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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0730,
von Kribbebis Kriebelkrankheit |
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.
Krickelster, s. Würger.
Krickente, s. Enten (Bd. 6, S. 168 a).
Kridār (von mittellat. crida, Konkurs) wurde früher häufig der Gemeinschuldner (s. d.) genannt.
Kriebelkrankheit, Kornstaupe oder Ergotismus (vom frz. ergot, Mutterkorn
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59% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0208,
von Kreyssigbis Kriebelkrankheit |
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.
Kridar (lat.), der Gemeinschuldner im Konkurs (s. d.).
Kriebelkrankheit (Ergotismus, Kornstaupe, Krampfsucht, ziehende Seuche), ein infolge von längerm Genuß des Mutterkorns (s. d.) entstandenes Leiden. Da das Mutterkorn sich am häufigsten
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0% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0202,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Strafproceß. Verwaltung) |
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190
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Strafproceß. Verwaltung).
Kridar, s. Crida
Lapsus
Liquid
Liquidiren, s. Liquid
Lociren
Lokationsurtheil
Mahnung
Massa
Masse
Mora
Moratorium
Obsignation
Partite
Passiv
Pro rata
Scheinkauf
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0011,
Konkurs (Verfahren nach der deutschen K.-Ordnung v. 10. Febr. 1877) |
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sich aus dem gesamten gegenwärtigen Vermögen des Kridars zusammen, insoweit es zur Zwangsvollstreckung verwendet werden kann. Gegenstände, welche dem Gemeinschuldner nicht gehören, sondern sich nur thatsächlich in seinem Besitz befinden, sind
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0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0394,
von Einspruchbis Einstweilige Verfügungen |
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Konkursverfahrens deckt, während sie auf Antrag des Gemeinschuldners eintritt, wenn derselbe sich nach Ablauf der Anmeldefrist mit seinen Gläubigern außergerichtlich abfindet. Der Kridar erhält durch die E. die Verfügung über die Masse zurück. Vgl
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0072,
von Gemeinschaft der Heiligenbis Gemeinwirtschaft |
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(Gantmann, Gesamtschuldner, Kridar), im Konkurs oder Falliment der in Konkurs Verfallene, der Fallit oder Bankrottierer (s. Konkurs).
Gemeinsinn, 1) nicht gemeiner, d. h. schlechter, Sinn (sensus vulgaris), sondern gemeiner, d. h. bei jedermann
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0010,
von Konkurrenz der Verbrechenbis Konkurs |
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, "Versteigerung", bisweilen auch Debitverfahren, Falliment, Fallissement). Der Ausdruck Bankrott bezeichnet den kriminell strafbaren K. Der betreffende Schuldner wird Kridar (Gemeinschuldner, Gesamtschuldner, Gantmann) genannt. Der gesamte
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1047,
von Zur-Mühlenbis Zusammenlegung |
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. an einer fremden Sache würde principiell im Konkurse des Gegners nicht wirken, weil die Eröffnung des Konkurses die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kridars sistiert; doch sollen nach der
Konkursordnung das handelsrechtliche Z
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0757,
von Gemeinschaft des Vermögensbis Gemeinschuldner |
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als Kridar, im Gebiet des rhein. Rechts als Fallit bezeichnet. Daneben war in Süddeutschland die Bezeichnung Gantmann gebräuchlich. (S. Gant.) Häufig wird der G. auch Konkursschuldner genannt. Der G. braucht nach der Deutschen wie nach der Österr
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