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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Agrarfrage (Mittel zur Abhilfe)

Außer den Genossenschaftsmolkereien entstehen Bäckereigenossenschaften, Obstverwertungsgenossenschaften u. s. w. Auf der Grundlage des mit dem 1. Mai 1889 in Kraft getretenen neuen Genossenschaftsgesetzes haben sich unter dem Drucke der ungünstigen Lage die Genossenschaften um so schneller entwickelt. Vom 1. Juli 1890 bis 1. Jan. 1896 stieg die Zahl der landwirtschaftlichen Genossenschaften von 3006 bis auf 7762, die sich folgendermaßen verteilen:

Genossenschaften 1. Juli 1890 1. Jan. 1896

Spar- und Darlehnskassen 1729 5382

Bezugsgenossenschaften 537 894

Molkereigenossenschaften 639 1262

Sonstige Genossenschaften 101 224

Die Hauptstütze des zu solcher stolzen Höhe entwickelten Genossenschaftswesens sind überall die kleinen und mittlern Betriebe, denen auch seine Vorteile in besonderm Maße zu gute kommen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen seiner vollen Entfaltung erst in Zukunft entgegenreifen wird. Eine systematische Förderung ist ihm jüngst zu teil geworden durch die im J. 1895 von der preuß. Regierung begründete Centralgenossenschaftskasse (s. d.), die anfangs nur mit 5 Mill. M., aber schon im J. 1896 mit weitern 20 Mill. M. aus staatlichen Mitteln dotiert wurde. Wenn ihre Wirksamkeit keineswegs auf die landwirtschaftlichen Genossenschaften beschränkt ist, so kommt sie doch diesen vorzugsweise zu gute. Ihre Aufgabe ist es, den Genossenschaften Kapital zu billigem Zinsfuß zur Verfügung zu stellen; doch tritt sie in der Regel nur mit größern Verbänden oder Centralgenossenschaften in Verbindung, nicht mit einzelnen Genossenschaften. Im ersten Halbjahr ihres Bestehens belief sich der Gesamtumsatz bei der Kasse bereits auf 61 Mill. M.

Wie in Deutschland und meist nach dem hier gegebenen Vorbilde hat sich in andern europ. Staaten ein landwirtschaftliches Genossenschaftswesen in verschiedenem Umfang entwickelt, wenn es auch nirgends noch zu der gleichen Bedeutung wie dort gelangte; so in Österreich, Italien, Dänemark, England, seit 1894 selbst in Irland. Dänemark mit seinen etwa 1000 Landgemeinden zählt zur Zeit nicht weniger als 900 Genossenschaftsvereine, die im Besitze der Bauern sind, und hat mittels dieser mit seinem Bruttoabsatz die erste Stelle auf dem engl. Markte errungen. In Österreich ist man gegenwärtig sogar im Begriff, eine berufsgenossenschaftliche Zwangsorganisation für die Landwirte im Anschluß an die Verwaltungseinteilung der einzelnen Länder der Monarchie zu schaffen und den eventuell ins Leben tretenden Berufsgenossenschaften auch die Übernahme wesentlicher Aufgaben der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einzuräumen. In Frankreich und teilweise auch in Belgien bestehen etwa 1500 Syndikate mit 600000 Mitgliedern, welche zwar, ähnlich wie die Kasinos in Rheinpreußen, in erster Linie landwirtschaftliche Berufsvertretungen sind, aber zugleich doch eine Reihe von wirtschaftsgenossenschaftlichen Aufgaben erfüllen, besonders als An- und Verkaufsgenossenschaften thätig sind und wesentliche Beihilfe bei Gründung von Kreditgenossenschaften leisten. Die ersten Raiffeisenkassen wurden in der ersten Hälfte des J. 1893 gegründet, und schon Mitte 1895 waren bereits 318 solcher Kassen an die Union des caisses rurales angegliedert. Auch hier wurde in neuester Zeit besonders genossenschaftliche Kornverwertung mit Lagerhauserrichtung angestrebt.

Um den Absatz landwirtschaftlicher Produkte weiter zu erleichtern und zu verbilligen und dadurch für die Produzenten vorteilhafter zu gestalten, hat man sich neuerdings nicht nur bestrebt, das Eisenbahnnetz immer weiter auszudehnen (insbesondere durch Kleinbahnen; vgl. preuß. Gesetz vom 3. Juni 1896), sondern auch weitgehende und umfassende Ermäßigungen der Eisenbahntarife auf den Staatsbahnen eingeführt. Allerdings haben die vor mehrern Jahren eingerichteten Staffeltarife für Getreide u. s. w., welche bestimmt waren, die Verwertung der Getreideüberschüsse des dünnbevölkerten Ostens auf den westl. Märkten zu erleichtern, bei der Aufhebung des Identitätsnachweises mit Rücksicht auf die Getreidebauer des westl. und südl. Deutschlands wieder aufgehoben werden müssen; dafür sind neue Staffeltarife für Vieh u. s. w. zur Einführung gelangt. Niedrige Tarife für Dünge- und Futtermittel u. s. w. andererseits haben die Bestimmung, dem landwirtschaftlichen Betriebe durch Verbilligung der Produktionskosten Erleichterungen zu gewähren.

Gewisse andere Maßregeln, die ergriffen wurden, waren von vornherein nur auf einzelne Produktionszweige berechnet, die aber durch ihr materielles Gewicht innerhalb des Ganzen besondere Bedeutung besaßen. Hierher gehört die deutsche Branntweinsteuergesetzgebung, welche unter möglichster Hintanhaltung einer Überproduktion die Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Brennereien, dieser Hauptstütze der intensivern Kultur der armen Sandböden des Ostens, gegenüber den gewerblichen zu erhalten und die kleinen Betriebe gegen die erdrückende Konkurrenz der großen zu schützen bestrebt ist. Ferner die Zuckersteuergesetzgebung der Zuckerexportländer Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien und Niederlande, welche durch konkurrierende Ausgestaltung des Exportprämienwesens bei der gedrückten Lage der Landwirtschaft um so mehr bemüht sind, der Produktion des eigenen Landes einen mitsprechenden Anteil am Weltmarktverkehr zu erhalten, weil ein Exportrückgang die Rübengegenden mit einer hochentwickelten Bodenkultur, die ohnehin schon mit einer rückläufigen Preisbewegung zu kämpfen haben, ebenfalls tiefer in die herrschende Krisis hineinziehen würde. Die gegen die Einschleppung von Viehseuchen gerichteten Vorkehrungen haben zunächst allerdings nur den Zweck, den einheimischen Viehbestand vor Gefährdung oder Vernichtung und dadurch den Landwirt vor schweren Verlusten zu bewahren. Indirekt indessen gereichen sie auch vermöge der Eindämmung des auswärtigen Angebots der inländischen Preisgestaltung für Vieh und Fleisch mehr oder minder, vom Standpunkte des Produzenten angesehen, zum Vorteil. Hierher gehören auch die in mehrern Staaten (Deutschland, Österreich, Frankreich, Dänemark, Holland u. s. w.) erlassenen Margarinegesetze. In erster Linie bestimmt, den Konsumenten durch Kontrollvorschriften vor Täuschung und Betrug zu bewahren, haben sie zugleich die Bestimmung, die Butterproduzenten vor unlauterer Konkurrenz zu schützen. In Dänemark ist das Gesetz sogar ein wichtiges und wirksames Mittel, den bedeutenden Butterexport des Landes vor Diskreditierung zu retten. Aber als Mittel, durch indirekte Unterdrückung dieses unent-^[folgende Seite]