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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0358,
Preußen (Rechtspflege, Kirchenverwaltung) |
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358
Preußen (Rechtspflege, Kirchenverwaltung).
verwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Geschäfte des Verbandes bestehen in den Provinzen unter 1), 2) und 4) bis 6) kollegiale Provinzial-, in den Verbänden unter 7), 8) und 9) kollegiale
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99% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0359,
Preußen (Kirchenverwaltung) |
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359
Preußen (Kirchenverwaltung).
sien, Sachsen, Westfalen, Rheinland und Hohenzollern bildet die Landeskirche ein Ganzes, in welchem die Kirchengewalt auf Grund des am 6. März 1882 ergänzten Gesetzes vom 3. Juni 1876 und der Verordnungen vom 9
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0356,
Preußen (Staats- und Landesverwaltung) |
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Provinzen (s. S. 358 f.: "Kirchenverwaltung") und die Oberrechnungskammer in Potsdam, welche unmittelbar dem König untersteht. Letztere übt die Kontrolle über den gesamten Staatshaushalt. Vom Staatsministerium getrennt besteht noch das Ministerium des
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0620,
Bulgarien (Geschichte) |
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Volkscharakter schlug unter dem türkischen Druck in das Gegenteil um, was jedoch den Ausbruch kleinerer erfolgloser Aufstände nicht verhinderte. Zugleich gelangte die Kirchenverwaltung allmählich in die Hand des Konstantinopler Patriarchat, welches 1767
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0094,
Genf (Geschichte) |
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der Kopfzahl, einen Staatsrat von 15 Mitgliedern mit beschränkter Amtsdauer und Befugnis, Gemeindeautonomie und gesonderte Kirchenverwaltung jeder Konfession ein; aber die Neuwahlen in die Behörden fielen vorwiegend konservativ aus. Damit waren die Radikalen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0699,
Griechenland (Neu-G.: Areal, Bevölkerung, Religion) |
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Athen, die aus fünf Mitgliedern besteht, welche von dem König, als dem Oberhaupt der Kirchenverwaltung, aus der höchsten Geistlichkeit gewählt werden, deren Beschlüsse aber der königlichen Bestätigung bedürfen. Die Zahl der Geistlichkeit ist bedeutend
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0022,
von Konsiderabelbis Konsistorium |
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unterstellt wurden. Aber auch in Ländern mit überwiegend katholischer Bevölkerung und in Staaten, an deren Spitze ein katholischer Landesherr steht, wurden Konsistorien mit der protestantischen Kirchenverwaltung betraut. Heutzutage haben infolge
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0327,
von Preradovicbis Presbyterial- und Synodalverfassung |
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der Geistlichen und Laien eine Beteiligung an der Kirchenverwaltung und Kirchengesetzgebung einräumt. Die P. beruht auf der modernen Theorie der Selbstverwaltung, sie trägt dem konstitutionellen Prinzip auf dem kirchlichen Gebiet Rechnung und läßt drei
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0338,
von Preußelbeerebis Preußen (Königreich) |
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Versicherungsanstalten 354
Sparkassen 354
Staatswesen:
Staatsverfassung 354
Staatsverwaltung 356
Landesverwaltung 356
Selbstverwaltung 357
Rechtspflege 358
Gefängniswesen 358
Kirchenverwaltung 358
Andre Verwaltungszweige 360
Finanzen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0998,
Ungarische Litteratur (wissenschaftliche) |
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1565. Aus dem 17. Jahrh. sind zu verzeichnen: P. Kitonich ("Leitfaden der Prozeßordnung"), Paul Medgyesi (Werke über Kirchenverwaltung), J. Fésüs ("Spiegel der Könige"), M. Teleki ("Fürstenseele"); im 18. Jahrh. erregten Sam. Balia und Georg Aranka
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0567,
Bayern (Litteratur für Geographie und Statistik. Karten) |
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Kirchengesellschaften, wie Türme, Glocken u. s. w., nicht bedienen; ihre Diener sind Privatbeamte. Das Kirchenvermögen einer jeden Parochie wird einer besondern Kirchenverwaltung, mit dem Pfarrer als Vorstand, anvertraut. Aus den Renten des Pfründe
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0901,
von Miltitzbis Milwaukee |
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durch seine 1643 geschlossene unglückliche erste Ebe; deutsch von von Holtzendorff,
Berl. 1855), über Erziehung (1644), über Kirchenverwaltung und über Preßfreiheit
( «Areopagitica» , 1644), verteidigte
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