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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Irrenbehandlung; Irrenhäuser; Irrenheilkunde; Irrenrecht

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Irrenbehandlung - Irrenrecht

schreitenden Erkenntnis, daß die Geisteskrankheiten zum Teil wie viele andere Krankheiten heilbar sind, daß Zwangsmittel hierbei meist völlig entbehrlich, ja nur schaden (s. Conolly), strebte man mehr eine ärztliche Behandlung an und erkannte alsbald, daß eine solche meist nur in besondern Anstalten zweckmäßig durchführbar sei. Wenn nun auch schon vorher an manchen Orten Häuser zur ausschließlichen Aufnahme Irrer bestanden, so z. B. St. Lukes in London (seit 1751), Waldheim in Sachsen (seit 1787) u. a., so trat dieser Umschwung doch erst zur Zeit der Französischen Revolution ein, als der berühmte Irrenarzt Pinel (der Ältere), der mit Gefahr seines Lebens vom franz. Konvent die Erlaubnis erwirkte, den Irren in der Anstalt Bicêtre bei Paris die Ketten abzunehmen, Grundsätze für das wissenschaftliche Studium wie für die rationelle Behandlung der Geistesstörungen aufstellte, die später von seinem Schüler Esquirol (s. d.) noch weiter ausgebildet wurden. In Deutschland brachte im Anfang dieses Jahrhunderts Langermann den Grundsatz zur Geltung, daß für die erfolgreiche Behandlung der Irren vor allem eine Trennung der frisch Erkrankten von den unheilbar Blödsinnigen notwendig sei, und es entstanden so besondere Anstalten für Heilbare (Heilanstalten) einerseits, für Unheilbare andererseits (Pflegeanstalten): Sonnenstein in Sachsen (1811) war die erste reine Heilanstalt in Deutschland, der alsbald zahlreiche andere nachfolgten. Etwas später hielt man es für zweckmäßiger, je eine Heil- und Pflegeanstalt nebeneinander zu errichten ("relativ verbundene Heil- und Pflegeanstalten"), so in Halle und Illenau in Baden, was jedoch wenig Nachahmung fand. Alle die genannten I. waren zunächst "geschlossene" Anstalten, d. h. mit Vorkehrungen versehen, um das Entweichen der Kranken möglichst sicher zu verhindern. Indem sich in der Folgezeit die Überzeugung Bahn brach, daß die Irren meist viel mehr Freiheit vertragen, als man gewöhnlich denkt, und daß die anhaltende Beschäftigung im Freien ein vorzügliches Mittel gegen anhaltende Erregungszustände und tiefern geistigen Verfall darbietet, worauf insbesondere auch die in Gheel gemachten Erfahrungen hinwiesen, verband man die geschlossenen I. mit gewöhnlichen ländlichen Gehöften, auf denen die arbeitsfähigen, weniger streng zu überwachenden Irren wohnen und mit landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden (agrikole oder Ackerbaukolonien). Die erste derartige, in größerm Maßstabe angelegte Irrenanstalt "mit freier Verpflegung" ist die Ferme agricole Fitz-James im Depart. Oise (Frankreich), welche die Gebrüder Labitte im sog. Cottagesystem (cottages = kleine getrennte Häuser) neben ihrer geschlossenen Anstalt in Clermont einrichteten. In Deutschland folgten alsbald Einum in Hannover, Zschadraß in Sachsen, letzteres zur großen geschlossenen Anstalt Colditz gehörig. Während man nun die freie Verpflegungsform ursprünglich nur für schon längere Zeit Erkrankte, insbesondere Unheilbare für zweckmäßig hielt, beginnt man jetzt auch frisch Erkrankte derselben teilhaftig werden zu lassen. Es entstehen so I., die in der Hauptsache durch ländliche Gehöfte gebildet werden, neben denen zwar noch eine geschlossene Anstalt vorhanden ist, indes als ein mehr untergeordnetes Anhängsel. Ein Beispiel hierfür ist Alt-Scherbitz bei Schkeuditz (Provinz Sachsen), wo die Geisteskranken und ihre Pfleger selbständig ein großes Rittergut bewirtschaften, eine Form der I., die mutmaßlich zahlreiche Nachahmungen finden wird. Doch werden insbesondere große Städte für die rasche Unterbringung frisch erkrankter, insbesondere heftig erregter Irren immer geschlossener Anstalten bedürfen, deren Einrichtungen sich mehr und mehr denen gewöhnlicher Hospitäler nähern müssen, sog. Stadtasyle. Besondern Zwecken (dem akademischen Unterricht) dienen die Irrenkliniken, die sich im übrigen nicht von den Stadtasylen unterscheiden. Für geisteskranke Verbrecher hat man in mehrern Ländern, besonders England (Broadmoor), besondere Anstalten (Verbrecherasyle) eingerichtet, in Deutschland verpflegt man dieselben in sog. Irrenstationen bei Gefängnissen oder in besondern Abteilungen gewöhnlicher I. - Gewissermaßen eine Irrenanstalt im Großen stellt das belg. Städtchen Gheel (s. d.) dar, wo über 1300 Geisteskranke zerstreut in den Familien untergebracht sind und mit diesen leben und arbeiten, ohne daß es zu größern Unzuträglichkeiten gekommen wäre. Dieses System der familiären Irrenpflege ist auch in Schottland breit durchgeführt, indem hier unheilbare und ungefährliche und dabei keiner besondern Pflege bedürftige Geisteskranke in kleinen Kolonien oder in Familien untergebracht sind (schottisches System der familiären Irrenpflege).

