst-
anweisungen erlassen. Insbesondere sind die Vor-
schriften über den Wassengebrauch der Grenzauf-
sichtsbeamten nicht in allen Staaten gleich. In
Preußen gelten für die alten Provinzen die Be-
stimmungen des Gesetzes vom 28. Mai 1834 über
den Wasfengebrauch dcr Grenzaufsichtsbeamten, mit
geringen Modifikationen auch in Elsas;-Lothringen
eingeführt durch Gesetz vom 17. Juli 1871. In
Sachsen sind neue Bestimmungen über die Dienst-
kleidung und Bewaffnung der'Beamten der Zoll-
und Steuerverwaltung - also auch der Grenzauf-
sichtsbeamten - unterm 30. Dez. 1890 vom Finanz-
ministerium erlassen. In Bayern besteht darüber
keine besondere gesetzliche Regelung. Die bezüg-
lichen Bestimmungen sind in Anlehnung an den
Begriff der Notwehr im Neichsstrafgesetzbuch in der
"Dienstanweisung für die königl. bayrische Grenz-
wache" vom 15. Mai 1882, §ß.20-23, erlassen. -
Den Grenzaufsichtsbeamten sind in ^n M^ o^ck
einzelne Revisionsrechte übertragen. Staats- und
Kommunalbeamte, insbesondere die Polizei- und
Forstbcdiensteten sind zur Unterstützung der G. ver-
pflichtet. Vgl. den Artikel in "Stengels Wörter-
buch des Deutschen Verwaltungsrechts)), 2. Bd.
(Freiburg 1890). In Ost erreich bestand bis 1843
eine G. mit gleichen Aufgaben, welche dann mit
der Gefällenwache zur k. k. Finanzwache vereinigt
wurde. Diefe ist militärisch organisiert, untersteh!
aber den Finanzbehörden und hat nicht nur die
Grenzaussicht, sondern auch die Überwachung der
indirekten Abgaben im Inlandc. Die französische
G. ist in Brigaden formiert und in die militär.
Organisation eingefügt. Die russische G. (?o-
ssi-anit8c1inNjH 3ti'ä<3lill) ist ein militärisch organi-
siertes, jedoch nicht zur eigentlichen Armee gehöriges
Korps von 26000 Mann. C's steht unter dem Ioll-
departement des Finanzministeriums (Inspektor der
G. Generallieutenant Swinjin) und dient zur Über-
wachung der Grenzen des europ. und kaukas. Ruß-
land,namentlich im Zollinteresse. Die Grenzwächter
(3tr3.8knil<i) sind teils unbcritten, teils beritten und
längs der Grenze in kleine Posten in mchrern Linien
(Cordons) hintereinander, namentlich an den Haupt-
verkehrsstraßen verteilt. Sie sind in 28 Brigaden ge-
gliedert, wovon 24 auf das europ. Rußland, 4 auf
den Kaukasus entfallen; außerdem bestehen 2 selb-
ständige Abteilungen. Die Brigadestäbe der G. be-
finden sich in Petersburg, Neval, Riga, Arens-
burg, Gorshdy, Tauroggen, Wirballen, Grajewo,
Lomsha, Nypin, Wlozlawsk, Kalisch, Weljun, Czen-
stochau, Nowobrshesk, Sandomir, Tomaschew,
Nadsiwilow, Wolotschisk, Chotin, Skuljani, Ismail,
Odessa, Sewastopol, Vatum, Kagysman, Eriwan,
Baku, die Stäbe der beiden selbständigen Abtei-
lungen in Kcrtsch und Archangelsk.
Grenzwert, in der Mathematik ein bei den
Neihen (s. d.) und in der Differentialrechnung (s. d.)
vorkommender Begriff. In der Nationalökono-
mie heißt neuerdings G. der Wert eines Gutes,
bemessen nach der Wichtigkeit desjenigen konkreten
Bedürfnisses oder Teilbcdürfnisses, welches unter
den durch den jeweilig verfügbaren Gesamtvorrat
an Gütern der betreffenden Art gedeckten Bedürf-
nissen das mindest wichtige ist. In diesem Sinne
spricht man auch nach dem Vorgange Wiesers von
einem Grenznutzen der Güter und behauptet, daß
der Wert eines Gutes sich nach der Größe seines
Grenznutzens bemesse. Die Vertreter dieser Lehre
werden Grenzwerttheoretiker genannt.
Grenzzollämter, die an der Zollgrenze (s. d.)
oder doch innerhalb des Grenzbezirks (s. d.) zur Fest-
stellung und Erhebung der Zölle (s. d.) errichteten
Amtsstellen. Im deutschen Zollgebiete sind dieselben
je nach dem Maß ihrer Abfertigungsbefugnisse ent-
weder ßauptzollämter oder Nebenzollämter erster
oder zweiter blasse. (S. Zollbehörden.)
Grenzzölle, Zölle, deren Erbcbung sich an die
Thatsache des Übertritts zollpflichtiger "Waren über
die Zollgrenze eines bestimmten Zollgebietes knüpft,