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Ihre Suche nach Ersatzordnung
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0817,
von Err, Piz d'bis Ersatzreserve |
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oder durch die Erwerbsthätigkeit beider oder eines von beiden Ehegatten während bestehender Ehe erworben wird, im Gegensatz zu dem ererbten und eingebrachten Vermögen. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.
Ersatz, s. Schadenersatz.
Ersatzordnung, s. Ersatzwesen.
Ersatzreserve
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1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0255,
von Gestellbis Gestler |
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Bindemittel, Glimmerschiefer etc.
Gestellung, nach militärischem Sprachgebrauch die Vorstellung des Militärpflichtigen bei den Ersatzbehörden. Gestellungspflicht ist nach der deutschen Ersatzordnung (§ 24) die Pflicht der Militärpflichtigen, sich
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1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0712,
von Rekadenzbis Rekollekten |
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oder um Zurückstellung des Reklamierten bei der Aufhebung sowie um vorzeitige Entlassung aus dem aktiven Dienst wegen bürgerliche Verhältnisse. Sie sind nach der deutschen Ersatzordnung (§ 30) begründet: a) für einzige Ernährer hilfloser Familien
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1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0275,
von Heerenveenbis Heerwurm |
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Disziplinarstrafmittel, vom 15. Febr. 1875 (Kontrollgesetz). 5) Die Ersatzordnung mit Landwehrbezirks-Einteilung und Prüfungsordnung zum einjährig-freiwilligen Dienst. 6) Die Kontrollordnung. - Die Heerordnung enthält: 1) Die Rekrutierungsordnung, 2
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0295,
von Obereigentumbis Obergaronne |
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bürgerliche Mitglied hinzu, welches aus den Bezirkseingesessenen von der Kommunal- oder Landesvertretung gewählt wird. Vgl. Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, § 30; Deutsche Wehrordnung, Teil I (Ersatzordnung), § 2, Nr. 6, § 70.
Oberer See (engl
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0581,
von Wehrpflichtbis Wehrsteuer |
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. 1893, 28. Juni 1896 schon wieder vielfach abgeändert wurde. Die W. hat zwei Teile, die Ersatzordnung und die Kontrollordnung; sie gilt für das gesamte Reich mit Ausnahme Bayerns, wo durch königl. Verordnung vom 19. Jan. 1889 eine inhaltlich gleiche
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