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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Unfallversicherungsanstalten

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Unfallversicherungsanstalten

Auf die ersten 13 Wochen vom Tage des Betriebsunfalls an gewährt die Berufsgenossenschaft nichts. Es besteht also zu ihren Gunsten eine 13wöchige Karenz- oder Wartezeit (s. d.), innerhalb welcher die ausschließliche Fürsorge den Krankenkassen obliegt. Auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Beendigung des Heilverfahrens können die Kassen veranlaßt werden, die Kur und Pflege auf Kosten der beteiligten Berufsgenossenschaft fortzuführen. Andererseits sind die Berufsgenossenschaften befugt, auch schon vorher das Heilverfahren zu übernehmen. Personen, welche zwar unfalls-, aber nicht krankenversicherungspflichtig sind (z. B. vorübergehend Beschäftigte), haben dem Betriebsunternehmer gegenüber für die ersten 13 Wochen Anspruch auf die Leistungen der Gemeindekrankenversicherung des Beschäftigungsortes. Außerdem ist bei allen Betriebsunfällen das Krankengeld des Verletzten von Beginn der 5. Woche von 50 Proz. des zu Grunde liegenden Lohnes auf 66⅔ Proz. zu erhöhen, die Differenz fällt dem Unternehmer zur Last. Das Sterbegeld beträgt das Zwanzigfache des Tagesverdienstes im letzten Beschäftigungsjahre, die Rente wird nach Prozenten des Jahresarbeitsverdienstes berechnet.

Die Kosten der U. werden von den Betriebsunternehmern getragen und innerhalb einer jeden Berufsgenossenschaft alljährlich durch das Umlageverfahren (s. d.) erhoben. Die Gesamtbedürfnisse einer Genossenschaft setzen sich zusammen aus den jährlich zu zahlenden Heilkosten, Renten und Sterbegeldern, aus den Spesen der Verwaltung und aus einem zur Bildung des Reservefonds zurückzulegenden Betrag, der sich bis zum 11. Jahr allmählich vermindert und dann gänzlich wegfällt. Sie werden den Genossenschaftsmitgliedern nach Maßgabe der Zahl ihrer Arbeiter, der Höhe der gezahlten Löhne und der Gefahrenklassen, denen die Arbeiter zugeteilt sind, anteilig berechnet und postnumerando erhoben. Nur bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft ist statt dessen das Kapitaldeckungsverfahren (s. d.) und bei den «Versicherungsanstalten» der Baugewerks-Berufsgenossenschaften das Prämienreserveverfahren (s. d.) eingeführt.

Die Postverwaltungen haben alle Bezüge an die Verunglückten oder deren Hinterlassenen vorschußweise und zwar zinsfrei zu zahlen. In dieser zinsfreien Vorschußleistung so beträchtlicher Summen und in der kostenlosen Besorgung dieses Geschäfts besteht die Teilnahme des Reichs an den Lasten der U.

Durch diese erheblichen Opfer, welche der einzelne Betriebsunternehmer der U. zu bringen hat, ist er bei ordnungsmäßiger Verwaltung seines Betriebes gegen Ansprüche seiner Arbeiter aus Betriebsunfällen gedeckt. Das Haftpflichtgesetz ist jedoch nicht völlig durch die neue Gesetzgebung beseitigt. (S. Haftpflichtsgesetze.) Außerdem besteht es für alle Dritten, nicht zu den Arbeitern des betreffenden Betriebes gehörenden Personen, für alle nicht versicherungspflichtigen Betriebsbeamten u. s. w. fort.

Die Mitwirkung der Arbeiter bei der Verwaltung der U. ist, ihrer finanziellen Beteiligung entsprechend, gering; sie nehmen an den polizeilichen Unfalluntersuchungen, an den Verhandlungen über den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften (s. d.) sowie an den Schiedsgerichten und dem Reichsversicherungsamt (s. d.) teil und zwar durch Vertreter, die für die landwirtschaftliche U. behördlich ernannt, im übrigen durch die Krankenkassenvorstände gewählt werden.