Vgl. Damerow, Über die relative Verbindung der Irren-Heil- und Pflegeanstalten (Lpz. 1840); Brandes, Die Irrenkolonien (Hannov. 1865); Erlenmeyer, Übersicht der öffentlichen und privaten I. in Deutschland und Österreich (Neuwied 1875); Guttstadt, Krankenhauslexikon für das Königreich Preußen (Berl. 1886); Laehr, Die Heil- und Pflegeanstalten für psychisch Kranke des deutschen Sprachgebietes (ebd. 1890); Kirchhoff, Grundriß einer Geschichte der deutschen Irrenpflege (ebd. 1890); Laehr, Die Heil- und Pflegeanstalten für psychisch Kranke des deutschen Sprachgebietes im J. 1890 (ebd. 1891).

Irrenbehandlung, s. Geisteskrankheiten und Irrenanstalten.

Irrenhäuser, Irrenkliniken, Irrenpflege, s. Irrenanstalten.

Irrenheilkunde, s. Psychiatrie.

Irrenrecht, umfaßt die rechtlichen Bestimmungen über die Behandlung geisteskranker Personen, die Bedingungen über ihre Aufnahme in Irren-, Heil- und Pensionsanstalten, über die Konzessionierung solcher Anstalten und die Zurückziehung der Konzession, über die Kontrolle derselben, über die Wiederentlassung der als geisteskrank in einer Anstalt untergebrachten Personen. In einzelnen Staaten sind Irrengesetze erlassen, namentlich in vielen Staaten von Nordamerika, Frankreich vom 30. Juni 1838 (Ordonnanz vom 18. Dez. 1839, Entwurf eines neuen Gesetzes von 1882), Genf vom 5. Febr. 1838, Belgien vom 28. Dez. 1873/25. Jan. 1874, Neuchâtel vom 23. Mai 1879, Norwegen vom 17. Aug. 1880, Schweden vom 2. Nov. 1883, Holland vom 27. April 1884, Spanien vom 19. Mai 1885, Italien hat einen Entwurf von 1884. Für das Deutsche Reich giebt es kein Irrengesetz. Die Gewerbeordnung hat die Konzessionspflichtigkeit der Privatirrenanstalten mit der Maßgabe ausgesprochen, daß dieselbe nur dann zu versagen ist, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun, oder wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen