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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0085,
von Generalbaßbezifferungbis Generalien |
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und die Einfuhr solcher Waren umfaßt, welche zum Verzehr im Inland bestimmt sind.
Generalhypothek (lat.-griech., generelles Pfandrecht), ein an dem gesamten Vermögen einer Person (omnia quae habet et quae habiturus est) bestehendes Pfandrecht. S
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75% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0770,
von Generalbaßschriftbis Generalinspektion |
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durch Friedrich Ⅱ. wurde der G. auch hier eingeführt.
Generalhypothek, das an allen Bestandteilen des Vermögens einer Person bestehende Pfandrecht. Die vertragsmäßige Bestellung einer G., welche nach röm. Rechte zulässig war, ist jetzt meist auch
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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Antichretischer Vertrag
Faustpfand, s. Pfand
Generalhypothek
Gerichtshandelsbuch
Hyperocha
Hypothek
Hypothekenbücher, s. Hypothek
Ingrossiren
Jus offerendi
Konventionalpfandrecht, s. Hypothek
Pfand
Pfandbuch
Pfandgeld, s
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1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0856,
von Hypostasebis Hypothek |
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. Dergleichen "gesetzliche, stillschweigende Hypotheken" können entweder an allen Gütern des Schuldners (gesetzliche Generalhypotheken) bestehen, wie z. B. ein solches Recht der Fiskus wegen aller Forderungen, die bevormundeten Personen an den Gütern
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1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0936,
von Pfandbriefbis Pfändung |
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Grundsätzen des heutigen römischen Rechts (Leipz. 1860-64, 2 Bde.); Weisl, Deutsches P. (Wien 1881); Siegle, Gesetze über das württembergische P. (Stuttg. 1885).
Pfandrecht, generelles, s. Generalhypothek.
Pfandschaft, im Mittelalter Bezeichnung für Pfand
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0491,
von Hypokrisiebis Hypothek |
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Verfügung (Judikathypothek) entstehen Zwangs- und Arresthypotheken, doch ist auch bei diesen Eintragung erforderlich. Über Entstehung von H. durch Gesetz s. Generalhypothek.
Die moderne H. bewahrt im Gegensatze zur Grundschuld (s. d
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0045,
von Pfälzer Schweizbis Pfandbriefe |
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, wie Frankfurt a. M.,
Nürnberg, Illm.
Pfand, der Gegenstand, welcher dem Gläubiger
für seine Forderung haftet. Derselbe konnte früher
das ganze gegenwärtige und zukünftige Vermögen
des Schuldners (Generalhypothek, s.d.) sein, jetzt nur
ein
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