Im J. 1896 waren bei 112 Berufsgenossenschaften und 400 Ausführungsbehörden über 18 Mill. Personen versichert; neue entschädigungsberechtigte Unfälle traten 86520 ein. Die Gesamtentschädigungen (also auch für Unfälle früherer Jahre) betrugen 1896 etwa 57,3 Mill. M. (gegen 44,9 im J. 1895, 1,9 im J. 1886). Die Zahl der Empfänger (Verletzte und Hinterbliebene) betrug 452953.

Ⅱ. Ausland. Nur in Österreich und Norwegen (Gesetz vom 23. Juli 1894, in Kraft seit 1. Juli 1895) besteht bis jetzt eine Arbeiterunfallversicherung nach deutschem Muster. Das österreichische Unfallversicherungsgesetz vom 28. Dez. 1887, im ganzen dem deutschen nachgebildet, umfaßt hauptsächlich die Großindustrie, das Ausdehnungsgesetz vom 20. Juli 1894 fügte hauptsächlich Transport- und Transporthilfsgewerbe, aber auch Berufsfeuerwehren u. s. w. hinzu. Träger der U. sind territoriale, auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsanstalten unter staatlicher Aufsicht. Daneben sind Berufsgenossenschaften und Privatinstitute zugelassen. Die Feststellung der Renten erfolgt endgültig durch Schiedsgerichte ohne centrale Oberinstanz, die Auszahlung durch Postsparkassen (s. d.). Kapitalabfindung ist zulässig. Die Kosten werden nach dem Kapitaldeckungsverfahren zu 90 Proz. von den Unternehmern und zu 10 Proz. von den Arbeitern aufgebracht. Sämtliche Betriebe sind nach Prozentsätzen in 12 Gefahrenklassen geteilt; die Einreihung in diese Klassen geschieht durch die Regierung, die zu zahlenden Prozentsätze stellen die Versicherungsanstalten fest. – Ein finländisches Gesetz vom 5. Dec. 1895 verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Arbeiter gegen Betriebsunfälle entweder bei einer staatlichen oder einer in- oder ausländischen Anstalt zu versichern. Am nächsten der Verwirklichung einer Arbeiterunfallversicherung stehen dann die Schweiz (eine staatliche Versicherungsanstalt, deren untere Ausführungsorgane die örtlichen Krankenkassen sein sollen), Holland und Italien. In Frankreich wird die Frage schon seit 16 Jahren behandelt. Spanien (1895), England (1896) und Rußland streben nur nach Erweiterung des privaten Haftpflichtrechts.

S. auch Arbeiterversicherung, Berufsgenossenschaft, Reichsversicherungsamt.

Litteratur. Kommentare zu den deutschen Unfallversicherungsgesetzen von Freund, Fuld, Gräf, Landmann, Mugdan, Rasp, von Rohr, Rumpelt, Trutzer, von Woedtke, Zeller u. a. m. Systematische Bearbeitungen: Piloty, Das Reichs-Unfallversicherungsrecht (3 Bde., Würzb. und Dresd. 1890‒93); Handbuch der U. (hg. vom Reichsversicherungsamt, 2. Aufl., Lpz. 1897); Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes (Berlin 1885 fg.); Die Arbeiterversorgung (ebd. 1884 fg.); Die Berufsgenossenschaft (ebd. 1886 fg.); Riesenfeld, Das besondere Haftpflichtrecht (ebd. 1894); Weyl, Lehrbuch des Reichsversicherungsrechts (Lpz. 1894); Menzel, Die Arbeiterversicherung nach österr. Recht (ebd. 1893); Kaan, Erkenntnisse und Bescheide der Unfallschiedsgerichte (Wien 1895); Artikel U. im «Österr. Staatswörterbuch», Bd. 2 (ebd. 1896); Bödiker, Die Unfallgesetzgebung der europ. Staaten (Lpz. 1884); ders., Die Arbeiterversicherung in den europ. Staaten (ebd. 1895).

Unfallversicherungsanstalten, keine selbständigen Träger der Unfallversicherung (s. d.), sondern nur besondere Einrichtungen der Baugewerks-Be-^[folgende Seite]