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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Handelswert - Haudelswissenschaften
kündbar waren. Mehrere der wichtigsten Allsfuhr-
länder, vor allen Rußland, Frankreich und die Ver-
einigten Staaten, suchten sich durch außerordentlich
bohe Schutzzölle, die zum Teil einen prohibitiven
Charakter tragen, vom Auslande unabhängig zu
machen. Unter dem Druck dicser Verhältnisse schlössen
Deutschland Ende 1891 mit Österreich-Ungarn, Ita-
lien, Belgien und der Schweiz, und ferner gleichzeitig
Österreich-Ungarn mit den drei letzten Staaten, sowie
im April 1892 Italien mit der Schweiz neue H. ad,
welche nicht nur mehr oder minder erhebliche Zoll-
crmäßigungen mit sich brachten, sondern auch durch
ihre auf 12 Jahre bemessene Dauer eine für die Han-
delsbeziehungen wünschenswerte Stetigkeit in den
zollpolit.Verhältnissen der beteiligtenStaaten herbei-
führten (System der mitteleuropäischen H.).
Seitdem sind weitere vereinzelte Annäherungen dcr
Länder in dieser Richtung erfolgt. Was Deutsch-
land betrifft, so wurden die abgelaufenen H. mit
Rumänien und Serbien durch Meistbegünstigungs-
abkommen ersetzt und sind neue Abschlüsse wohl
für die nahe Zukunft mit Sicherheit zu erwarten.
Mit Spanien ist im Sommer 1893 ein neuer Han-
delsvertrag zu stände gekommen, der indessen noch
nicht die beiderseitige verfassungsmäßige Genehmi-
gung besitzt. Dagegen sind die Verhandlungen mit
Rußland vorläufig gescheitert. Es ist indessen zu
hoffen, daß der darauf im Juli 1893 entbrannte
Zollkrieg, welcher in beiderseitigen, äußerst prohi-
bitiv wirkenden Zollzuschlägen seinen Ausdruck ge-
funden hat, baldigst einem Vertragsvcrhältuisse
Platz macht. Jedenfalls darf Deutschland das Ver-
dienst für sich in Anspruch uehmen, durch die jüngste,
seiner Initiative entsprungene Handelsvertrags-
politik den Gefahren, welche Anfang der neunziger
Jahre dem Wirtschaftsleben angesichts der dama-
ligen zollpolit. Lage bevorstanden, mit Erfolg ent-
gegengewirkt zu haben.
Aum Schluß möge eine Übersicht über die zoll-
polrt. Beziehungen Deutschlands zum Auslande Platz
finden, welche, nach dem Stande vom 1. Jan. 1890
aufgestellt, in ihrer nachstehenden, verkürzten Form
auch unter den inzwifchen veränderten Verhältnissen
im wesentlichen noch Geltung hat.
1) Staaten mit Vertragszolltarifen, auf deren
Anwendung Deutschland Anspruch hat: Ägypten,
Belgien, Bulgarien, China, Frankreich, Griechen-
land, Großbritannien, Italien, Japan, Korea, Nie-
derlande, Österreich-Ungarn,Ostrumelien, Portugal,
Rumänien, Schweden und Norwegen, Sansibar,
Schweiz, Serbien, Siam, Spanien, Südafrikanische
Republik.
2) Staaten ohne Vertragstarife, in welchen
Deutschland ein Recht auf Meistbegünstigung hat:
Argentinische Republik,Chile,Costa-Rica, Dänemark,
Dominikanische Republik, Ecuador, Guatemala,
Hawaii, Honduras, Kongo, Liberia, Madagaskar,
Marokko, Mexiko, Paraguay, Persien, Salvador,
Samoa, Vereinigte Staaten von Amerika.
3) Staaten, in welchen Deutschland ein Recht auf
Meistbegünstigung nicht hat. Von diesen sind die
wichtigern: Volivia, Brasilien, Ha'iti, Nicaragua,
Peru, Rußland, Uruguay, Venezuela. Die Mehr-
zahl dieser Staaten hat überhaupt nur einen ein-
heitlichen autonomen Zolltarif.
4) Staaten, welche in Deutschland die Rechte der
Meistbegünstigung, also den Vertragstarif genießen:
Argentinische Republik, Belgien, Bulgarien, Chile,
Costa-Rica, Dänemark, Dominikanische Republik,
Ccuador, Frankreich, Griechenland, Großbritannien
nebst Kolonien und auswärtigenBesitzungen, Guate-
mala, Hawaii, Honduras, Italien, Korea, Liberia,
Madagaskar, Mexiko, Niederlande nebst Kolonien,
Qsterreich-Unaarn, Ostrumelien, Paraguay, Persien,
Portugal nebst Kolonien, Rumänien, Salvador,
Sansibar, Schweden und Norwegen, Schweiz, Ser-
bien, Spanien nebst Kolonien, Südafrikanische Re-
publik, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika.
Vgl. von Aufseß, Die Zölle und Steuern sowie
die vertragsmäßigen auswärtigen Handelsbeziehun-
gen des Deutschen Reichs (3. Aufl., Münch. 1886);
^chraut, System der H. und der Meistbegünstigung
(Lpz. 1884); Matlekovits, Die Zollpolitik der östcrr.-
ungar. Monarchie und des Deutschen Reichs seit
1868 und deren nächste Zukunft (ebd. 1891); A. Zim-
mermann, Die Geschichte der preuß.-deutschen Han-
delspolitik (Oldenb. und Lpz. 1892); Artikel "Handels-
verträge" im "Handwörterbuch der Staatswissen-
schaften", Bd. 4 (Jena 1892), S. 346 fg.; Die Handels-
politik der wichtigern Kulturstaaten in den letzten
Jahrzehnten, Schriften des Vereins für Socialpolitik
(4 Bde., Lpz. 1892 u. 1893); das Deutsche Handels-
archiv, Zeitschrift für Handel und Gewerbe, hg. vom
Reichsamt des Innern, bietet eine vollständige
Sammlung der Handelsgesetzgebung aller Länder,
nebst ausführlichen statist. Berichten.
Handelswert, gemeiner. Der gemeine H.,
sür welchen der Frachtführer (s. d.) nach dem Deut-
schen Handelsgesetzbuch Art. 396 im Falle des Ver-
lustes haftet, wird durch den Preis bestimmt, um
welchen man das betreffende Gut im Handel zu
kaufen und zu verkaufen pflegt. Nur solche Güter
haben einen gemeinen H., welche im Handelsverkehr
regelmäßig vorkommen.
Handelswisfenschaften im wettern Sinne
oder Handelsfächer heißen alle Wissenszweige,
welche für den Handelsbetrieb von Bedeutung sind.
Hierher gehören: Theorie des Handels (oder Han-
delslehre, d. h. Handelskundc und Handelsbetriebs-
lehre), die Lehre von den Comptoirarbciten (d. h.
von der Korrespondenz, Buchhaltung und der An-
sertigung kaufmännischer Gcschäftsauffätze, auch
Comptoirwissenschafr genannt), vom kauf-
männischen Rechnen, einschließlich der Geld-, Münz-,
Maß- und Gewichtskunde, vom Handels- und Wech-
selrecht, sowie die Warenkunde, Handelsgeographie,
Handelsstatistik und Handelsgefchichte. D:e Lehre
von den Comptoirarbeiten, wohl auch diejenige vom
kaufmännischen Rechnen heißen praktische Fächer
(praktische H.), während man die andern Fächer,
besonders aber die Handelskunde und Handels-
betrieb slehre, theoretische H. nennt. - Unter H.
im engern Sinne wird teils Handelskunde, teils
Handelsbetriobslchre verstanden. Die Handels-
kunde umfaßt: Wesen des Handels und Übersicht
seiner verschiedenen Arten; Ware, Maß, Gewicht
und Geld; Betrieb des Handelsgewerbes (Firma,
Unternehmungsform, Handlungsgehilfen u. s. w.);
Beschreibung der verschiedenen Arten des Han-
dels und der Handelsgeschäfte sowie der Handels-
objekte, einschließlich der Lehre von den Kredit-
papieren (Wechseln, Anweisungen, Banknoten, Ef-
fekten u. s. w.); die sog. Hilfsgewerbe des Handels
(Kommissions-, Agentur-, Makler-, Fracht-, Spe-
ditions- und Versicherungsgeschäft); ferner staat-
liche und andere Einrichtungen, welche für den
Handel von Wichtigkeit sind (Handelskammern und
Handelsgerichte, Konsulate, Zölle und Monopole,