Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach Obereigentum
hat nach 0 Millisekunden 28 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
100% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0494,
von Obereigentumbis Oberfranken |
Öffnen |
492
Obereigentum - Oberfranken
waren, Gerberei, Ziegelei, Bleicherei, Sägemühlen
und Weinbau. - O. gehörte im 11. Jahrh, den Stau-
fern, später den Bischöfen von Strahburg und wurde
1330 reichsunmittelbar und Mitglied des Bundes
der zehn
|
||
50% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0295,
von Obereigentumbis Obergaronne |
Öffnen |
295
Obereigentum - Obergaronne.
Protestanten. Im Westfälischen Frieden kam die Landvogtei über die Stadt an Frankreich, das 1672 die Stadt gewaltsam in Besitz nahm.
Obereigentum, im deutschen Privatrecht Bezeichnung für das nach Abzug des
|
||
0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0582,
von Konskribierenbis Konsonanz |
Öffnen |
. die Konversion eines Teils, event. die der ganzen Staatsschuld. (S. Konversion.) - Im bürgerlichen Recht bezeichnet K. die Wiedervereinigung des Eigentums mit dem Nießbrauch, des lehnsherrlichen Obereigentums mit dem Untereigentum des Lehnsmannes
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0784,
Eigentum |
Öffnen |
zurück-
lassende Bedeutung, daß man dem Nutzungsberech-
tigten einE. (Nutz ei gentum, äomiuiuiii utii6) im
Gegensatz zudem eigentlichenE.(Obereigentum,
llouiinium äireetum) zuschreibt. Die Agrargesetz-
gebung hat, dem Umfange der beiderseitigen
|
||
0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0634,
von Lehnwarebis Lehramtsprüfungen |
Öffnen |
(Inkorporation, Inkameration, Konsolidation) des Lehens aufgehoben, d. h. dadurch, daß das nutzbare Eigentum des Vasallen wieder mit dem Obereigentum des Lehnsherrn vereinigt wird, dieser also wieder volles Eigentumsrecht erhält. Die Veranlassung dazu kann
|
||
0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Erbzinsbis Erchanger |
Öffnen |
vereinzelte Neallast,
sondern stellt ein allgemeines Abhängigkeitsver-
hältnis mit Obereigentum des Zinsherrn dar. Bei
Veränderungsfällen in herrschender oder dienender
Hand pflegt ein das Verhältnis bestätigender neuer
Erbzinslehnbrief ansgefertigt zu
|
||
0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0726,
von Feuchtigkeitbis Feudalstände |
Öffnen |
Eigentum durch das Obereigentum des Lehnsherrn eingeschränkt ist. Ja nach der Idee des F. steht dem König das Obereigentum an allem Lande seines Reichs zu (Bodenregal; franz. nulle terre sans seigneur), eine Idee, welche in England von Wilhelm dem
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0048,
von Ablozierenbis Abner |
Öffnen |
Obereigentum an letzterm
zusteht, in gewissen Fällen gegen den Bauer (Meier, Kolonen) befugt ist. Im frühern deutschen Recht
hatte nämlich der Bauer nicht freies Eigentum an dem von ihm bewirtschafteten Gut
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0201,
Agrate |
Öffnen |
die rationelle Bewirtschaftung der Güter verhinderten. Bei dieser Reform fiel in Deutschland und Österreich das guts- oder grundherrliche Obereigentum oder Eigentum als solches mit den darin enthaltenen Heimfallsrechten und sonstigen Befugnissen meist
|
||
0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Bauer (Emanzipation des Bauernstandes)bis Bauer (Personenname) |
Öffnen |
wurde entweder unbedingt aufgehoben ohne alle Entschädigung der Gutsherren, z. B. in den mit Frankreich vereinigten Rheinlanden, oder es wurde doch die Ablösung des Obereigentums und einzelner Lasten gegen jährlich zu zahlende Grundzinsen oder gegen
|
||
0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0470,
Bauernhaus |
Öffnen |
oder Obereigentümer Nachteil bringen würde. Auf den Grundsätzen der Unteilbarkeit fußt die sogen. Pertinenzeigenschaft der Bauerngüter, wonach entweder die Teile, welche seit einem gewissen Normaljahr sich bei einem B. befanden, oder die, welche
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0045,
von Dominikanerfinkbis Dominium |
Öffnen |
. -nihk), Insel, s. Dominica.
Dominium (lat.), Herrschaft, dann insbesondere s. v. w. Rittergut; Herrschaftsgebiet, Besitztum, Eigentum (s. d.); D. analogicum, beschränktes Eigentumsrecht; D. Directum, grundherrliches Obereigentum; D. eminens
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0046,
von Dominobis Domitianus |
Öffnen |
46
Domino - Domitianus.
Gnaden; D. liberum, plenum, unbeschränktes Eigentum; D. restrictum, eingeschränktes Eigentum; D. superius, Obereigentum an Grund und Boden; D. temporale, die weltliche Herrschaft des Papstes; D. utile, Eigentum, wovon
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0727,
Erbpacht |
Öffnen |
, und der Erbzins ist nicht als Vergütung für den Nutzungswert des Guts, sondern als Bekenngeld des Obereigentums und der Rechte des Erbzinsherrn zu betrachten. Auch ist die Verschlechterung nicht unbedingt ein gesetzlicher Entziehungsgrund. Dann finden
|
||
0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0445,
von Försterschulenbis Forstinsekten |
Öffnen |
. Sie beanspruchten dann auch ein Obereigentum an allen Waldungen und leiteten aus der Gerichtsherrlichkeit und dem Vogteirecht die Befugnis ab, alle Waldungen zu beaufsichtigen und die Wirtschaftsleitung durch ihre Beamten vollziehen zu lassen. Schon
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0303,
von Heimerdingerbis Heimweh |
Öffnen |
begründeten vasallitischen Rechte am Lehen, so daß das sogen. nutzbare Eigentum (dominium utile) des Vasallen mit dem Obereigentum (dominium directum) des Lehnsherrn in der Hand des letztern sich vereinigt. Vgl. Lehnswesen.
Heimfallsrecht (Jus
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0953,
von Kolomnabis Kolonialrecht |
Öffnen |
-, Erbpachtsordnungen), endlich nach lokalem und partikulärem Gewohnheitsrecht. Die Grundzüge des Rechtsinstituts sind im großen und ganzen überall dieselben: ein sogen. Obereigentum (Dominium directum) des Gutsherrn, ein nutzbares Eigentum des Kolonen (Dominium
|
||
0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0631,
von Lehnrechtbis Lehnswesen |
Öffnen |
thatsächlich dem Eigentum so sehr, daß man dieselbe geradezu als nutzbares Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum (dominium directum) zu bezeichnen pflegt. Die Rechtsgrundsätze über das L. bilden
|
||
0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0633,
Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) |
Öffnen |
Besitzern gegenüber das Eigentumsrecht jederzeit geltend machen.
Der Vasall hat dem Lehnsherrn gegenüber ebenfalls den Anspruch auf Treue (Lehnsprotektion), und ein Bruch derselben zieht für den Lehnsherrn den Verlust seines Obereigentums nach sich
|
||
0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0206,
von Sakkasbis Säkularisation |
Öffnen |
geistlicher Länder, Güter und Rechte in weltliche. Das Recht hierzu suchte man wohl zuweilen aus dem sogen. Dominium eminens, d. h. dem Obereigentum des Staats, herzuleiten, kraft dessen derselbe sich in Fällen höchster Not ohne Entschädigung Privateigentum
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0199,
von After (medizinisch)bis Aftermiete |
Öffnen |
das weiter gegebene Untereigentum des Vasallen, bei obinfeudatio das weiter gegebene Obereigentum des Lehnsherrn. Das Weitergeben ist datio, wenn hingegeben wird, damit der Empfänger zu Lehn habe; oblatio, wenn hingegeben wird, um von dem Empfänger
|
||
0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0167,
von Entamierenbis Enteignung, Enteignungsrecht, Enteignungsverfahren |
Öffnen |
röm. noch dem ältern deut-
schen Recht bekannt; erst Hugo Grotius gab eine
wissenschaftliche Begründung des Enteignungs-
rechts, indem er dasselbe auf ein doiniuium emi-
U6U8, eine Art Obereigentum des Staates, zurück-
führte, an dessen Stelle
|
||
0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0492,
von Grundbeinbis Grundeigentum |
Öffnen |
die in demselben enthaltenen einzelnen
Rechte verschiedenen Personen gehören, insbesondere
das Nutzungsrecht (Nutzeigentum) von dem
' Rechte der Verfügung über die Substanz dcs Grund-
stücks (Obereigentum) getrennt ist, wie dies z.B.
bei den Lehnsgütern
|
||
0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0949,
Landwirtschaftliche Arbeiter |
Öffnen |
identische Begriffe, als der Gutsherr Obereigentümer sehr zahlreicher bäuerlicher Stellen war und das Recht hatte, dieselben nach Belieben mit seinen Gutsunterthanen zu besetzen. Die Agrargesetzgebung (s. d.) machte nun die jeweiligen Inhaber
|
||
0% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0163,
von Sachsen-Merseburgbis Sachsenspiegel |
Öffnen |
Hildburghausen, 1872 Aufhebung
des lehnsberrlichen Obereigentums, 1878 Besteue-
rung der Wanderlager. Andere wichtige Reformen
brachten auf dem Gebiete des Schulwesens das
Volksschulgcsctz vom 22. März 1875 und auf kirch-
lichem Gebiete
|
||
0% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0133,
von Bauernbündebis Baugesellschaften |
Öffnen |
-
holden der säkularisierten Klöster, die Umwandlung
des staatlichen Obereigentums in frei vererblicbes !
Besitztum. Durch Verordnung vom 1. Mai 1808
nebst Ausführungsverordnungen vom 20. Aug.1808
wurde die Leibeigenschaft, soweit sie überhaupt noch
|
||
0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0974,
von Heimbach (Karl Wilh. Ernst)bis Heimfallsrecht |
Öffnen |
, daß das Gut an den Lehnsherrn oder Gutsherrn (den Obereigentümer) zurückfällt. Das grundherrliche und gutsherrliche Heimfallsrecht ist fast durchweg aufgehoben (Preuß. Ablösungsgesetz vom 2. März 1850, §. 2, Nr. 4). Der H. an den Lehnsherrn besteht
|
||
0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0120,
von Muta-Nzigebis Mutter (künstliche) |
Öffnen |
ist, oder, wo das Obereigentum oder das Untereigentum mit einem Amt oder einer Würde verbunden ist, zufolge eines Personenwechsels im Amt oder der Würde ein neuer Lehnsherr oder ein neuer Vasall eintritt. Versäumnis der Mutung binnen Jahr und Tag ist ein
|