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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kriminalpolitik
kriminalpolit. Schulen, die zweite hervorgerufen durch die Mängel der ersten, stehen sich heute gegenüber, die sog. klassische, auf deren Anschauungen das geltende europ. Strafrecht beruht, und die anthropologisch-sociologische oder positive (s. Kriminalanthropologie und Kriminalsociologie). Die erstere sieht in der Strafe in erster Linie eine gerechte Vergeltung für die verbrecherische That (Vergeltungsstrafe), erst in zweiter Linie einen Schutz gegen die Socialgefährlichkeit der verbrecherischen Gesinnung. Die andere Schule erblickt in der Strafe lediglich ein Schutz- und Sicherungsmittel gegen den Verbrecher als socialen Schädling, das mit dem Princip der Gerechtigkeit insofern in Einklang stehe, als alle Schutzmaßregeln gerecht seien, welche dieser Zweck erfordere (Schutz- oder Sicherungsstrafe; Zweckstrafe, in erster Linie so genannt, weil nicht durch Rücksicht auf die Vergangenheit, die That, sondern durch Rücksicht auf die Zukunft, den Zweck in diesem Sinne, bestimmt). Nach der erstern Ansicht hat die Strafe ihren innern Rechtfertigungsgrund in der Idee der ausgleichenden (vergeltenden) Gerechtigkeit, d. h. in dem ethischen Bedürfnis der Gesamtheit, deren Rechtsgefühl beleidigt wäre, wenn dem Verbrecher nicht durch strafe vergolten würde, und in dem Rachetrieb des durch das Verbrechen Verletzten, soweit dieser Rachetrieb gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit Anspruch auf Befriedigung hat (Birkmeyer und ähnlich Merkel, Binding, Kohler). Nach der andern Ansicht wird die Strafe verhängt wegen der durch das Verbrechen bewiesenen Gefährlichkeit für die Gesellschaft. Der Gegensatz hat zur notwendigen Folge, daß die erstgenannte Strafrechtsschule als Gegenstand der Bestrafung in erster Linie die That, den Erfolg, die zweite den Thäter, den Menschen, die durch die That bewiesene verbrecherische Gesinnung ansieht. Die klassische Strafrechtsschule bemißt die Strafe in erster Linie nach der Schwere der That (Wert des angegriffenen Rechtsgutes: Staat, Vermögen, Freiheit: Art des Angriffs: Gewalt, List, Benutzung von Naturkräften, z. B. Dynamit), die kriminalsociologische in erster Linie nach der Gefährlichkeit des Verbrechers, für welche die That nur ein Symptom ist, d. h. "nach der Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit wiederholter Begehung von Verbrechen", nach dem Grade des verbrecherischen Hanges, so daß der für die K. wichtigste Unterschied der von Augenblicks- (Gelegenheits-)Verbrechern und angehenden (jugendlichen) und vollkommenen Zustands-(Gewohnheits-) Verbrechern ist (von Liszt und die ganze internationale kriminalistische Vereinigung, s. Kriminalität).
Die klassische Rechtsschule trug die Gefahr in sich, daß sie die Grade der verbrecherischen Gesinnung zu wenig berücksichtigte, ein Nachteil, der sich dann auch der positiven Gesetzgebung mitteilte. Nur fehlende geistige Reife, gehemmte Entwicklung, Geistesstörung, Schlaf, Schlaftrunkenheit, Affektzustände wurden in ihr allgemein berücksichtigt, nicht aber die gesamten physiol., geistigen, wirtschaftlichen Zustände des Verbrechers und seiner Umgebung, seine ererbten und seine erworbenen persönlichen Eigenschaften. Berücksichtigung des Vorlebens, der Motive, der gesamten persönlichen Verhältnisse war dem Richter überlassen. So kannte das positive Strafrecht bisher z. B. meist nur fest bestimmte, also die Vermögensunterschiede nicht berücksichtigende Geldstrafen. Diese Einseitigkeit der klassischen Strafrechtsschule und des positiven Rechts war es, welche die anthropologisch-sociologische Richtung ins Leben rief. Und sie griff die erstgenannte Schule an ihrer innersten Grundlage an. Voraussetzung der Vergeltungstheorie ist die Anerkennung der Willensfreiheit des Thäters, vergolten kann nur einem werden, der nach wies auf induktivem Wege nach: das Verbrechen wird dem Thäter durch angeborene und durch die äußern Verhältnisse erworbene Eigenschaften aufgezwungen. Damit muh die Strafe eine andere innere Rechtfertigung erhalten, und man findet sie in der socialen Gefährlichkeit des verbrecherischen Menschen: der Verbrecher wird gestraft als "socialer Schädling". Das Strafrecht dient nicht mehr der Gerechtigkeitsidee, sondern dem Sicherheitszweck; die Verhängung der Strafe ist nicht mehr Rechtspflege, sondern Polizei, "sociologische Hygieine", "Verbrechensprophylaxe". Eine andere Anlage des gesamten Strafrechts war damit logisch gefordert, und so ist die anthropologisch-sociologische Strafrechtstheorie eine Hauptförderin der K. geworden. Ihr kriminalpolitisches System ist logisch durchgeführt dieses. Auszugehen ist von dem Grade des verbrecherischen Hanges. Gelegenheitsverbrecher, bei denen dieser Hang ja fehlt, werden ungefährlich schon durch bloße Abschreckung gemacht (Abschreckungsstrafe). Es genügt, wenn ihnen ein Denkzettel gegeben wird, der ihnen die Macht der Rechtsordnung vor Augen rückt, gegen welche sie sich auflehnten. Dazu eignet sich besonders die nach Vermögensverhältnissen abgestufte und darum auch die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe möglichst ausschließende Geldstrafe, dann aber auch die Gefängnisstrafe. Angehende und darum besserungsfähige Zustandsverbrecher werden ungefährlich gemacht durch eine Besserungsstrafe, also eine Strafe, die geeignet ist, auf den Charakter umgestaltend zu wirken. Sie muß zu diesem Zwecke andauernd und eindringlich sein, d. h. Arbeitshaus mit einem Mindestmaß von etwa zwei und einem Höchstmaß von etwa fünf Jahren. In Wochen und Monaten läßt sich der Mensch nicht psychisch bessern, und wenn er andererseits nicht in ein paar Jahren geändert ist, so ist er überhaupt nicht mehr zu ändern. Im allgemeinen sei Besserungsmöglichkeit nur bei Delikten anzunehmen, die aus Arbeitsscheu und Genußsucht hervorgehen. Hier könne Erziehung zur regelmäßigen Arbeit dem vorhandenen, aber noch nicht festgewurzelten Hang zum Verbrechen entgegenwirken. Individuen mit unausrottbarem Hang zum Verbrechen, also unverbesserliche Zustandsverbrecher sind durch physische "Unschädlichmachung" (Sicherungsstrafe) ungefährlich zu machen.
Liszt, der erste Vertreter der internationalen kriminalistischen Vereinigung in Deutschland, dessen kriminalpolit. System im Vorstehenden entwickelt ist, denkt sich die gesetzgeberische Formulierung des dargelegten Strafsystems so, daß für jedes einzelne Delikt als regelmäßige Strafe Geld- oder Gefängnisstrafe angedroht und in den allgemeinen Teil zwei Paragraphen ausgenommen würden, die, ähnlich wie der Vorentwurf eines Schweizer Strafgesetzbuchs (1896) im allgemeinen Teil die Gründe aufzählt, aus welchen Strafmilderung eintreten kann,