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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Prostăta; Prostituieren; Prostitution

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Prostata - Prostitution

Fabriken für landwirtschaftliche Maschinen und Zündwaren, Dampfmühlen, Brauereien, starke Gänsezucht und bedeutende Getreidemärkte.

Prostăta (grch.), Vorsteherdrüse, die feste, kastaniengroße, aus mehrern Lappen bestehende Drüse, welche beim Mann im untern vordern Teil des Beckens zwischen Schambein und Mastdarm liegt, den Anfangsteil der Harnröhre umfaßt und einen klaren, eiweißreichen Saft (liquor prostaticus) absondert, welcher sich bei der Ergießung des Samens mit diesem mengt und zugleich mit ihm entleert wird. Im Alter wird die P. häufig von Hypertrophie befallen, wodurch die Harnröhre verengt und die Harnentleerung dann oft im hohen Grade erschwert wird; ebenso sind der Krebs sowie die chronische abscedierende Entzündung der P. von hartnäckigen Blasenbeschwerden begleitet. - Prostatītis, Entzündung der Vorsteherdrüse.- Prostatorrhöe, Schleimfluß der Vorsteherdrüse.

Prostituieren (lat.), preisgeben, bloßstellen, entehren, schänden (s. Prostitution).

Prostitution (lat.) oder Preisgebung, die gewerbmäßig betriebene Hingabe weiblicher Personen zur Befriedigung geschlechtlicher Triebe. In der Bibel finden sich schon zur Zeit der Patriarchen prostituierende Frauen erwähnt und Moses gestattete den Juden den Umgang mit ausländischen Prostituierten. In Babylon mußte sich jede Eingeborene mindestens einmal im Leben im Tempel der Mylitta (s. d.) einem Fremdling hingeben, und von hier aus verpflanzte sich der Kultus der religiösen P. rasch nach Phönizien, Cypern, Ägypten und Persien. In Griechenland nahm die P. schon frühzeitig eine gesetzliche Form an, doch durfte sie nur von Sklavinnen betrieben werden. Solon errichtete ein Bordell, Dikterion, als Staatsanstalt, kaufte auf Staatskosten Sklavinnen im Auslande und regelte den Verkehr im Dikterion durch Festsetzung von Gebühren und eine Hausordnung. (S. Hetären.) Auch in Rom war unter der Republik die P. geduldet und stand unter der Aufsicht der Ädilen, die Listen führten und die Bordelle überwachten. Zur Zeit der Kaiser war Rom von Prostituierten überflutet; es bestand nicht nur eine große Anzahl staatlicher und privater Freudenhäuser (Lupanaria), auch zahllose vagierende Lustdirnen (meretrices und prostibulae) trieben in den öffentlichen Bädern, dem Cirkus und den Tavernen ihr Unwesen. Im Mittelalter nahm trotz wiederholt versuchter gewaltsamer Unterdrückung durch Kirche und Staat die P. sehr überhand. (S. Frauenhäuser.)

Trotz aller Bekämpfung hat die P. in allen großen Städten eine gewaltige Ausdehnung erlangt; so wird die Zahl der prostituierenden Frauen und Mädchen in Berlin auf 30000, in Wien auf 25000, in Paris auf weit über 40000, in London auf 60000, in Neuyork auf 30000 geschätzt. Da nun die Hauptgefahr der P., abgesehen von der tiefen Schädigung und Untergrabung der öffentlichen Moral, vorzugsweise in der Verbreitung einer der ansteckendsten und gemeingefährlichsten Krankheiten, der Syphilis, liegt, so ist die Notwendigkeit einer strengen sanitätspolizeilichen Überwachung der P. neuerdings allseitig anerkannt worden. In dieser Hinsicht ist wiederholt auf internationalen mediz. Kongressen (Paris 1867, Florenz 1869, Wien 1873) auf das strengste betont worden, daß nur durch das Verbot der heimlichen, durch die polizeiliche Kontrollierung der offenen P., durch Ein-

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registrierung und regelmäßige ärztliche Untersuchung und womöglich durch die Beschränkung der P. auf öffentliche, leichter kontrollierbare Prostitutionshäuser (Bordelle, Maisons tolérées) die Verbreitung der Syphilis wirksam bekämpft werden kann.

Dem entsprechend ist jetzt fast in allen Kulturstaaten die P. durch Gesetze und polizeiliche Anordnungen geregelt. Im Gebiete des Deutschen Reichs werden nach §. 361 des Strafgesetzbuches solche Weibspersonen mit Haft bestraft, die, ohne einer polizeilichen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßige Unzucht treiben oder welche, wegen gewerbsmäßiger Unzucht der polizeilichen Aufsicht unterstellt, den zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln. Das Halten von Bordellwirtschaften ist nach den §§. 180 und 181 des Strafgesetzbuches, welche die Kuppelei und gewohnheitsmäßige Verschaffung von Gelegenheit zur Unzucht mit Gefängnisstrafen bedrohen, verboten; aber trotzdem bestehen in fast allen größern Städten, namentlich Hafenstädten Deutschlands Bordelle, wennauch nur stillschweigend geduldet. In Österreich erfordert das Strafgesetzbuch (§. 509) die Bestrafung derjenigen, welche mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben, durch die Polizei, der auch die Überwachung des Gesundheitszustandes übertragen ist. Gegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, Weiterbetreibung des Gewerbes bei vorhandenem Bewußtsein venerischer Ansteckung tritt strenge Arreststrafe von 1 bis 3 Monaten ein. In Wien wurde die Beaufsichtigung 1873 durch Anlegung besonderer Gesundheitsbücher für alle Dirnen geregelt. In England unterliegt auf Grund der Contagious diseases Act von 1864, 1868 und 1889 das Prostitutionswesen nur in 14 Hafen- und Garnisonplätzen gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen darf die Polizei nur im Falle der Erregung öffentlichen Ärgernisses einschreiten. In Frankreich werden alle Prostituierten in den Maisons tolérées möglichst zusammen vereinigt; doch hat die Zahl derselben in Paris beständig abgenommen; 1842 gab es dort 193, 1888 nur noch 67 Bordelle. Ferner steht der Polizei das weitgehendste Recht zur Zwangseinschreibung aller Mädchen zu, die, ohne es zuzugestehen, ihr den Verdacht erregen, daß sie gewerbsmäßig Unzucht treiben. Alle in die Dirnenliste Eingetragenen sind verpflichtet, sich zu periodisch wiederkehrenden ärztlichen Untersuchungen einzubinden. In Belgien teilen sich die Prostitutionshäuser in Bordelle zu dauerndem Aufenthalt der Dirnen und in Gelegenheitshäuser, die für Einzelwohnende zugänglich sind. Italien besitzt für das Prostitutionswesen besondere Inspektionen unter der Leitung einer Centralaufsichtsbehörde in allen größern Städten, sowie besondere Gesundheitsämter in den Kreishauptstädten. In den meisten übrigen Ländern erfreuen sich meist nur die Hauptstädte einer besondern Regelung; auch schwankt die Gesetzgebung zwischen den verschiedenen Systemen hin und her.

Zur erfolgreichen Bekämpfung der P. stehen auch der Gesellschaft eine Reihe wirksamer Mittel zu Gebote; in dieser Hinsicht dürften namentlich gewisse Reformen im Erziehungs- und Vormundschaftswesen, die Errichtung von Mägdeherbergen und Unterkunftshäusern für dienst- und arbeitslose Mädchen, Bestrebungen zu besserer Verwertung der Frauenarbeit sowie die Stiftung von