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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0347,
von Civilgerichtbis Civilliste |
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.
Civilkammer . Nach dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Jan. 1877 bestehen die Landgerichte aus Civil- und
Strafkammern. Die Civilkammern bilden diejenigen Abteilungen, welche (in Verbindung mit den
Kammern für Handelssachen
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0197,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Justiz) |
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. Schwurgericht
Urliste
Arten der Gerichte.
Gericht
Amtsgericht *
Civilgericht
Civilkammer, s. Kassationshof
Divisionsgericht, s. Militärgerichtswesen
Ehrengerichte
Einzelrichter
Feldgerichte, s. Militärbezirksgerichte
Forum
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0863,
Berufung (juristisch) |
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Zwischenurteile (s. d.), welche in erster Instanz, d. h. von Amtsgerichten oder von Civilkammern der Landgerichte oder den Kammern für Handelssachen, erlassen sind. Das in den meisten frühern Prozeßgesetzen aufgestellte Erfordernis eines bestimmten
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0613,
Irrenrecht |
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Amtsgerichten an landgerichtliche Entmündigungskammern, die aus einer Civilkammer (also drei Richtern) und vier Laienbeisitzern bestehen sollen; dabei soll der zu Entmündigende durch das Gerichtspersonal in Abwesenheit der Anstaltsärzte zu vernehmen
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0847,
Gericht |
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- und Beschwerdegerichte, sind für die Amtsgerichte die Landgerichte (Civilkammern), für die Landgerichte die Oberlandesgerichte (Civilsenate); über den Oberlandesgerichten steht als dritte und höchste Instanz, als Revisions- und Beschwerdeinstanz
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0115,
von Unzurechnungsfähigkeitbis Upolu |
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). Auf Antrag des Klägers verweist das Amtsgericht, wenn es sich für fachlich unzuständig erklärt, die Sache an das Landgericht (§. 466 der Civilprozeßordnung), und umgekehrt (§. 249). Wegen der U. der Kammer für Handelssachen gegenüber der Civilkammer
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0388,
von Enterbungbis Eötvös |
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auf den Rechtsweg (Civilkammern der Landgerichte)
binnen Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zu-
stellung der Entscheidung zulässig sein. Der Ent-
schädigungsanspruch ging auf die Erben nur über,
wenn er vor dem Tode des Berechtigten amtlich
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