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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Nichtigkeitsklage; Nichtkombattanten; Nichtleiter der Elektricität; Nicias; Nickel

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Nichtigkeitsklage - Nickel

gegeben wurde zu dem Zweck, diese formell zu beseitigen. Die Nichtigkeit konnte ihren Grund haben im Urteil selbst, namentlich in seiner mangelhaften Form oder in seinem Inhalt, indem es z. B. zu etwas Unmöglichem oder Unerlaubtem verurteilte oder gegen den Inhalt der Akten oder gegen einen klaren Rechtssatz offenbar verstieß. Oder sie konnte liegen in dem Verfahren, auf welches das Urteil sich gründete, so in der ungehörigen Besetzung des Gerichts, in der mangelnden Prozeßfähigkeit oder gesetzlichen Vertretung der Parteien oder in den Bestandteilen des Verfahrens. Im Civilprozeß insbesondere unterschied man heilbare und unheilbare Nichtigkeit. Wegen ersterer (querela nullitatis sanabilis) war N. nur innerhalb 10 Tagen nach der Urteilsverkündigung zulässig, wegen letzterer (querela nullitatis insanabilis) 30 Jahre lang. Der Strafprozeß gewährte N. wegen Verletzung des Gesetzes, sofern ein Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt war, nach dem Vorbild der franz. Kassation. Im heutigen deutschen Civil- und Strafprozeß wird die Stelle der N. durch die Revision und die Wiederaufnahme des Verfahrens (s. diese Artikel und Nichtigkeitsklage) vertreten. - Vgl. Skedl, Die N. in ihrer geschichtlichen Entwicklung (Lpz. 1888).

Im heutigen österr. Strafprozeß ist neben dem Rechtsmittel der Berufung (s. d.) gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz und der Geschworenengerichte, jedoch nur wegen der in §. 281, Nr. 1-11, und §. 344, Nr. 1-12, der Strafprozeßordnung einzeln aufgeführten Gesetzesverletzungen, die N. an den Obersten Gerichts- und Kassationshof (s. d.) zulässig. (Vgl. Österr. Strafprozeßordn. §§. 280-282, 284 fg., 343 fg., 33, 479 und Gesetz vom 31. Dez. 1877.)

Nichtigkeitsklage, die Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Rechtsakts. Gegen nichtige Urteile insbesondere gewährte das frühere Prozeßrecht die Nichtigkeitsbeschwerde (s. d.). Nach der Deutschen Reichscivilprozeßordnung kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch N. erfolgen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein gesetzlich ausgeschlossener oder wirksam abgelehnter Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. über das Weitere s. Wiederaufnahme des Verfahrens. - Bei dem Erfinderpatent wird mit der N. die gänzliche oder teilweise Vernichtung eines Patents beantragt, weil eine patentfähige Erfindung nicht vorliege, die Erfindung Gegenstand des Patents eines frühern Anmelders sei, oder weil der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Einrichtungen oder dem Verfahren eines Dritten entnommen sei. Für das Verfahren ist in erster Instanz das kaiserl. Patentamt in Berlin zuständig, im Berufungsverfahren das Reichsgericht (Patentgesetz vom 7. April 1891, §§. 10, 28 fg.).

Nichtkombattanten, s. Kombattanten.

Nichtleiter der Elektricität, s. Isolator.

Nicias (Nikias), des Niceratus Sohn, athenischer Staatsmann und Feldherr, wurde nach Perikles' Tode (429 v. Chr.) der Führer der Mittelpartei. N. war ein Mann mit bürgerlichen und soldatischen Tugenden, von redlichem Wollen, doch fehlte ihm der weite polit. Blick und der rasche Entschluß. Durch ihn wurde im Frühjahr 421 v. Chr. der nach ihm benannte Friede mit Sparta abgeschlossen, der den Peloponnesischen Krieg für wenige Jahre unterbrach. Der Expedition der Athener nach Sicilien widersetzte er sich vergeblich. Mit Alcibiades und Lamachus mußte er sogar 415 selbst den Befehl übernehmen und führte nach Alcibiades' Abberufung und Lamachus' Tod den Kampf gegen Syrakus zunächst mit Glück. Schließlich veranlaßte seine Unentschlossenheit 413 aber die Gefangennahme und damit den Untergang des athenischen Heers; er selbst wurde in Syrakus hingerichtet.

