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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Handelszeichen; Handelszettel; Handfernwaffen; Handfertigkeitsunterricht; Handfeste; Handfeuerwaffen

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Handelszeichen - Handfeuerwaffen

Messen und Börsen, Banken, Posten, Telegraphen u. s. w.). Die Handelsbetriebslehre ist eine Zusammenfassung derjenigen wissenschaftlichen Regeln, nach welchen der Handelsbetrieb eingerichtet sein soll. Sie ist ein Teil der Wirtschaftswissenschaft und zwar (wie die Lehre vom landwirtschaftlichen Betriebe) der Privatwirtschafts- oder Gewerbelehre. - Vgl. Noback, Die H. (4. Aufl., Lpz. 1886); Adler, Leitfaden für den Unterricht in der Handelswissenschaft (3. Aufl., ebd. 1892); Braune, Lehrbuch der H. (4. Aufl., ebd. 1885); Findeisen, Grundriß der H. (4. Aufl., ebd. 1887); Lindwurm, Handelsbetriebslehre (Stuttg. 1869); Sonndorfer, Die Technik des Welthandels (Wien 1889); Schiebe und Odermann, Die Kontorwissenschaft im engern Sinne (9. Aufl., Lpz. 1889); L. Rothschilds Taschenbuch für Kaufleute (34. Aufl., edd. 1893); Maier-Rothschild, Handbuch der H. (4. Aufl., Berl. 1889); Veerholdt, Allgemeine H. (8. Aufl., ebd. 1892); Bibliothek der gesamten H. von Andree, Asher, Bleibtreu u. s. w. (Stuttg. 1861 fg.).

Handelszeichen (engl. trade marks), symbolische Zeichen, welche Fabrikanten und Großhändler an den von ihnen gelieferten Waren statt der vollen Angabe ihrer Firma anbringen, um die Herkunft derselben aus ihrem Geschäft, auf welche die Käufer oft großes Gewicht legen, kenntlich zu machen. Diese Zeichen erfreuen sich jetzt in fast allen Ländern eines ähnlichen gesetzlichen Schutzes, wie die Firmen selbst. (S. Markenschutz.) Man nennt H. auch die Marken und Nummern, mit welchen die zu versendenden Colli (anstatt mit besondern Adressen) versehen werden. - Vgl. Lastig, Markenrecht und Zeichenregister (Halle 1889).

Handelszettel (Handelsbillet), früher gebräuchlicher Name für die den franz. Billets nachgebildeten kaufmännischen Anweisungen, über welche setzt das Deutsche Handelsgesetzbuch Bestimmungen enthält (s. Anweisung, Bd. 1, S. 722 a). Der Name kommt noch jetzt hier und da vor als Bezeichnung des kaufmännischen Verpflichtungsscheins ("Gegen diesen H. zahle ich"). Das Badische Landrecht unterscheidet Zettel auf Erhebung (die Rektaanweisung), Zettel auf Umlauf (die an Order lautende Anweisung) und Zettel auf Inhaber (s. Billet).

Handfernwaffen des Altertums und des Mittelalters. Die ältesten Fernwaffen (s. d.) waren der Wurfspieß, der ganz aus freier Hand geworfen, und die Schleuder, deren Geschosse wenn auch indirekt, durch die Armkraft in Bewegung gesetzt wurden, während der Bogen und die noch später aufkommende Armbrust ihre Wirksamkeit der Schnellkraft der angespannten Sehne verdanken. (S. die Einzelartikel.)

Handfertigkeitsunterricht, s. Handarbeitsunterricht.

