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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0064,
von Glaubersalzwässerbis Gläubigerversammlung |
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62 Glaubersalzwässer – Gläubigerversammlung
Glaubersalzwässer , s. Mineralwasser .
Glaubhaftmachung , früher Bescheinigung genannt, im Prozesse die Thätigkeit, welche
dem Richter eine Thatsache nur wahrscheinlich machen, nicht
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65% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0413,
von Glaubersalzbis Glaukom |
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aus der Mitte ebendieser Gläubiger und ihrer Vertreter (s. Konkurs).
Gläubigerversammlung (Gläubigerschaft), die Gesamtheit der Konkursgläubiger, welche über gemeinsame Interessen und Angelegenheiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0757,
von Gemeinschaft des Vermögensbis Gemeinschuldner |
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stattfinden dürfen. Dem G. kann von der Gläubigerversammlung (s. d.) und, solange diese nicht darüber Beschluß gefaßt hat, vom Konkursverwalter mit Genehmigung des Gläubigerausschusses (s. d.) oder, sofern ein solcher nicht bestellt worden ist, des
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0572,
Konkursverwalter |
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nicht als ihr Organ erscheint, eine Einwirkung auf das Verfahren gesichert. (S. Gläubigerausschuß und Gläubigerversammlung.)
Für das Verhältnis eines im Ausland schwebenden K. zu dem im Inlande befindlichen Vermögen des Gemeinschuldners gilt nach
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0573,
von Konkussionbis Konnossement |
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Rechtshandlungen hat der K. die Genehmigung des
Gläubigerausschusses (s. d.) oder der
Gläubigerversammlung (s. d.) einzuholen. Auch hat er in diesen Fällen, sofern der Gemeinschuldner ohne
Aufschub zu erlangen ist (nach §. 123
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Konkursgläubigerbis Konkursverfahren |
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. (S. Gläubigerversammlung.) Dagegen können die einzelnen K. bezüglich des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens (nach §. 11) wegen ihrer Forderungen keinerlei Zwangsvollstreckung beginnen oder durchführen.
Ausländische Konkursgläubiger stehen nach
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0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0011,
Konkurs (Verfahren nach der deutschen K.-Ordnung v. 10. Febr. 1877) |
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der Gläubiger (Gläubigerausschusses, Kreditorenausschusses oder Gläubigerversammlung) einzuholen. Dem Konkursverwalter liegt auch die Prüfung und nötigen Falls die Bestreitung und Anfechtung der angemeldeten Forderungen ob, indem die Bestellung eines sogen
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