Nickel (chem. Zeichen Ni; Atomgewicht 58,6), ein Metall, das sich nicht gerade häufig mit Arsen, Schwefel und andern Substanzen verbunden im Rotnickelkies, Weißnickelkies, Haarkies, Nickelantimonglanz, als kieselsaures Nickeloxydul im Garnierit und Pimelith findet und außerdem auch in manchen Magnetkiesen und Schwefelkiesen sowie in vielen Kupferkiesen und als Begleiter der meisten Kobalterze vorkommt. Die wichtigsten Erze sind der Rotnickelkies, Schwefelnickel und Garnierit. Die Förderung von Nlckelerzen ist für die ganze Erde zu etwa 16 000 t im Werte von etwa 2,2 Mill. M. anzunehmen, von denen auf Europa bis 5000 t entfallen. Hiervon kommt etwa ein Drittel auf Deutschland und zwar auf das Königreich Sachsen und Westfalen. Die Gewinnung von N. (als Metall) beträgt etwa 700 t im Werte von rund 3 Mill. M., davon für Europa allein über 500 t. Die Darstellung des metallischen N. geht häufig mit der von Kobaltprodukten parallel und ist sehr langwierig und kompliziert; sie erfolgt entweder ausschließlich auf trocknem Wege, durch Ansammeln des N., Kobalts und Kupfers in einer Arsen- oder Schwefelverbindung (Speise oder Stein), aus der durch Röstprozesse und reduzierende Vorgänge endlich das N. metallisch gewonnen wird, oder auf nassem Wege durch Auflösen der nickel- und kobalthaltigen Produkte in Säuren und Trennung der gelösten Metalle durch chem. Agentien. Die Trennungsmethoden werden von den Fabriken geheimgehalten. Das reine N. ist dem Kobalt sehr ähnlich, fast silberweiß mit einem schwachen Stich ins Gelbliche, strengflüssig, ziemlich hart, sehr dehnbar und politurfähig und von 8,97 spec. Gewicht. Es läßt sich walzen, schmieden und zu Draht ziehen. In seinem magnetischen Verhalten ist das N. dem Eisen analog, so daß im Telegraphenwesen die Eisenmagnete durch Nickelmagnete ersetzt werden können. Im Handel findet es sich in Form von Würfeln (Würfelnickel) und Platten. Das Kilogramm von ersterm kostet 4,5-5 M.; von letzterm 6,5 M.

In seinen Verbindungen ist das N. dem Kobalt durchaus ähnlich. Die Nickelsalze sind meist grün gefärbt, werden aber beim Erhitzen und Entwässern gelb. Die Nickelverbindungen erkennt man bei der Lötrohrprobe an ihrem Verhalten in der Boraxperle im Reduktionsfeuer. Die Perle wird dabei von ausgeschiedenem Metall grau gefärbt. (S. Nickelchlorür, Nickelcyanür, Nickeloxyde, Nickelsulfat, Nickelsulfür.)

Bis zur Mitte des 19. Jahrh. beschränkte sich die Verwendung des N., abgesehen von den eine Zeit lang erfolgten Prägungen griech.-ind. Nickelkupfermünzen (s. Nickellegierungen), ausschließlich auf die Darstellung des Neusilbers (s. d.) oder Argentans, das in versilbertem Zustande als Alfénide, Christoflemetall, Chinasilber (s. Alfénide) u. s. w. in den Handel kam. Seitdem wird das N. massenhaft verwendet, nämlich zu Münzen und zur galvanischen Vernickelung. Die Nickelmünzen (Scheidemünzen) be-^[folgende Seite]