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100% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0347, von Civilgericht bis Civilliste Öffnen
. Civilkammer . Nach dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Jan. 1877 bestehen die Landgerichte aus Civil- und Strafkammern. Die Civilkammern bilden diejenigen Abteilungen, welche (in Verbindung mit den Kammern für Handelssachen
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0197, Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Justiz) Öffnen
. Schwurgericht Urliste Arten der Gerichte. Gericht Amtsgericht * Civilgericht Civilkammer, s. Kassationshof Divisionsgericht, s. Militärgerichtswesen Ehrengerichte Einzelrichter Feldgerichte, s. Militärbezirksgerichte Forum
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0863, Berufung (juristisch) Öffnen
Zwischenurteile (s. d.), welche in erster Instanz, d. h. von Amtsgerichten oder von Civilkammern der Landgerichte oder den Kammern für Handelssachen, erlassen sind. Das in den meisten frühern Prozeßgesetzen aufgestellte Erfordernis eines bestimmten
1% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0613, Irrenrecht Öffnen
Amtsgerichten an landgerichtliche Entmündigungskammern, die aus einer Civilkammer (also drei Richtern) und vier Laienbeisitzern bestehen sollen; dabei soll der zu Entmündigende durch das Gerichtspersonal in Abwesenheit der Anstaltsärzte zu vernehmen
1% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0847, Gericht Öffnen
- und Beschwerdegerichte, sind für die Amtsgerichte die Landgerichte (Civilkammern), für die Landgerichte die Oberlandesgerichte (Civilsenate); über den Oberlandesgerichten steht als dritte und höchste Instanz, als Revisions- und Beschwerdeinstanz
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0115, von Unzurechnungsfähigkeit bis Upolu Öffnen
). Auf Antrag des Klägers verweist das Amtsgericht, wenn es sich für fachlich unzuständig erklärt, die Sache an das Landgericht (§. 466 der Civilprozeßordnung), und umgekehrt (§. 249). Wegen der U. der Kammer für Handelssachen gegenüber der Civilkammer
1% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0388, von Enterbung bis Eötvös Öffnen
auf den Rechtsweg (Civilkammern der Landgerichte) binnen Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zu- stellung der Entscheidung zulässig sein. Der Ent- schädigungsanspruch ging auf die Erben nur über, wenn er vor dem Tode des Berechtigten amtlich