Handfeste, im allgemeinen eine zur Sicherung eines Rechts ausgefertigte Urkunde, welche bestimmt ist, dem Berechtigten eingehändigt zu werden; ferner auch geradezu das in ihr enthaltene Recht selbst; speciell ein Dokument über einen Rentenkauf. H. im Sinne der bremischen Erbe- und Handfestenordnung vom 19. Dez. 1833, der revidierten Erb- und Handfestenordnung vom 30. Juli 1870 mit Abänderungen vom 21. Sept., 25. Dez. 1879 und 16. Nov. 1880 bedeutet eine eigentümliche Hypothek. Das Eigentümliche liegt darin, daß die Publizität des Rechts nicht durch öffentlich Bücher herbeigeführt wird, sondern auf die Voraussetzung öffentlicher Aufrufe mit der Wirkung des

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Ausschlusses (Verschweigungssystem) beruht und daß die H. als Inhaberpapier ausgefertigt wird. Die Summe, für welche die H. ausgefertigt ist, muß durch 150 teilbar sein. Nachdem der Eigentümer die Ausstellung von H. auf sein Grundstück bewilligt hat, werden ihm dieselben nach öffentlichem Ausruf und Präklusion und nach Eintrag in die Akten des betreffenden Grundstücks eingehändigt. Durch Begebung der H. begründet der Eigentümer nur das Pfandrecht am Grundstück für den Inhaber.

Handfeuerwaffen, kleine Feuerwaffen, Kleingewehr, diejenigen Feuerwaffen, welche infolge ihres geringen Gewichts durch einen Mann auch ohne Unterlage gebraucht und ohne Anstrengung fortgeschafft werden können. Die H. stehen gegenwärtig auf einer sehr hohen Stufe der Vollkommenbeit, durch die namentlich im letzten Jahrh. wiederum eine Verbesserung der Geschütze (s. d.) notwendig geworden ist.

Die Hauptteile einer Handfeuerwaffe sind: der Lauf mit dem Verschluß, der gleichzeitig die Entzündung der Patrone vermittelt, der zur Handhabung und zum Anschlagen dienende Schaft und die zur Verbindung jener Teile untereinander bestimmte Garnitur oder der Veschlag. Von den Zubehörstücken ist zuweilen der Entladestock mit der Handfeuerwaffe dauernd verbunden. Bei Repetier-Handfeuerwaffen oder Mehrladern tritt noch die Mehrladevorrichtung hinzu, die im Vorder-, Mittel- oder Hinterschaft (Kolben) angebracht ist. Einzellader können durch Einfügen eines Patronenmagazins mit oder ohne Patronenzubringvorrichtung in Gelegenheitsrepetierer verwandelt werden, wobei in letzterm Falle die Hand des Schützen das Befördern der Patronen aus dem Magazin in die Patroneneinlage ausführen muß.

Ihrer Länge nach unterscheidet man zwei- und einhändige H. Zu den zweihändigen gehören Infanterie- und Jägergewehre, Büchsen, Marine-, Artillerie-, "Extrakorps"-Gewehre und Karabiner. In einzelnen Staaten sind die Karabiner mit einem Bajonett versehen. Bei den Infanteriegewehren hat fast überall ein mehr oder minder kurzes Seitengewehr die Stelle des Bajonetts eingenommen. Zu den einhändigen Feuerwaffen gehören die Pistole und der Revolver. Letzterer hat durch den Vorteil größerer Feuerbereitschaft die Pistole vollständig verdrängt. Für Zwecke des Festungskrieges waren lange Zeit (in Deutschland bis 1871) schwerere H., sog. Wallbüchsen oder Wallgewehre gebräuchlich, die aber abgeschafft wurden, nachdem die Leistungsfähigkeit der neuern Infanteriegewehre selbst auf größere Entfernungen erheblich gestiegen war.

Geschichtliches. Die H. werden zum erstenmal 1364 erwähnt, wo die Stadt Perugia 500 Büchsen von einer Spanne Länge verfertigen ließ. Die älteste, auf uns gekommene Handfeuerwaffe - Handbüchse oder Faustbüchse - fand man 1849 in den Ruinen des Tannenberg (Großherzogtum Hessen). Diese Büchse, die nachweisbar bei der Belagerung von 1399 gebraucht worden ist, scheint durch Verkleinerung der damals üblichen Geschütze entstanden zu sein und zeigt einen bronzenen Lauf von 17 mm Kaliber und 33 cm Länge, der hinten in eine Kammer von 10 mm Durchmesser übergeht. Die hier eingebrachte Pulverladung wurde von oben entzündet, indem man eine Lunte auf das Zündloch hielt. An dem hintern Laufende ist ein Cylinder angebracht, in dessen Höhlung ein Stab als Schaft gesteckt wurde.