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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Protestation - Protokoll

logie (3 Bde., Lpz. 1862-75); Schenkel, Christentum und Kirche im Einklange mit der Kulturentwicklung (2 Bde., Wiesb. 1867; neue Ausg. 1871); Dorner, Geschichte der prot. Theologie (in "Geschichte der Wissenschaften in Deutschland. Neuere Zeit", Bd. 5, Münch. 1867).

Protestation (lat.) oder Verwahrung, die Erklärung dessen, welcher eine Rechtshandlung vornimmt oder zu einer ihn betreffenden Rechtshandlung eines andern schweigt, daß er die aus seiner Handlung oder seinem Schweigen möglicherweise zu ziehenden Folgerungen ablehnt. Die P. hat keine Bedeutung, wenn Handlung oder Schweigen nur den abgelehnten Sinn haben kann (protestatio facto contraria); ferner, wenn sie mit solchen Rechtssätzen im Widerspruch steht, welche der Abänderung durch Privatwillkür nicht unterworfen sind, oder wenn dem Erklärenden eine einseitige Verfügung, durch welche er jene Folgen ablehnen konnte, nicht zusteht. Sie ist unwirksam, wenn sie zu spät erfolgt. Im Staatsleben kommt die P. da vor, wo der protestierenden Partei die Macht zur Geltendmachung ihres Rechtsanspruchs fehlt und es keine höhere Instanz giebt, bei welcher Schutz gesucht werden kann. Besteht die Erklärung darin, daß man eine in allgemeinen Ausdrücken erfolgte Verzichtleistung oder Rechtsübertragung einschränkt, also sich ein Recht vorbehält, dessen Aufgeben aus einer Handlung gefolgert werden konnte, so heißt die Erklärung Reservation (Rechtsvorbehalt).

Proteus, nach Homer ein weissagender Meergreis, der die Robben oder Seekälber des Poseidon weidete und die Gabe hatte, sich in alle Gestalten zu verwandeln. Sein Aufenthaltsort war die Insel Pharos (nach der Odyssee eine Tagereise vom Strome Aigyptos entfernt). Er stieg des Mittags aus den Fluten und schlief in der Mitte seiner Robben im Schatten am Ufer. Zum Weissagen mußte er mit Gewalt, der er sich jedoch durch allerlei Verwandlungen zu entziehen suchte, gebracht werden. Konnte er der Gewalt nicht widerstehen, so nahm er seine ursprüngliche Gestalt wieder an und weissagte dann untrüglich, wie z. B. dem Menelaos. Seine Tochter heißt bei Homer Eidothea (s. d.). Nach späterer Sage war P. ein uralter König Ägyptens, ein Sohn des Poseidon. Bei ihm soll während der Belagerung Trojas die wahre Helena gewesen sein, die Menelaos nach seiner Rückkehr von Troja zurückerhielt, während Paris nur ein Schattenbild besaß. Die Spätern, namentlich die Orphischen Mystiker, gestalteten ihn zum Symbol des Urstoffs um.

Proteus, eine in mehrern Formen bekannte, zu den Fäulnisbakterien gehörende Bakterienart. Sie zeichnet sich durch die Bildung von wunderlich arabeskenartig verschlungenen Rankenfiguren bei ihrem Wachstum auf festen Nährböden aus und hat daher ihren Namen. Die einzelne Bakterienzelle ist ein kleines, leicht gekrümmtes, sehr bewegliches Stäbchen mit Geißelfäden. Am häufigsten kommt der P. vulgaris Hauser, der auf faulenden organischen Substanzen wächst, zur Beobachtung.

Proteus, Amphibienart, s. Olm.

Protevangelium (grch.), die erste alttestamentliche (1 Mos. 3, 15) Weissagung vom Messias.

Prothallĭum (grch.), s. Farne (Bd. 6, S. 581 b).

Protisten, s. Urtiere.

Proto..., s. Prot....

Protococcus, s. Blutregen.

Protogeneia, der 147. Planetoid.

Protogĕnes, griech. Maler, lebte gegen Ende des 4. Jahrh. v. Chr. Seine beiden berühmtesten Gemälde, die er für einen Tempel in Rhodus ausführte, waren der rhodische Heros Jalysos als Jäger von einem Hunde begleitet dargestellt (dieses Gemälde befand sich in der röm. Kaiserzeit in Rom im Friedenstempel und verbrannte dort unter Commodus) und ein an einen Baumstamm gelehnter Satyr mit der Doppelflöte.

Protogīngneis, Gestein, s. Gneis.

Protogīngranit, Gestein, s. Granit (Bd. 8, S. 256 b).

Protokanonische Bücher, s. Bibel (Bd. 2, S. 955 b) und Kanon.

Protokatechusäure, eine Dioxybenzoesäure, C7H6O = C6H3(OH)2.COOH, welche sich beim Schmelzen verschiedener Harze (Benzoe, Kino, Katechu) mit Ätzkali bildet und aus Brenzkatechin durch Erhitzen mit Ammoniumcarbonat synthetisch dargestellt wird. Sie löst sich leicht in heißem Wasser und krystallisiert in glänzenden Nadeln, deren Lösung durch Eisenchlorid grün gefärbt wird. P. reduziert ammoniakalische Silberlösung.

Protokóll (grch.), im griech. Altertum der den Papyrusrollen vorgeklebte Zettel, der zu Aufschriften diente. Gegenwärtig versteht man unter P. (frz. procès-verbal) die urkundliche Fixierung einer Verhandlung oder Erklärung von Beteiligten (Parteien), der Aussage befragter Personen (Zeugen, Angeschuldigter, Sachverständiger), der Beschlüsse eines Kollegiums oder einer andern beratenden Versammlung. Diese Aufzeichnung muß, wenn sie öffentlichen Glauben haben soll, durch einen dazu bestellten öffentlichen Beamten (Gerichtsschreiber, Sekretär oder Notar) geschehen.

Für den Civilprozeß bestimmt die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich Folgendes: Über die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist vom Gerichtsschreiber unter richterlicher Leitung ein P. aufzunehmen. Dasselbe enthält Ort und Tag der Verhandlung, die Namen der Gerichtspersonen und des etwa zugezogenen Dolmetschers, die Bezeichnung des Rechtsstreites, die Namen der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände, die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Der Gang der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben. Außerdem sind festzustellen durch Aufnahme ins P. oder durch Aufnahme in eine als solche bezeichnete Anlage desselben: a. aus dem Parteivorbringen die sog. Dispositionsakte (Anerkenntnisse, Verzichte, Vergleiche), die sachlichen Anträge sowie Erklärungen, welche von dem Inhalt der vorbereitenden Schriftfolge (s. d.) erheblich abweichen, Geständnisse, Eidesannahmen und -Zurückschiebungen; b. aus der Beweisaufnahme die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, es sei denn, daß die Vernehmung vor dem Prozeßgericht selbst erfolgt und dessen künftige Entscheidung keinem Rechtsmittel unterliegt, wie das Ergebnis eines Augenscheins; c. die richterlichen Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse, Verfügungen) und deren Verkündung. Im amtsgerichtlichen Prozeße gelten dieselben Vorschriften, nur daß zu a. es von dem Ermessen des Amtsrichters abhängt, welche Anträge und Erklärungen festzustellen sind. Das P. ist zu a und b den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen; auch ist darin zu bemerken, daß dies geschehen oder welche Einwendungen erhoben sind. Das P. ist vom Vorsitzenden (bei dessen Behinderung