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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0251,
von Krone von Indienbis Kronos |
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, Perlen und Türkisen befindet, überragt von einer Kaiserkrone. Der Orden wird an blaßblauem, weiß gerändertem Silberband an der Schulter getragen.
Kronfideikommiß, in monarchischen Staaten der unveräußerliche Vermögenskomplex, welcher zum
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Fidejubierenbis Fideris |
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. Das in fürstlichen Häusern vorhandene Familienfideikommißgut wird Kronfideikommiß genannt. S. Domäne. Vgl. Lewis, Das Recht des Familienfideikommisses (Berl. 1868).
Fidejubieren (lat.), für einen bürgen, gutsagen.
Fidejussion (lat.), Bürgschaft (s. d
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0347,
von Flatbushbis Flaubert |
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. Rochuskapelle, eine Synagoge, eine Maschinenfabrik, Bierbrauerei, ansehnliche Tischlerei und (1885) 3883 Einw. (darunter 1400 Katholiken und 530 Juden). F. bildet eine zum preußischen Kronfideikommiß gehörige Herrschaft mit großen Waldungen, deren
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Krolewezbis Krondotation |
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, wie in Preußen, gewisse Vermögenskomplexe als Kronfideikommiß erklärt, welche unveräußerlich sind, und deren Abwurf zur K. gehört. In Preußen wurde durch Gesetz vom 17. Jan. 1820 eine jährliche Rente von 2,573,098⅔ Thlr. auf die Einkünfte
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0409,
von Schattierungbis Schätzung |
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der Kammergüter fortwährend als Stammgut unter dem Namen Kronfideikommiß betrachtet. Hierauf bezieht sich auch die Anordnung, daß von dem Ertrag der Domänen eine bestimmte Summe für die Hofstaatsausgaben abgezogen und nur der Überrest in den Etat
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0294,
Portugal (Geschichte) |
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Loulé, verschiedene liberale Maßregeln durchzuführen. Ein Gesetz vom 19. Mai 1863 hob die sämtlichen Majorate auf, ausgenommen das Kronfideïkommiß des
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0506,
von Maixentbis Majestätsbeleidigung |
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Monarchen, welches wie eine jurist. Person behandelt wird (Kronfideïkommiß-Verwaltung, Kabinettskasse, Domänenkasse, Schatulle).
Majestätsbeleidigung. Von der M. handeln die §§. 94‒104 des Reichsstrafgesetzbuches. Nach der Art der M. werden unterschieden
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